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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hat jeder der nicht richtig begünstigt wurde. § 44 SGB X Überprüfungsantrag ( Widerspruch)

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Einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hat jeder der nicht richtig begünstigt wurde. § 44 SGB X Überprüfungsantrag ( Widerspruch) Empty Einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hat jeder der nicht richtig begünstigt wurde. § 44 SGB X Überprüfungsantrag ( Widerspruch)

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 4:09 pm

Dieser sollte sofort gemacht werden kann aber innerhalb eine Jahres gemacht werden.
Gegen
diese Frist das Rückwirkend nur ein Jahr dieser sozialrechtliche
Herstellungsanspruch bestehen soll, sollte jeder auch gleichzeitig einen
Widerspruch einlegen.

Alles schriftlich und mit
Empfangsbestätigung besser wäre ein Fax den der Sendebericht eines
Widerspruches hat Beweiskraft vor Gericht.


SG: Duisburg Fax-Sendebericht Beweiskraft für Widerspruch
Fax-Sendebericht hat Beweiskraft für Zugang eines Widerspruchs

(10.12.2010) Das Sozialgericht Duisburg hat entschieden, dass der Beweis des Zugangs eines Widerspruchs, der per Telefax
versendet wurde, durch einen Sendebericht möglich ist (S 38 AS 676/10, nicht rechtskräftig).

http://www.lawcommunity.de/volltext/553.html

Die Kläger hatten in dem zu entscheidenden Fall durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt Widerspruch per Fax eingelegt.

Als
hierüber nicht entschieden wurde, wurde die beklagte Arge Essen
zunächst erinnert und sodann eine Untätigkeitsklage bei Gericht
eingereicht, um das Job Center zu einer Entscheidung über den
Widerspruch zu zwingen.


Die Arge bestritt jedoch, einen
Widerspruch erhalten zu haben. Sie war der Meinung auch der Sendebericht
würde keine Beweiskraft dafür haben, dass ein Widerspruch eingelegt
worden sei. Anders hat das Gericht entschieden und sich damit an dem
aktuellen
technischen Stand und der neuen Zivil-Rechtsprechung orientiert. Die
Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle hatten 2008 Sachverständige zu
der Frage gehört, welcher Aussagewert einem Fax-Sendebericht zukommt.

Auch
das Bundessozialgericht (BSG) geht nunmehr davon aus, dass der
Sendebericht das Zustandekommen einer Leitungsverbindung nachweisen kann
(Urteil vom 20 Oktober 2009, B 5 R 84/09 B). Im konkreten Fall war auch
die erste Seite des gesendeten Faxes auf dem Sendebericht abgebildet
(faksimiliert), sodass mit dem Sendebericht zugleich der Inhalt des
übermittelten Widerspruchs bewiesen werden konnte. (RA Jan Häußler,



http://www.jan-haeussler.de/Downloads/SG_DUI_10_12_03.pdf


Sozialgericht Duisburg Gerichtsbescheid vom 03.12.2010 , - S 38 AS 676/10 -



Fax-Sendebericht mit OK- Vermerk hat Beweiskraft für Zugang des Widerspruchs des Hilfebedürftigen bei der Arge .



Die
Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle hatten 2008 Sachverständige zu
der Frage gehört, welcher Aussagewert einem Fax-Sendebericht zukommt.

Auch
das BSG geht nunmehr davon aus, dass der Sendebericht das
Zustandekommen einer Leitungsverbindung nachweisen kann (Urteil vom
20.10.09, B 5 R 84/09 B). Im konkreten Fall war auch die erste Seite des
gesendeten Faxes auf dem Sendebericht abgebildet (faksimiliert), sodass
mit dem Sendebericht zugleich der Inhalt des übermittelten Widerspruchs
bewiesen werden konnte.


Quelle : RA Jan Haeussler



SG Braunschweig S 17 AS 3620/09 , Urteil vom 17.03.2010

Prozessbevollmächtigter
kann im Widerspruchsverfahren die Vollmacht an die Arge per Telefax
übersenden , denn ein Telefax erfüllt das Schriftformerfordernis.

Dieses
gilt nach h. M. für die von Einlegung von Rechtsbehelfen und
Rechtsmittel (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.12.1988, 9
C 40/87, BVerwGE 81, 32ff. m. w. N.). An die Form einer schriftlichen
Vollmacht können keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden.
Auch eine durch Telefax übermittelte Prozessvollmacht genügt den
Anforderungen einer schriftlichen Vollmacht (Landessozialgericht (LSG)
Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2006, L 6 SB 1439/06, NZS 2007,
446ff. m.w.N; LSG Berlin, Urteil vom 07.02.1991, L 10 An 21/90, zit.
nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.1989, L 16 KR
41/88, Breith 1990, 95-99, jeweils zu § 73 SGG; a.A. Bundesgerichtshof
(BGH), Urteil vom 23.06.1994, I ZR 106/92, 05.06.1997, III ZR 190/96;
Beschluss vom 27.03.2002, III ZB 43/00, zit. nach juris, jeweils zu § 80
der Zivilprozessordnung (ZPO); Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.06.2003,
III R 38/01, BFH/NV 2004, 489 ff., zu § 62 der Finanzgerichtsordnung
(FGO)).

Die von der abweichenden Ansicht vertretene Formstrenge,
die es erforderlich macht, die Vollmacht im Original vorzulegen, ist auf
das sozialrechtliche Verfahren nicht übertragbar (LSG
Baden-Württemberg, a.a.O; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG § 73 Rn 62). Gleiches gilt für das sozialrechtliche
Verwaltungsverfahren. Hinzu kommt, dass gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 SGB X
die Vollmacht lediglich schriftlich nachzuweisen ist, während gemäß §
73 Absatz 6 SGG und in den entsprechenden Vorschriften der ZPO und der
FGO die schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen ist. Zum
Nachweis ist das Original nicht zwingend erforderlich (LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.04.2008, L 6 AS 148/08 ER).

http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=7&t=166





Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren -
Bezeichnung des Verfahrensmangels - Hinweispflicht des Gerichts bei
Faxempfang

Gericht: BSG
Datum: 20.10.2009
Aktenzeichen: B 5 R 84/09 B
Entscheidungsform: Beschluss
Jurion Fundstelle: JurionRS 2009, 27086
Rechtsgrundlagen: § 62 SGG
§ 128 Abs. 2 SGG
§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG
§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG
§ 160a Abs. 5 SGG
Verfahrensgang: vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 21.01.2009 - AZ: L 1 R 602/07
SG Osnabrück - 16.10.2007 - AZ: S 15 R 319/07
Redaktioneller Leitsatz:

Beim
Eingang eines per Telefax übermittelten Dokuments ist auf den
vollständigen Empfang der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät
des Gerichts abzustellen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

— — — — —

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 84/09 B

L 1 R 602/07 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 15 R 319/07 (SG Osnabrück)

........................................ ,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

g e g e n

Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover,

Kurt-Schumacher-Straße 20, 38102 Braunschweig,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der
5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dreher, die Richterin Dr. Günniker und den
Richter Karmanski sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schneider und
Bauer

beschlossen:
Tenor:

Auf die Beschwerde des
Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 21. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe

I
1

Im
Mai 2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Die Durchführung einer von der Beklagten als
erforderlich angesehenen orthopädischen bzw chirurgischen Untersuchung
lehnte er insbesondere unter Hinweis auf ein bereits vorliegendes, von
ihm veranlasstes Gutachten dieser Fachgebiete ab. Mit Schreiben vom
22.3.2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine weitere
chirurgische Untersuchung unerlässlich sei, und bat bis 30.3.2007 um
Mitteilung, ob er nunmehr einer erneuten Vorladung zur Untersuchung
Folge leisten werde. Anderenfalls werde der Rentenantrag wegen fehlender
Mitwirkung abgelehnt. Mit Bescheid vom 4.4.2007 versagte die Beklagte
gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch die beantragte Rente bis zur
Nachholung der fehlenden Mitwirkung.
2

Widerspruch und Klage
sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 29.5.2007;
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 16.10.2007). Gegen die
erstinstanzliche Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und in
der Berufungsbegründung erstmalig vorgetragen, er habe der Beklagten mit
Schriftsatz vom 27.3.2007 mitgeteilt, dass er die chirurgische
Untersuchung vornehmen lassen werde. Es werde um Mitteilung gebeten, bei
welchem Chirurgen, wann und wo die ambulante Untersuchung stattfinden
solle. Unter Vorlage des Fax-Sendeberichts vom 28.3.2007, der einen
"OK"-Vermerk enthält, hat der Kläger weiter ausgeführt, das Schriftstück
sei der Beklagten am 28.3.2007 zugegangen. In Erwiderung hierauf hat
die Beklagte auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids, den
Bescheid vom 4.4.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 29.5.2007
verwiesen. Mit Urteil vom 21.1.2009 hat das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen (LSG) die Berufung zurückgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Versagungsbescheid der
Beklagten sei rechtmäßig. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass der
Kläger mit Schreiben vom 27.3.2007 der Beklagten seine Mitwirkung
angeboten habe. In der vorliegenden Verwaltungsakte sei kein Schreiben
bzw kein Faxeingang vom 27.3.2007 erkennbar. Damit sei der Zugang des
Schreibens nicht nachgewiesen. Die bloße Vorlage eines Sendeberichts
genüge nach ständiger Rechtsprechung zum Nachweis des Zugangs des Faxes
nicht.
3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt. Er
beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von §
160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und einen Verfahrensfehler iS
von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

II
4

Die Beschwerde ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung begründet.
5

Der
Kläger hat ordnungsgemäß dargetan, dass das LSG gegen § 128 Abs 2 SGG
verstoßen hat und die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen
kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der gerügte
Verfahrensmangel liegt auch vor.
6

Gemäß § 128 Abs 2 SGG darf
das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu
denen sich die Beteiligten haben äußern können. Die Vorschrift ist
Ausprägung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, der in Art 103 Abs 1
Grundgesetz verankert ist und in § 62 SGG wiederholt wird. Die
Möglichkeit der Äußerung setzt voraus, dass die Beteiligten die
maßgeblichen Tatsachen und Beweisergebnisse erfahren. Das Gericht ist
verpflichtet, sie davon zu unterrichten (Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 128 RdNr 17).
Dieser Pflicht ist das LSG nicht nachgekommen.
7

Es hat den
Kläger nicht darüber informiert, dass in der Verwaltungsakte der
Beklagten das Telefaxschreiben vom 27.3.2007 nicht vorhanden ist. Zu
einer entsprechenden Information des Klägers hätte hier umso mehr Anlass
bestanden, als die Beklagte den Vortrag des Klägers, das Telefax vom
27.3.2007 sei ihr ausweislich des Sendeberichts vom 28.3.2007 an diesem
Tage zugegangen, nicht bestritten hat. In ihrer Berufungserwiderung hat
die Beklagte nur pauschal ua auf den Bescheid vom 4.4.2007 und den
Widerspruchsbescheid vom 29.5.2007 Bezug genommen. Einer solchen
undifferenzierten Bezugnahme kann das Bestreiten neuen detaillierten
Vorbringens nicht entnommen werden.
8

Die Entscheidung kann auch auf diesem Verfahrensmangel beruhen.
9

Hätte
das LSG den Kläger darauf hingewiesen, dass sich das Fax vom 27.3.2007
trotz des vorgelegten Sendeberichts nicht in der Verwaltungsakte der
Beklagten befindet, hätte der Kläger das Berufungsgericht auf die neuere
Rechtsprechung zum Nachweis des Zugangs eines Telefaxes hinweisen
können.
10

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner früheren
Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen, dass ein durch Telefax
übermittelter Schriftsatz grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt bei
Gericht eingegangen ist, in welchem das Telefaxgerät des Gerichts ihn
vollständig ausgedruckt hat (zB BGH NJW 1995, 665, 667; NJW 1994, 2097;
NJW 1994, 1881, 1882). Diese den technischen Gegebenheiten der
Telekommunikation nicht mehr gerecht werdende Auffassung hat der BGH
inzwischen aufgegeben. Für den Eingang eines per Telefax übermittelten
Dokuments stellt er nunmehr auf den vollständigen Empfang (Speicherung)
der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Gerichts ab (BGH
NJW 2006, 2263, 2264 f).
11

Das Vorliegen eines "OK"-Vermerks
im Sendebericht belegt das Zustandekommen der Verbindung, falls eine
Manipulation des Sendeberichts auszuschließen ist (BGH NJW 1995, 665,
666 f = Juris RdNr 24 f; vgl auch BGH vom 23.10.1995 - II ZB 6/95 Juris
RdNr Cool.
Nach dieser Rechtsprechung könnte der Kläger durch die Vorlage eines
nicht manipulierten Sendeprotokolls im Berufungsverfahren nachgewiesen
haben, dass zwischen dem Telefaxgerät seines Prozessbevollmächtigten und
dem von ihm angewählten Telefaxgerät der Mitarbeiterin der Beklagten T.
K. am 28.3.2007 um 9:51 Uhr eine Leitungsverbindung zustande gekommen
ist.
12

In einem derartigen Fall hat das Oberlandesgericht
(OLG) Karlsruhe (Urteil vom 30.9.2008 - 12 U 65/08 - Juris) mit Hilfe
eines Sachverständigengutachtens überprüft, ob es wahrscheinlich ist,
dass die Übermittlung der Telefaxnachricht trotz Vorliegens eines
Sendeberichts mit "OK"-Vermerk an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der
Verbindung geführt haben, gescheitert sein könnte. Die
Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens hat der Sachverständige mit
0% bewertet. Dem folgend hat das OLG Karlsruhe (aaO RdNr 12) die
Auffassung vertreten, auf Grund des Ablaufs der Kommunikation der in
seinem Fall verwendeten Geräte könne bei einem "OK"-Vermerk generell
davon ausgegangen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des
Empfängergeräts angekommen sei. Das OLG Celle (Urteil vom 19.6.2008 - 8 U
80/07 - VersR 2008, 1477) ist in einem gleich gelagerten Fall zu dem
Ergebnis gelangt, dass im Einzelfall nach sachverständiger Beratung aus
dem im Sendebericht eines Faxes enthaltenen "OK"-Vermerk bezüglich der
erfolgreichen Übermittlung auf einen Zugang des Faxes beim Empfänger
geschlossen werden könne.
13

Hätte der Kläger das LSG auf
diese neuere Rechtsprechung zur Frage des Zugangs eines per Telefax
übermittelten Dokuments beim Empfänger hingewiesen, ist nicht
auszuschließen, dass das Berufungsgericht von Amts wegen oder ggf auf
Antrag die Möglichkeit eines Übermittlungsabbruchs am 28.3.2007
aufgeklärt und in der Sache anders entschieden hätte. Dies gilt umso
mehr, als sich in der Verwaltungsakte der Beklagten mögliche Hinweise
auf einen Defekt ihres Faxgeräts im maßgeblichen Zeitraum finden.
Ausweislich Seite 95 der Verwaltungsakte der Beklagten hat diese
versucht, das Schreiben vom 22.3.2007 am 23.3.2007 vorab per Fax zu
übermitteln. Nach dem in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerk vom
23.3.2007 war "Fax'en ... nicht möglich".
14

Zwecks Vermeidung
weiterer Verfahrensverzögerungen verweist der erkennende Senat die
Sache gemäß § 160a Abs 5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das LSG zurück.
15

Da der Kläger mit der erhobenen
Verfahrensrüge erfolgreich ist, kann dahinstehen, ob die Revision auf
die Grundsatzrüge zuzulassen gewesen wäre. Auch im Fall der Zulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte die Sache an das LSG
zurückverwiesen werden müssen, um aufzuklären, ob im Fall des Klägers
aus dem vorliegenden "OK"-Vermerk im Sendebericht die Schlussfolgerung
gezogen werden kann, dass die Sendedaten im Empfängergerät der Beklagten
eingegangen sind.
16

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG in der Hauptsache vorbehalten.

Dr. Dreher
Dr. Günniker
Karmanski
Dr. Schneider
Bauer

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