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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bedarfsdeckung Ferienzeiten Anwendbarkeit § 7 Abs. 4 SGB II Gutachter/in: Matthias Köpp , Dr. Edna Rasch1. Ist ein junger Mensch in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht und hält sich zudem zeitweise bei den Eltern oder einem Elternteil auf, so

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Bedarfsdeckung Ferienzeiten Anwendbarkeit § 7 Abs. 4 SGB II Gutachter/in: Matthias Köpp , Dr. Edna Rasch1. Ist ein junger Mensch in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht und hält sich zudem zeitweise bei den Eltern oder einem Elternteil auf, so  Empty Bedarfsdeckung Ferienzeiten Anwendbarkeit § 7 Abs. 4 SGB II Gutachter/in: Matthias Köpp , Dr. Edna Rasch1. Ist ein junger Mensch in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht und hält sich zudem zeitweise bei den Eltern oder einem Elternteil auf, so

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:26 pm

1. Ist ein junger Mensch in einer Einrichtung der Jugendhilfe
untergebracht und hält sich zudem zeitweise bei den Eltern oder einem
Elternteil auf, so bildet er mit diesen eine temporäre
Bedarfsgemeinschaft, wenn die Aufenthalte eine gewisse Regelmäßigkeit
aufweisen und länger als einen Tag andauern. Das gilt insbesondere für
regelmäßige Aufenthalte an Wochenenden oder während der Ferien.

2.
Ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 SGB II kann nicht unter Hinweis
auf § 7 Abs. 4 SGB II versagt werden, da von vornherein nicht
erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, für die nur ein
Anspruch auf Sozialgeld in Betracht kommt, nicht in den
Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 SGB II fallen.

3. Eine
Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4
Satz 1 SGB II, die Leistungen nach dem SGB II ausschließt, liegt nur
dann vor, wenn die Einrichtung so strukturiert und gestaltet ist, dass
es dem dort Untergebrachten unmöglich ist, aus ihr heraus eine
Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben. Diese
Kriterien sind grundsätzlich auch auf Einrichtungen der Jugendhilfe
anzuwenden.

http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=15&t=215

http://www.deutscher-verein.de/04-gutachten/2011/pdf/G%204-10.pdf
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