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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

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Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden VA nach § 44 SGB X

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Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden VA nach § 44 SGB X  Empty Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden VA nach § 44 SGB X

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:25 pm

Die Rücknahme
eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 44 SGB
X – Mit Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Rahmen des SGB
II und SGB XII und zu § 40 Absatz 1 SGB II und § 116a SGB XII


In
§ 44 SGB X ist die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden
Verwaltungsaktes geregelt. Hierbei handelt es sich um eine sehr
praxisrelevante Regelung. Denn sie eröffnet die Möglichkeit der
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Diese Möglichkeit besteht
selbst dann, wenn der Verwaltungsakt auf einem rechtskräftigen Urteil
beruht.[1] Zurückgenommen werden kann der Verwaltungsakt unter den
Voraussetzungen des § 44 SGB X jedoch auch, wenn ein Urteil ergangen,
dieses jedoch nicht rechtskräftig ist.[2] Nach Auffassung des BSG ist §
44 SGB X auch in den Fällen anwendbar, die auf einem Vergleichsvertrag
beruhen, falls nicht ein Verzicht auf einen weitergehenden Anspruch (§
46 SGB I) in diesem zum Ausdruck gekommen ist.[3] Die folgenden
Ausführungen beschäftigen sich nicht mit der ebenfalls sehr wichtigen
Abgrenzung des § 44 SGB X zu den §§ 45 ff. SGB X und behandeln auch
nicht die Sonderregelungen in anderen Gesetzen, die § 44 SGB X oder
einzelne Regelungen des § 44 SGB X verdrängen. Eine Ausnahme bilden die
Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Rahmen des SGB II und
SGB XII und zu § 40 Absatz 1 SGB II und § 116a SGB XII. Vielmehr ist die
folgende Darstellung allein auf die Voraussetzungen des § 44 SGB X
begrenzt. Konkurrenzen wurden ebenfalls nicht berücksichtigt.

https://sites.google.com/site/atefehshariatmadari/atefeh-shariatmadari---quartalsblatt-der-migration-und-des-sozialen-im-recht---zeitschrift-fuer-migrations--und-sozialrecht---heft-3---31-07-2011/die-ruecknahme-eines-rechtswidrigen-nicht-beguenstigenden-verwaltungsaktes-nach-44-sgb-x-mit-ausfuehrungen-zur-anwendbarkeit-des-44-sgb-x-im-rahmen-des-sgb-ii-und-sgb-xii-und-zu-40-absatz-1-sgb-ii-und-116a-sgb-xii

Der Paragraph für alle Fälle
(16.07.2011)
Wurde eine Frist überschritten, um Widerspruch oder Klage gegen eine
weniger positive Entscheidung der Sozialbehörde einzulegen, wird oft
nach der Regelung zur Überprüfung der zwischenzeitlich verfristeten
Entscheidung gesucht.
Gemeint ist der § 44 SGB X, der bei vielen als
Allheilmittel zur Behebung von Fristüberschreitungen gilt, wenn die
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 SGG überhaupt nicht
greifen will.
In unserem Rechtssystem wird dem Empfänger eines
Bescheides oder eines Urteils eine Frist eingeräumt, in der er die
Möglichkeit der Prüfung der Entscheidung und die Nutzung eines
Rechtsmittels erhält. Lässt er sie ohne rechtlichen Einwand
verstreichen, wird sie rechtskräftig und „Rechtsfrieden“ soll einkehren.

Nun ist das oft so eine Sache mit dem „Rechtsfrieden“ und dem Verständnis eines solchen.
Die
Frist wurde so nicht erkannt oder es gibt andere Gründe, warum sie
nicht eingehalten wurde, um gegen eine missliebige Entscheidung
vorzugehen. Oft wird aber auch eine langwierige Bearbeitungszeit der
nächsten Instanz gescheut und nun muss ein

„Überprüfungsantrag“ herhalten. Dies ist nichts anderes als der Paragraph 44 im
Sozialgesetzbuch X. Er lautet aktuell so:

§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

(1)
1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines
Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und
soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge
zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben
beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) 1Im Übrigen ist ein
rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Zukunft
zurückzunehmen. 2Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3)
Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der
zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen
worden ist.

(4) 1Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den
Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für
einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 2Dabei
wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in
dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird.

3. Erfolgt die
Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den
rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der
Antrag.


Soweit der Gesetzestext.
Daraus ergeben sich sicher einige Fragen und Grundsätze.
Zunächst
geht es um eine unrichtige Entscheidung der Behörde, die von
unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalten ausgegangen ist. Also der
Sachverhalt, der zur Entscheidung führen sollte wurde nicht richtig
aufgeklärt, neue bislang nicht bekannte Sachverhalte konnten benannt
werden bzw. beweiskräftig gesicherte Fakten können nun für den
Adressaten positive Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen
für die vorgetragen werden, die die getroffene Entscheidung in Frage
stellen, um ggf. eine neue und Zukunft oder gar auch für die
Vergangenheit zu erbringen.

Im Gesetz wird die Frist für
Leistungen in die Vergangenheit auf 4 Jahre rückwirkend begrenzt. Hierzu
wurden bereits mehrere Klageverfahren bis in die höchste Instanz
geführt, ohne jedoch diese 4-Jahres- Frist kippen zu können.
Selbst
in Fällen, in denen sich Sozialleistungsbehörden klar im Irrtum befanden
und Sozialleistungen rechtswidrig nicht erbracht haben, wird den
Betroffenen die vorenthaltene Leistung nur für einen Zeitraum von 4
Jahren rückwirkend gewährt.

Betroffene empfinden dies als
ungerecht, jedoch ändert es nichts daran dass der Gesetzgeber dies so
wollte und auch konsequent so umsetzt.

Nicht genug, dass es den
4-Jahreszeitraum für den Bezug von Leistungen in die Vergangenheit gibt,
es kommt noch schlimmer, denn für bestimmte Bereiche des Sozialrechts
wird dieser Zeitraum der Leistungsgewährung in die Vergangenheit noch
weiter auf 1 Jahr zurück verkürzt.

Seit April 2011 gelten
Neuregelungen im SGB II und SGB XII, also bei der Grundsicherung für
Arbeitssuchende und bei der Sozialhilfe.

Erkennbar werden
Grundsicherungsleistungen gesondert behandelt und ihnen wird ein auf ein
Jahr verkürzter Zeitraum der rückwirkenden Leistungsgewährung
zugeordnet.

In Fachkreisen spielt das Thema rückwirkende
Sozialhilfeleistungen bereits seit einiger Zeit eine große Rolle und
wird in den Fachpublikationen eifrig diskutiert.

Zu Zeiten der
Geltung des alten BSHG war noch das Bundesverwaltungsgericht zuständig
und dort wurde höchstrichterlich entschieden, dass der § 44 SGB X im
Sozialhilferecht nicht anwendbar sei.

Es gelte das Prinzip „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“.

Durch
die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe im Rahmen
der großen Arbeitsmarktreform, die 2005 in Kraft trat, änderten sich die
Regelungen. Das BSHG wurde in das System der Sozialgesetzbücher
eingefügt und zum SGB XII. Völlig neu entstand das SGB II für die
arbeitsfähigen Grundsicherungsempfänger.


Bereits 2007 im 2.
Jahr nach dem Inkrafttreten der beiden neuen Sozialgesetzbücher
entschied das BSG (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007, Az.: B 8/9b SO 8/06
R) dass der § 44 SGB X auch für diese beiden Bereiche des Sozialrechts
Anwendung findet.

Es wurde auf den Pauschalisierungsgrundsatz
verwiesen, der in den neuen Vorschriften den Vorrang erhielt, gegenüber
den vormals aufgeführten konkreten Ansprüchen für eine akute Notlage.

So kam es also zu einem Paradigmenwechsel.
Im
§ 41 ff. SGB XII wird auf Pauschalleistungen für die Gegenwart und
Zukunft orientiert. Im Jahr 2008 bestätigte das BSG seine neue
Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 29. September 2009, Az.: B 8 SO 16/08
R). Kernpunkt dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass die
Bedürftigkeit aktuell anhaltend sein muss, um Leistungen auch für die
Vergangenheit zu erhalten.

Danach erhält ein aktuell bedürftiger
Sozialhilfeempfänger Leistungen auch nachträglich erstattet, wenn er
aktuell noch bedürftig ist.

Wurde aktuell die Bedürftigkeit
beispielsweise durch Arbeitsaufnahme beendet, besteht kein Anspruch auf
die nachträgliche Entrichtung von Sozialhilfeleistungen für den
zurückliegenden Zeitraum.

Genauso verhält es sich beispielsweise
im Falle einer verweigerten Kostenübernahme für eine Klassenfahrt, die
zwischenzeitlich bereits erfolgt ist. Hierfür wird Auch für den Bereich
des SGB II ist der § 44 SGB X anwendbar, so urteilte das BSG im
Jahrnachträglich nicht mehr geleistet. Auch für den Bereich des SGB II
ist der § 44 SGB X anwendbar, so urteilte das BSG im Jahr 2010 (BSG,
Urteil vom 1. Juni 2010, Az.: B 4 AS 78/09 R), dass es sich aufgrund des
längeren Bewilligungszeitraumes nicht um eine aktuelle Notsituation für
die Gegenwart handeln kann.


[BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, Az.: B 4 AS 78/09 R, Randziffernr. 19]
„Zwar
sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
grundsätzlich von einer aktuellen, nicht anderweitig zu beseitigenden
Hilfebedürftigkeit (§ 3 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 9 SGB II) abhängig.
Anders als die Leistungen nach dem Zwölften Buch werden sie aber nur auf
Antrag (§ 37 SGB II) erbracht.

Die Bewilligung der Kosten für
Unterkunft und Heizung für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten
(§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) verdeutlicht, dass nicht nur hinsichtlich der
pauschalierten Regelleistung, sondern auch bezogen auf die Kosten für
Unterkunft und Heizung eine Bedarfsdeckung nicht nur wegen eines
gegenwärtigen, sondern auch wegen eines prognostischen zukünftigen
Hilfebedarfs im Wege der Bewilligung einer Dauerleistung stattfindet und
insofern bereits normativ eine Einschränkung von dem in der
Vergangenheit für die Sozialhilfe vertretenen Konzept einer ‚Nothilfe’
vorliegt (…).

Vor diesem Hintergrund lässt § 40 Abs 1 SGB II mit
seinem ausdrücklichen Verweis auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des
Zehnten Buchs (Satz 1) und seiner abschließenden Bezugnahme nicht auf
sozialhilferechtliche Grundsätze, sondern auf die in § 330 SGB III für
das Arbeitsförderungsrecht geltenden Besonderheiten für die Aufhebung
von Verwaltungsakten (…) weitere, gesetzlich nicht normierte
Einschränkungen für eine Rücknahme anfänglich rechtswidriger
Verwaltungsakte nach § 44 SGB X im vorliegenden Zusammenhang der als
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligten Kosten für Unterkunft und
Heizung nicht zu.“


Seit April 2011 mit der Einführung des
Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I, 2011, Nr. 12, S. 453-496)
wurden in beiden Sozialgesetzbüchern für die für die Betroffenen
einschränkende Regelungen im § 40 Abs. 1 SGB II und § 116a SGB XII
bestimmt.

Dies blieb aufgrund der großen Aufregung über die nur geringe Erhöhung des Regelsatzes etwas im Hintergrund.

Die konkreten Regelungen lauten für das SGB II und SGB XII wie folgt:

㤠40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1)
Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von
Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe,
dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr
tritt.“

„§ 116a Rücknahme von Verwaltungsakten
Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44
Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier
Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“

Damit
wird klargestellt, dass auch rechtswidrig vorenthaltene Leistungen für
längere Zeiträume als ein Jahr nicht mehr erbracht werden.

Interessant
ist die Tatsache, dass die Anwendbarkeit des § 44 SGB X in gesonderten
Vorschriften des SGB II bzw. SGB XII zu finden ist und es nicht zur
Änderung des § 44 SGB X kam.

So gilt der § 44 SGB X für alle
Bereiche des Sozialrechts außer für das SGB II und SGB XII weiter mit
der 4-Jahresfrist einer rückwirkenden Leistung.

Ob dies einer
rechtlichen Überprüfung standhält bleibt abzuwarten, denn ein Verstoß
des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes gem. Artikel 3 GG
springt ins Auge.

Warten wir also ab, ob diese Normen von Bestand sind.

Zurück
zum Ausgangspunkt: Eine Überprüfung eines erlassenen Bescheides nach
dessen Inkrafttreten ist also möglich, jedoch mit bestimmten
Einschränkungen hinsichtlich der

Wirkung von Leistungen für die Vergangenheit.
Wichtig
ist also der Vortrag von Tatsachen, die zum Zeitpunkt der
Entscheidungsfindung zu einer falschen Rechtsanwendung führten. einer
falschen Rechtsanwendung führten.


Dipl. jur. Dipl. Ing. N. Wetzel

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Willi Schartema
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