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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Daten Löschen die nicht Erforderlich sind (§ 84 Abs. 2 SGB X

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Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 2:57 pm

Hiermit verlange ich die sofortige Löschung meiner bereits erhobenen, aber nicht erforderlichen Daten (§ 84 Abs. 2 SGB X)


Name......................................................
Strasse....................................................
PLZ/Ort....................................................
Kd.-Nr......................................................

An die
Agentur für Arbeit .............................................
Strasse .............................................................
PLZ/Ort .............................................................

Datum:

Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Hiermit verlange ich die sofortige Löschung meiner bereits erhobenen, aber nicht erforderlichen Daten (§ 84 Abs. 2 SGB X)

Sehr geehrte Damen und Herren,

der
Bundesbeauftragte für Datenschutz hat beim Antrag auf Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II folgende
Datenerhebungen problematisiert:

• Telefon- und E-Mail Angaben sind nicht notwendig (sondern freiwillig),
• es besteht keine Notwendigkeit, zu bescheinigen, dass ein Girokonto nicht eröffnet werden kann,
• die Angaben über den Vermieter sind nicht notwendig,

unter III. sind nur die Daten der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
erforderlich und nur der Hauptversicherte ist bei der
Familienversicherung relevant,
• bei Schwangerschaft dürfen Kopien des Mutterpasses bzw. der ärztlichen Bescheinigung nicht zur Akte genommen werden,
• bei der Erhebung der Einkommensverhältnisse (VI.) sind nur die Daten der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erforderlich,
• Dasselbe gilt bei der Erhebung der Vermögensverhältnisse (VII.),
• Daten von Mitgliedern einer Verwandtengemeinschaft sind nicht zu erheben, wenn die Vermutung der Unterstützung widerlegt ist,
• beim freien Wohnrecht ist der Name der gewährenden Person unerheblich,
• es darf nicht nach dem Besitzer eines PKW gefragt werden, sondern nur nach dem Eigentümer,
• die Daten über Schenkungen sind zu begrenzen.

Ich
fordere hiermit gemäß § 84 Abs. 2 SGB X die sofortige Löschung meiner
in den beanstandeten Punkten aufgrund der Verwendung des von Ihnen
zugesandten Fragebogens bereits gemachten Angaben. Die Daten sind für
die Erfüllung Ihrer Aufgaben nicht erforderlich und die Erhebung
verstößt gegen mein informationelles Selbstbestimmungsrecht.

Um die Datenlöschung überprüfen zu können, beantrage ich einen entsprechenden Nachweis in 10 Tagen.
Hierauf weise ich besonders hin § 33. SGB X § 20. Abs. 3 SGB X § 14-17 SGB I Auskunft Beratung Betreungspflicht

Mit freundlichen Grüßen

......................................................................
(Unterschrift)
Willi Schartema
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