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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Tagelöhner Ausbeutung durch Jobcenter

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Tagelöhner Ausbeutung durch Jobcenter Empty Tagelöhner Ausbeutung durch Jobcenter

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 2:54 pm

Tagelöhner Ausbeutung durch Jobcenter

WIR SIND NICHT DER SPARTOPF DER REGIERUNG

Da
wir ja wissen, dass eine Maschinerie im Gang gesetzt werden soll, wo
Arbeitssuchende täglich bei der Jobbörse antreten sollen um sich als
Tagelöhner zu verdingen stelle ich mir hier die Frage welche
Hintergründe diese Aktion hat.

Wenn ein Arbeitssuchender aus eigener Kraft 1000 € Brutto dazu verdient darf er großzügiger weise davon 180 € behalten also,
Beispiel:
1150 € wird für den Arbeitssuchenden von Staatlicher Seite für eine Einzel Person ausgegeben.
1000 € bezahlt er selber 150 € der Staat.
Eigenbedarf davon sind 750 + 180 = 930 €

Ohne Rentenversicherung ohne Arbeitslosenversicherung.

Armut und Abhängigkeit bleiben immer bestehen.

Da
er ja auf eine Gruppe von Arbeitswilligen zugreifen kann und deren Not
schamlos ausnützt, was ja von der Regierung unterstützt wird.

Keinen
Arbeitsvertrag zu haben und nie wissen, wie bekomme ich Arbeit auf
Steuerkarte um davon ohne staatliche Hilfe ein Sozial – kulturelles
Existenzminimum abzudecken.
Die Zeit um sich noch bewerben zu können
ist auch nicht mehr da, denn nach diesen Tagelöhner-Jobs ist jeder total
ausgebrannt und ist froh sich ausruhen zu können.

Bestimmt
werden dort auch nur schlechte Löhne bezahlt und die Stunden die jeder
Arbeiten muss, wären alleine schon Sozialversicherungspflichtig, da sie
ja über die 15 STD. Woche hinaus gehen.

Das Interessiert die Behörden dann aber nicht, es soll nur Geld gespart werden und da zählen Gesetze nicht mehr.
Freie Berufswahl Artikel 12 GG wird hier mit Füßen getreten und dagegen vorsätzlich verstoßen.
Art 12
(1)
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu
einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer
herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen
Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Hier
wird auch nicht gefragt ob der Arbeitswillige die bestimmte Arbeit
machen möchte, hier wird Zwang ausgeübt, bei Nicht-Annahme eines
Tagelöhner-Jobs wird es als Arbeitsverweigerung hingestellt und die
Leistung gekürzt und bei mehrmaligen Ablehnen eines Tagelöhner-Jobs die
Leistung ganz entzogen, so dass der Arbeitswillige ohne Bezüge da steht
und gezwungen wäre jede Arbeit als Tagelöhner an zu nehmen, um nicht
obdachlos zu werden, nicht mehr Krankenversichert zu sein und verhungern
müsste.

Diese Forderung ist nicht umsetzbar Widerspricht dem Grundgesetz siehe auch Urteil vom Bundesverfassungsgericht 09.02.2010.

Eine Unterdeckung des Regelsatzes ist aus Verfassungsgründen nicht zulässig.

Begründung:

Am
09.02.2010, 1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09, nachfolgend
BVerfG-Urteil genannt, entschied das Bundesverfassungsgericht über die
Gewährleistung und die Vorgehensweise bei der Bestimmung des
soziokulturellen Existenzminimums gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes in
Verbindung mit Artikel 20, Absatz 1 des Grundgesetzes.

Zitat Leitsatz 1 BVerfG-Urteil:
1.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen
diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische
Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen,
kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Dieser Anspruch besitzt absoluten Charakter und ist vom Grundsatz her unverfügbar.

Zitat Leitsatz 2 BVerfG-Urteil:
2.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in
seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden
Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen
eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss
eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen
Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen
an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den
bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein
Gestaltungsspielraum zu.
Der im zweiten Leitsatz aufgeführte absolute
und grundsätzlich unverfügbare Anspruch wird in der Begründung des
BVerfG-Urteils als ein stets zu gewährleistender bestimmt.

Zitat Randziffer 137 BVerfG-Urteil:
Der
gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets
den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen
Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93
<112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn
der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des
Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im
Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.
Der oben unter Randziffer 137 genannte stete Anspruch bestimmt, dass das Existenzminimum niemals unterschritten werden darf.

Unter
Randziffer 134 wird ausgeführt, dass der Staat dies stets zu
gewährleistende Existenzminimum (jedes Grundrechtsträgers) zu
gewährleisten hat.

Zitat Randziffer 134 BVerfG-Urteil:
a) Art.
1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und
verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl.
BVerfGE 1, 97 <104>; 115, 118 <152>). Als Grundrecht ist
die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat
muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275
<284>; 109, 279 <310>). Wenn einem Menschen die zur
Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen
Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus
eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der
Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in
Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet,
dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem
Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung
aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des
Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen
Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>) und sie in solchen
Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.
Das
Bundesverfassungsgericht bestimmt weiter, dass die gesamte physische
Existenz, seine zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben des Menschen (vom
Staat) zu sichern ist.

Zitat Randziffer 135 BVerfG-Urteil:
b)
Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich
nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines
menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet
das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche
Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung,
Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl.
BVerfGE 120, 125 <155 f.>), als auch die Sicherung der Möglichkeit
zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an
Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben
umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen
Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <319>; auch
BVerwGE 87, 212 <214>).
Aufgrund des vom
Bundesverfassungsgericht konkretisierten steten Anspruchs auf das zuvor
genannte Existenzminimum innerhalb von ausgeprägten sozialen Bezügen
sind auch zeitweilige Einschränkungen nicht mehr möglich.

Sanktionen,
d. h. Einschränkungen unter diese stets zu gewährleistenden Ansprüche,
begründet durch § 31 SGB-II, sind daher verfassungswidrig und nicht mehr
zulässig
Gemäß Randziffer 148 wird das beschriebene Existenzminimum
durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und
Kosten für Unterkunft und Heizung gesichert.

Zitat Randziffer 148 BVerfG-Urteil:
a)
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der
Definition in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. beziehungsweise in § 20
Abs. 1 SGB II n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums
sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken, denn
die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen
zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der
verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten
Bedarfslagen wird im Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch weitere
Ansprüche und Leistungen neben der Regelleistung Rechnung getragen. Die
Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird
durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und
Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und §
25SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und
Pflegeversicherung nach § 26SGB II gewährleistet. Besonderer Mehrbedarf
wird zum Teil nach § 21SGB II gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II stellt die
Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem
individuellen Bedarf sicher.
Unter Randziffer 137 bestimmt das
Bundesverfassungsgericht, dass das Existenzminimum stets zu
gewährleisten ist. Für bestimmte Anschaffungen, Das BVerfG hat in
Randziffer 150 das Beispiel Winterkleidung gewählt, gilt das
Ansparprinzip.

Dies Beispiel und der nachfolgende Text unter
Randziffer 150 zeigt auf, dass das Bundesverfassungsgericht keinerlei
Unterdeckung des Existenzminimums zulässt.

Zitat Randziffer 150 BVerfG-Urteil:
c)
Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass
das Sozialgesetzbuch Zweites Buch dazu übergegangen ist, einmaligen
Bedarf, der nur in unregelmäßigen Abständen, etwa zur Anschaffung von
Winterkleidung, entsteht, durch Anhebung der monatlichen Regelleistungen
in der Erwartung zu decken, dass der Hilfebedürftige diesen erhöhten
Anteil für den unregelmäßig auftretenden Bedarf zurückhält. Eine
verfassungswidrige Unterdeckung einmaligen Bedarfs hat der Gesetzgeber
mit § 23 Abs. 1 SGB II zu vermeiden versucht. Danach können
Hilfebedürftige ein Darlehen erhalten, wenn ein unvermutet auftretender
und unabweisbarer einmaliger Bedarf durch angesparte Mittel nicht
gedeckt werden kann. Das Darlehen wird zwar in den nachfolgenden Monaten
dadurch getilgt, dass der Grundsicherungsträger 10 % von der
Regelleistung einbehält. In Anbetracht der Ansparkonzeption des
Gesetzgebers ist diese vorübergehende monatliche Kürzung der
Regelleistung jedoch im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Verfassungsrechtlich
unbedenklich sind zeitliche Unterschreitungen (nur) unter dem
Gesichtspunkt des Ansparprinzips und nur in engen prozentualen Grenzen;
hier werden 10% als zulässig genannt. Es handelt sich bei dem genannten
Verfahren vor allen Dingen um die Sicherung des Bedarfs eines
Hilfebedürftigen im Rahmen von zeitlichen Verschiebungen innerhalb des
Regelsatzes. Diese zusätzliche Hilfe führt insgesamt zu keiner Absenkung
oder Erhöhung des Regelsatzes.

Das vom Bundesverfassungsgericht
gewählte Beispiel zeigt jedoch im praktischen auf, dass keinerlei
Spielraum für eine sonstige Unterdeckung des Existenzminimums besteht.
Sanktionierungen gemäß § 31 SGB-II sind verfassungswidrig.

Der Sanktionsbescheid ist daher aufzuheben.


Die
durch die Sanktion bewirkte Unterdeckung habe ich durch Verzicht auf
notwendige Ersatzmaßnahmen für Neuanschaffungen im Bereich der Wohnung,
Kleidung usw. kompensiert. Diese Unterdeckung wirkt aktuell in die
Zukunft fort. Ein Ausgleich innerhalb des Regelsatzes war aufgrund der
engen Bemessungsgrenzen nicht möglich. Der Staat ist daher verpflichtet,
die fortwirkende Unterdeckung durch Zahlung des vorgenommenen
Einbehaltest auszugleichen.

Schlussfolgerung aus dem Ganzen:
Ganz offensichtlich vermeidet man, dass die Frage der Verfassungswidrigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht landet.

Also:
Bei
Sanktionen immer zuletzt die o. g. Begründung wegen der
verfassungswidrigen Unterdeckung (des grundgesetzlich garantierten
Existenzminimums von Regelsatz und KdU) anfügen

Hierzu passendes Urteil:

Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 24.02.2010,- L 7 AS 1446/09 B ER -
Rechtsprechungsticker von Tacheles 32/2010)

Auch bei niedrigen
Beiträgen (hier 33,66 EUR )im Eilverfahren ist eine Kürzung von
Grundsicherungsleistungen um 20% bis zur Durchführung des
Hauptsacheverfahrens für Hartz IV - Empfänger unzumutbar

Denn
auch bei niedrigen Beiträgen handelt es sich nicht mehr um
Bagatellbeiträge. Diese Bewertung gebietet bereits der Charakter von
Grundsicherungsleistungen als Sicherung des unbedingt notwendigen
soziokulturellen Existenzminimums. Der verweigerte Rechtsschutz wird
nicht dadurch plausibler und erträglicher, wenn dem Antragsteller
zugemutet wird, nicht an einer bestimmten Zahl von Tagen pro Monat
nichts zu essen oder zu trinken, sondern an jedem Tag im Monat 10 %
weniger zu essen und zu trinken. Spätestens seit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und
4/09; Pressemitteilung Nr 5/10) wird dieser Begründung endgültig der
Boden entzogen).

Ein über Art 1 GG als Existenzminimum
gewährleistetes Wohnen bedeutet nicht nur ein Dach über den Kopf t,
sondern auch das Wohnen in Räumen mit einer angemessenen Raumtemperatur
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2009, - L
7 AS 546/09 ER-).

Artikel 1Grundgesetz gewährleistet ein
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Das bedeutet nicht nur die Sicherung der physischen Existenz, sondern
auch ein Mindestmaß an Teilhabe an gesellschaftlichem, kulturellem und
politischem Leben. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und
muss vom Grundsicherungsträger und notfalls durch die Rechtsschutz
gewährenden Instanzen eingelöst werden.

Und hier:

Mit internationalem Völkerrecht i. S. v. Art. 9 und Art. 11 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte
vom 19.12.1966 [IPwskR] (BGBl. 1973 II S. 1570) nebst Art. 13
Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961 [ESC] (BGBl. 1964 II S. 1262)
gegen
§ 9Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i. V. m. § 2 SGB II (i. V. m. §
31 SGB II) und wegen des Zwangsarbeitsverbots i. S. d. Art. 1 und Art.
2. Abs. 1 ILOÜbereinkommen
Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder
Pflichtarbeit (C29 Forced Labour Convention, 1930, ratifiziert durch
die BRD am 13.06.1956 (BGBl. 1956 II S. 640);
in der Bundesrepublik
in Kraft seit 13.06.1957 (BGBl. 1957 II S. 1694)), Art. 1 und Art. 2
ILO-Übereinkommen Nr.105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit
(C105 Abolition of Forced Labour Convention, in Kraft getreten am
17.01.1959, ratifiziert durch die BRD am 22.06.1959 (BGBl. 1959 II S.
441)), Art. 8 Abs. 3 Internationaler Pakt über bürgerliche und
politische Rechte vom 19.12.1966 [IPbpR] (BGBl. 1973 II S. 1533; 1.
Fakultativprotokoll (BGBl. 1992 II S. 1247);
2. Fakultativprotokoll
(BGBl.
1992 II S. 391)) und Art. 4 Abs. 2 und 3 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 [Europäische
Menschenrechtskonvention,
EMRK] (BGBl. 1952 II S. 685, 953; zuletzt
geändert durch Protokoll Nr. 14; Neubekanntmachung der Konvention i. d.
F. des Protokolls Nr. 14 (BGBl. 2010 II S. 1198)) rechtswidrigist und
somit kein Rechtsverhältnis besteht.

Frage 1:
Verstößt das Fordern-Prinzip der Arbeitsmarktreform
„Hartz IV“ i. S. d. § 9 SGB I i. V. m. § 2 SGB
II i. V. m. § 10 SGB II i. V. m. § 15 SGB II (i. V. m.
§ 16d Satz 2 SGB II n. F.) i. V. m. § 31 SGB II gegen gegen
Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 26 Abs. 1 GG, weil
Völkerrechtswidrig gegeben ist?
Frage 2:
Liegen auf Grund obiger Ausführungen Verstöße
gegen Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2
Abs. 1 GG (freie Entfaltung) sowie Art. 12 Abs. 2
und 3 GG (Zwangsarbeitsverbot) vor?

Existiert eine allgemeine Regel des Völkerrechts
oder gibt es einen Rechtssatz i. S. d. Art. 25 GG,
welche gem. Art. 25 GG in bundesdeutsches Recht
inkorporiert wurden und innerstaatlichem Recht
vorgehen, Rechte und Pflichten der Bundesbürger
erzeugen, im Widerspruch zum Fordernprinzip
gem. § 9 SGB I i. V. m. § 2 SGB II stehen und dabei
die Nichtigkeit dieser Rechtsnormen herbeiführen,
so dass auf dieser Grundlage eine Justiziabilität
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte
ermöglicht bzw. konkretisiert würde?

I. c) Zusammenfassung des relevanten internationalen
Völkerrechts
Es bestehen Normenkollisionen zwischen den gem.
Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland (GG) ins bundesdeutsche Rechtssystem
inkorporierten Menschenrechtsabkommen und Teilen
des allgemeinen Teils der Sozialgesetzbücher bzw.
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II):
Art. 13 Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961
[ESC] (BGBl. 1964 II S. 1262),
Art. 9 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte vom 19.12.1966
[IPwskR] (BGBl. 1973 II S. 1570; UNTS Bd.
993, S. 3),

sowie Art. 11 IPwskR
stehen im Wesentlichen
§ 9 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i. V. m. § 2
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (insbesondere
i. V. m. § 31 SGB II) gegenüber.
Ein „Fordern“ im Rahmen des sog. „aktivierenden Sozialstaates“
ist völkerrechtswidrig. Zudem existieren
folgende völkervertraglich normierte Zwangsarbeitsverbote,
welche ebenso speziell mit § 9 SGB I i. V. m.
§ 2 SGB II kollidieren:
Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 ILO-Übereinkommen Nr. 29
vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder
Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640; BGBl.
1957 II S. 1694),
Art. 1 und Art. 2 ILO-Übereinkommen Nr. 105 vom
25. Juni 1957 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441),
Art. 8 Abs. 3 Internationaler Pakt über bürgerliche
und politische Rechte vom 19.12.1966 [IPbpR]
(BGBl. 1973 II S. 1533; 1. Fakultativprotokoll
(BGBl. 1992 II S. 1247); 2.
Fakultativprotokoll (BGBl. 1992 II S. 391)),
Art. 4 Abs. 2 und 3 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
04.11.1950 [Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK] (213 UNTS 221; BGBl. 1952
II S. 685, 953; zuletzt geändert durch Protokoll
Nr. 14; Neubekanntmachung der Konvention i.
d. F. des Protokolls Nr. 14 (BGBl. 2010 II S.
1198).

Dies
wird durch das Jobcenter ja massiv unterstützt wer sich weigert täglich
bei der Jobbörse oder dem unqualifizierten Maßnahme Träger zu melden
das er einen Tagelöhner Job bekommt soll auch Sanktioniert werden.

Meldepflicht besteht auch nicht bei Maßnahme Träger
Fordern und Fördern soll es heißen.

Da werden jetzt wohl Private Anbieter Jobbörsen eröffnen um sich an den Arbeitswilligen zu Bereichern.

Bei diesen Stellen besteht auch keine Meldepflicht

§ 59 SGB II i.v.m. § 309 SGB III
309 SGB III
Allgemeine Meldepflicht
(1) 1Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch
auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt, bei der Agentur
für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur pers
önlich zu melden oder zu einer ärztlichen oder psychologischen
Untersuchung zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu
auffordert (allgemeine Meldepflicht). 2Der Arbeitslose hat sich bei
der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden.
3Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen
der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ruht.
(2) Die Aufforderung kann zum Zwecke der
1. Berufsberatung,
2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.
(3) 1Der Arbeitslose hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten
Zeit zu melden. 2Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt,
so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen,
wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet
und der Zweck der Meldung erreicht wird. 3Ist der Meldepflichtige
am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung
auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für
Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.
(4) Die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen
Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können
auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach
anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses
Buches übernommen werden können.
§ 310 SGB III
Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
Wird für den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere
Agentur für Arbeit zuständig, hat er sich bei der nunmehr zuständigen
Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.



Da
es rein Praktisch nicht umsetzbar ist in den Jobcentern Logistisch
diesen massiven Andrang von Zwangserscheinenden Arbeitswilligen zu
bewältigen um sie Zeitnah schnell und Kurzfristig in einen Tagelöhner
Job rein zu pressen.

Wer hier gefördert wird ist eindeutig die
Maßnahme Träger und Jobbörsen/ Jobcenter/Arbeitgeber die Profite machen
und gar nicht daran denken den Arbeitswilligen eine Festanstellung in
Sozialversicherung pflichtiger Basis an zu bieten.

Weil sie nicht in der Lage dazu sind da der Arbeitsmarkt es nicht her gibt und es immer Arbeitssuchende geben wird.

Hier
soll nur der Bedarf gedeckt werden um Geld ein zu sparen nicht um
Menschen in Arbeit zu bringen wovon sie eigenständig ein Sozial-
kulturelles und Existenzsicherndes Leben führen können.

Dazu gehört:

Dass ein Urlaub machbar ist.
Auto samt Unkosten
Versicherungen
Kleidung nicht nur bei den Billig Anbietern
Wohnung nicht nur auf Hartz IV Niveau.
Taschengeld
Kulturelle Veranstaltungen besuchen können
Kinobesuch
Schwimmen
Sportliche Aktivitäten
Zeitungen
Bücher
Nachhilfe Unterricht
Fördern von Interessen große Bereiche in Armut nicht umsetzbar
Freizeitgestaltung Vereinsbeiträge
Geschenke Blumen
Besuch zu Hause Gäste ein Gefühl des wohl seins zu geben Unkosten entstehen auch dadurch.
Nicht
nur auf die billigsten Lebensmittel zugreifen zu müssen, den Bedarf von
Lebensmitteln die der Körper braucht haben zu können um wirklich eine
gesunde Ernährung ab zu decken.
usw.

Als Leistungsempfänger weiß jeder was es bedeutet immerzu auf alles Mögliche im Leben verzichten zu müssen.

Die
Bedürftigkeit zu verringern ist ja schön wenn der Bedürftige auch davon
Vorteile hat und es gerecht Honoriert wird und nicht in Stunden langes
Arbeiten ausartet und der Lohn so gering ist das real davon niemand
Leben existieren könnte nach den Vorgaben die das Gesetz und die
Verfassung vorgibt.

Der Sinn des Einsparpotentials ist hier
vorrangig wo er seine Menschenwürde an der Tür des Arbeitgebers als
Tagelöhner ab geben soll um sich als Sklave zu verdingen.

Und
nicht den Arbeitsuchenden in einen gesetzlich bestimmten Tariflohn in
Arbeit zu bringen wo es sich vom Leben/ Lebensqualität reden lässt.
Sondern
um eine Abhängigkeit zu erhalten und den gut bezahlten Arbeitnehmer
noch mehr abfordern zu können und die Angst um ihren Arbeitsplatz wird
gesteigert geschürrt und bewusst in Kauf genommen nur um Profite zu
erzielen ohne Rücksicht auf Körperliche Seelische Beschwerden die
dadurch hervorgerufen werden. Und diese Regierung will einfach nicht
sehen das dadurch die Produktivität im Grunde genommen darunter Leidet.
Menschen die gerne Arbeiten Krank gemacht werden durch dieses System.
Und als Instrument dessen werden die Arbeitswilligen für diese MENSCHENVERACHTENDE AKTION BENUTZT.

Währt
euch immer gegen diese MENSCHENUNWÜRDIGE und Verachtende Aktionen der
JOBCENTER/ JOBBÖRSEN /ARBEITGEBER und lasst euch nicht Erpressen als
Tagelöhner für Abgebrühte Sozialschmarotzende Arbeitgeber nur einen
Minute zu Arbeiten die nur ihre eigenen Vorteile aus niedrigsten
Beweggründen heraus umsetzen wollen um nur Profite für die eigene Tasche
zu Erwirtschaften und dabei die Zwangssituation des Arbeitswilligen
ausnutzen.

So etwas muss sofort im Keime erstickt werden.
Willi Schartema
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