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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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KÜNDIGUNG - VORSICHT vor § 37b SGB III

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KÜNDIGUNG - VORSICHT vor § 37b SGB III Empty KÜNDIGUNG - VORSICHT vor § 37b SGB III

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 2:52 pm

Sozialrecht
hier: Verspätete Arbeitslosmeldung führt bei Unkenntnis der Meldeobliegenheit
nicht zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes / Urteil des BSG vom 25.05.2005
(Az: B 11a/11 AL 81/04 R) https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23879


Meldeobliegenheit kein Fahrlässigkeitsvorwurf.
Fazit
Erfreulich ist, dass das BSG abschließend festgelegt hat, dass dem Arbeitslosen das
Arbeitslosengeld nicht gemindert werden darf, wenn er sich lediglich aufgrund unverschuldeter
Rechtsunkenntnis nicht frühzeitig arbeitssuchend meldet. Dies führt nämlich dazu, dass bei einer
unterlassenen Aufklärung des Arbeitgebers über die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche keine
etwaigen Schadensersatzanforderungen vom Arbeitnehmer gestellt werden können. Zwar soll
der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bei einer Kündigung auf seine Pflicht zur
frühzeitigen Arbeitssuche hinweisen. Aus diesem Grund hatten bereits einige Arbeitslose
versucht, sich die Minderung des Arbeitslosengeldes vom Arbeitgeber als Schadensersatz
zurückzuholen. Da aber unter Zugrundelegung obiger Entscheidung das Arbeitslosengeld bei
Unkenntnis der Meldepflicht nicht mehr gekürzt werden darf, löst auch ein fehlender Hinweis des
Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer keine negativen Konsequenzen mehr aus.
Dennoch sollte der Arbeitgeber der Sollvorschrift in § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III weiterhin Rechnung
tragen und den Arbeitnehmer auf seine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung hinweisen.
Einerseits ist der Arbeitgeber dann in jedem Fall rechtlich nicht mehr angreifbar und andererseits
werden durch die frühest mögliche Arbeitsvermittlung möglicherweise die Sozialkassen entlastet.

Wer
in Arbeit ist und Bescheid von seiner Kündigung hat sollte schnell dies
dem Jobcenter mitteilen, nur wissen die meisten nichts davon, dass
umgehend von der Kenntnis der Kündigung dem Jobcenter Mitteilung gemacht
werden soll.

Stellt man dann einen Antrag auf ALGI /ALGII und
hat dem Jobcenter die Kündigung zu spät mit geteilt wird das ALGI/ ALGII
für 3 Monate um 30 % gekürzt.

Das ist rechtswidrig wer seine Rechte nicht kennt darf dafür auch nicht bestraft werden.
Widerspruch
einlegen sofort Rechtsanwalt für Sozialrecht aufsuchen und der setzt
sich schriftlich mit dem Jobcenter in Verbindung.

Hier ein
Informeller Bericht in diesem Link:4 Min 16 Sek § 37 SGB III frühestens
Arbeitslos melden stimmt nicht spätestens müsste in dieser Verordnung
stehen.

https://www.youtube.com/watch?v=dCFPJwB02ZY&feature=related

Hier sollte mit diesem Gesetz Kasse gemacht werden. Sozialrichter haben diesen § 37d SGB III gekippt
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