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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitsmarktpolitik mit der Abrissbirne

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Arbeitsmarktpolitik mit der Abrissbirne Empty Arbeitsmarktpolitik mit der Abrissbirne

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 2:51 pm

Die Bundesregierung hat im Juni 2011 einen Gesetzentwurf mit dem
schönen und vielversprechenden Titel: „Gesetz zur Verbesserung der
Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ auf den Weg gebracht. Das Gesetz
soll zum 01.04.2012 in Kraft treten.
22. Juli 2011 um 8:43 Uhr


Zutreffend
ist allerdings das Gegenteil dessen, was die Überschrift verspricht.
Denn dieses Gesetz dient vor allem der Umsetzung des Kürzungspakets der
Bundesregierung vom letzten Jahr. Von Daniel Kreutz

Mit diesen
Kürzungen werden die Haushaltslasten der Finanzmarkt- und
Wirtschaftskrise vorrangig auf erwerbslose und arme Bevölkerungsgruppen
abgewälzt. Mehr als ein Drittel (36 %) des gesamten Kürzungspakets
entfällt auf die Arbeitsmarktpolitik. Dort sollen bis 2014 insgesamt
29,5 Milliarden „eingespart“ werden. Im SGB II, besser bekannt als Hartz
IV, wurde ein Teil dieses Kürzungskatalogs bereits umgesetzt:
Abschaffung des befristeten Zuschlags beim Übergang vom Arbeitslosengeld
I in Hartz IV und Streichung der Rentenversicherungsbeiträge bei Hartz
IV. Darüber hinaus sollen bis 2014 weitere 20,5 Milliarden aus der
Arbeitsmarktpolitik herausgeholt werden. Dazu hat man zunächst das
Budget für die so genannten Eingliederungsleistungen bei Hartz IV für
dieses Jahr um durchschnittlich 25 Prozent gekürzt (von 6,20 auf 4,66
Mrd. Euro). Bis 2014 stehen hier weitere Kürzungen ins Haus, im
Vergleich zu 2010 bis zu 42 Prozent.

Das Gesetz zur Verbesserung
der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt soll jetzt bei der
Arbeitsförderung der Bundesagentur für Arbeit Kürzungen von 7,8
Milliarden bis 2015 bringen. Nicht beziffert sind die Kürzungen, die den
Bundeshaushalt entlasten, weil sie unmittelbar oder mittelbar den Hartz
IV-Bereich betreffen. Die seien derzeit nicht kalkulierbar.

Der
Paragraf 16, der im SGB II die Eingliederungsleistungen regelt, verweist
ja auf eine Reihe von Arbeitsfördermaßnahmen des SGB III, das ist das
Recht der Arbeitslosenversicherung, die als Ermessensleistung auch für
Hartz IV-Beziehende bewilligt werden können. Und wenn da im SGB III
Instrumente gestrichen oder eingeschränkt werden, wirkt sich das
mittelbar auch im Hartz IV-Bereich aus.

Unmittelbar betroffen
sind die Eingliederungsleistungen des SGB II an zwei Stellen: Zum einen
werden die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante gestrichen (§ 16 d
SGB II). Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante unterscheiden sich
von den höchst umstrittenen „Ein-Euro-Jobs“, den Arbeitsgelegenheiten
mit Mehraufwandsentschädigung, im Wesentlichen dadurch, dass es sich
dabei um entlohnte Arbeitsverhältnisse mit Arbeitsvertrag und
grundsätzlich auch mit Sozialversicherung handelt, allerdings ohne
Arbeitslosenversicherung. Das lehnt sich an die Regelungen von ABM an,
als den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem SGB III. Diese „bessere“
Variante der Arbeitsgelegenheiten spielte zahlenmäßig schon bisher nur
eine ganz untergeordnete Rolle (2009: 13 % aller Arbeitsgelegenheiten),
und jetzt fällt sie ganz weg.

Als so genannte „Beschäftigung
schaffende Maßnahme“ des SGB II bleibt hier nur Ein-Euro-Pflichtarbeit
übrig, die allerdings aus Kürzungsgründen auch derzeit schon
zurückgefahren wird. Dabei werden die Maßnahmepauschalen, die die Träger
erhalten, jetzt gesetzlich gekürzt und gedeckelt. Träger, die die
Pauschalen nicht im Wesentlichen als Profitmarge der Hartz IV-Industrie
verstehen, sondern die sich noch um qualitativ halbwegs vernünftige
Rahmenbedingungen bemühen – solche soll’s ja auch geben –, gerade die
werden ihre Arbeit so nicht fortsetzen können.

Eine zweite
wesentliche Änderung im SGB II betrifft den Beschäftigungszuschuss (§ 16
e SGB II). Damit war bisher auch eine unbefristete Förderung von
regulärer Beschäftigung für besonders Betroffene möglich. Jetzt wird die
Förderung auf maximal zwei Jahre begrenzt. Und insgesamt auf höchstens 5
Prozent der Eingliederungsmittel, bei denen ja ohnehin drastisch
gekürzt wird. Zweitens wird eine Zugangsvoraussetzung dafür verschärft.
Statt erfolgloser Vermittlungsbemühungen über mindestens sechs Monate
hinweg müssen es künftig erfolglose „verstärkte“ Vermittlungsversuche
sein. Und drittens wird die Bedingung einer tariflichen oder
ortsüblichen Entlohnung gestrichen. Zukünftig können sich Arbeitgeber
also auch Armutslöhne noch direkt bezuschussen lassen – mit bis zu drei
Vierteln der Bruttolohnkosten.

Im SGB III werden die
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die ABM-Stellen, jetzt ganz gestrichen,
nachdem man dies Instrument in den vergangenen Jahren schon bis zur
Bedeutungslosigkeit in den Keller gefahren hat.

Die mit Abstand
größte Einzelkürzung entfällt mit gut fünf Milliarden (2012-2015) auf
den Gründungszuschuss zum Aufbau einer selbständigen Existenz. Dazu wird
der Gründungszuschuss erstens vollständig zur Ermessensleistung. Da
gibt’s keinerlei Rechtsanspruch mehr, sondern der zuständige
Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur entscheidet, wer den dann noch
bekommt. Zweitens werden die Zugangsvoraussetzungen verschärft
(Restlaufzeit ALG I 150 statt 90 Tage), und drittens wird die Förderung
durch den Gründungszuschuss deutlich verschlechtert (Verkürzung der
höher geförderten ersten Förderphase von 9 auf 6 Monate, Verlängerung
der zweiten von 6 auf 9 Monate).

Noch stärker als bisher betont
das Gesetz die so genannte Vermittlungsorientierung der
Arbeitsmarktpolitik. Es soll noch vorrangiger als bisher in den ersten
Arbeitsmarkt vermittelt werden auf Teufel kommt raus – natürlich auch in
den Niedriglohnsektor und andere prekäre Beschäftigungsformen. Für
diejenigen, bei denen Vermittlung nicht funktioniert, und das sind in
erster Linie Menschen in Hartz IV, gibt’s künftig noch weniger
Arbeitsförderung als schon bisher.

Man tut nach über 30 Jahren
Massenerwerbslosigkeit immer noch so, als wüsste man nicht, dass
Vermittlungsanstrengungen da sinnlos werden, wo keine Arbeitsplätze
vorhanden sind, in die vermittelt werden könnte. Natürlich weiß man das,
aber wenn man das zugeben würde, müsste man ja auch einräumen, dass das
Problem nicht in mangelnder Aktivierung von Erwerbslosen, sondern im
Mangel an ordentlichen Arbeitsplätzen besteht.

Stattdessen
bedient das Gesetz noch eine weitere neoliberale
Modernisierungsstrategie, nämlich die Privatisierung der
Arbeitsmarktpolitik und die Vollendung eines wirtschaftlichen
Wettbewerbsmarktes für alle Anbieter von arbeitsmarktpolitischen
Maßnahmen. Dazu ersetzt man erstens den bisherigen Rechtsanspruch auf
eine Arbeitsfördermaßnahme – nach sechs Monaten Erwerbslosigkeit (§ 46
SGB III) – durch den Anspruch auf einen „Aktivierungs- und
Vermittlungsgutschein“. Ob man künftig noch eine konkrete Maßnahme
bekommt oder ob man mit dem Gutschein auf den Markt geschickt wird,
entscheidet die Arbeitsagentur. Zweitens wird die bislang befristete
Regelung, wonach diejenigen, die innerhalb von sechs Monaten mindestes
zwölf Wochen arbeitslos sind, einen Rechtsanspruch auf Einschaltung
eines privaten Arbeitsvermittlers haben, jetzt entfristet, also zur
dauerhaften Regelung. Und drittens soll es künftig für alle Anbieter von
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und auch für die Maßnahmen selbst ein
Zulassungsverfahren nach bundeseinheitlichen Standards geben. Ein
vergleichbares Verfahren gab es bislang nur im Bereich der beruflichen
Weiterbildung. Zuständig für die Zulassungen wird die Deutsche
Akkreditierungsstelle GmbH – ein privates Unternehmen unter staatlicher
Aufsicht, dass nach dem europäischen Wettbewerbsrecht geschaffen wurde.
Dabei sorgen die Standards nicht zuletzt dafür, dass die Maßnahmen
möglichst billig bleiben. Als Richtwert für die Maßnahmekosten gelten
künftig nämlich in der Regel die bundesweit ermittelten
durchschnittlichen Kosten für gleichartige Maßnahmen. Diese dürfen
„nicht unverhältnismäßig“ überschritten werden.

Mit diesen
Regelungen wird die Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen mehr
denn je zu einem Geschäft am Wettbewerbsmarkt, auf dem sich die Anbieter
vor allem als Wirtschaftsunternehmen zu behaupten haben, also
betriebswirtschaftlich rentabel sein müssen. Das Gesetz trägt so dazu
bei, den Systemwechsel vom Sozialstaat zum neoliberalen
Wettbewerbsstaat, der auch das Soziale der Geschäftemacherei am Markt
unterwirft, weiter voranzutreiben. Die gleiche Entwicklung haben wir ja
auch in vielen anderen Bereichen des Sozialwesens. Auch das dürfte zur
Verfestigung und Verstärkung der Spaltung des Arbeitsmarkts beitragen.
Denn lohnende Geschäfte werden sich da zum einen mit so genannten
„marktnahen“ KlientInnen machen lassen, die keine so genannten
Vermittlungshemmnisse oder sonstige Einschränkungen aufweisen. Und zum
anderen, indem man die Qualität absenkt, um unter dem Kostendeckel noch
rentabel zu sein. Vor allem für Langzeiterwerbslose dürften sich damit
die Chancen weiter verschlechtern, hochwertige und nützliche
Arbeitsfördermaßnahmen zu bekommen.

Ich teile die Kritik des
Paritätischen Wohlfahrtsverbands, dass mit dem Gesetz ein
„Vier-Klassen-Arbeitsmarkt“ zementiert wird. Erstens die erwerbstätigen
Normal- und Gutverdiener, zweitens die gut vermittelbaren Arbeitslosen,
auf die sich alle arbeitsmarktpolitischen Förderangebote konzentrieren,
drittens die zunehmende Masse der working poor, der Aufstocker, und
viertens hunderttausende Langzeitarbeitslose, die staatlicherseits
schlicht abgeschrieben werden. Zu alledem passen die Meldungen, wonach
die Bundesagentur bis 2015 bis zu 17.000 Stellen abbauen will.

Das
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
bringt im Übrigen noch eine weitreichende Neuordnung der Paragrafen im
SGB III, eine Veränderung der Gesetzessystematik. Zwar sind damit nach
meiner bisherigen Kenntnis keine weiteren substanziellen
Verschlechterungen verbunden. Aber wenn man mit dem SGB III arbeitet,
zum Beispiel in der Arbeitslosenberatung, dann wird man viele Regelungen
nicht mehr an der gewohnten Stelle finden, sondern man wird erstmal
suchen müssen, wo sich das jetzt wiederfindet.

Der eigentliche
Sinn der Maßnahmen besteht meines Erachtens nicht zuletzt darin, den
Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung niedrig zu halten bzw. noch
weiter zu senken. Seit 2006 wurde der schon mehr als halbiert (von 6,5
auf 3 % 2011). Von Beitragssenkungen in der Sozialversicherung, die
durch Leistungsabbau und Privatisierung herbeigeführt werden,
profitieren aber letztlich allein die Arbeitgeber. Denn die Versicherten
bezahlen ihre Beitragsentlastung mit Verlusten bei ihrer sozialen
Sicherung, die im konkreten Fall in keinem Verhältnis zu ein paar Euro
weniger Beitrag stehen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass das
neue Gesetz die Zerstörung der Arbeitslosenversicherung fortsetzt.
Manche Insider befürchten, dass man am Ende die öffentliche
Arbeitsverwaltung als Träger der Arbeitslosenversicherung ganz
abschafft. Der Umschlag von einem graduellen Abbau der
Arbeitslosenversicherung zu ihrer Zerstörung hat mit den Hartz-Reformen
unter Rot-Grün stattgefunden. Seither ist die große Mehrheit der
Erwerbslosen – zwischen zwei Dritteln und drei Vierteln – auf die
repressive Armenfürsorge von Hartz IV verwiesen – noch dazu mit
Leistungen auf unterstem, verfassungswidrig niedrigem Niveau. Hartz IV
hat damit die Arbeitslosenversicherung als Regelsystem für das Risiko
der Erwerbslosigkeit abgelöst.

Zugleich wurde die zentrale
sozialstaatliche Funktion der Arbeitslosenversicherung ins Gegenteil
verkehrt. Früher sollte die Arbeitslosenversicherung mit angemessenen
Lohnersatzleistungen und mit einer am tariflich und sozial regulierten
Normalarbeitsverhältnis ausgerichtete Arbeitsmarktpolitik verhindern,
dass Arbeitgeber die Notlage der Erwerbslosigkeit zur Verschlechterung
der Arbeits- und Entgeltbedingungen ausnutzen. Oder positiv ausgedrückt:
sie sollte ein tarif- und sozialrechtlich reguliertes
Beschäftigungssystem stabilisieren, in dem Arbeitskräfte mit und ohne
Arbeit nicht bloß Waren sind, sondern auch Bürgerinnen und Bürger mit
sozialen Rechten.

Hartz IV hat diese Funktion ins Gegenteil
verkehrt, wie wir wissen. Mittels der sogenannten „neuen Zumutbarkeit“
und der sanktionsbewehrten Arbeitspflicht – bis hin zur
Ein-Euro-Pflichtarbeit ohne Lohn – hat Hartz IV maßgeblich zu dem
beispiellosen Boom bei den Niedrig- und Armutslöhnen und bei der
prekären Beschäftigung mit Leiharbeit und Minijobs beigetragen.

Der
Ausschuss der Vereinten Nationen, der den völkerrechtlichen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte überwacht, hat
Deutschland kürzlich unter anderem wegen möglicher
Menschenrechtsverletzungen durch die Zumutbarkeit und die Ein-Euro-Jobs
kritisiert. Die UNO schreibt wörtlich:

„Der Ausschuss stellt mit
Besorgnis fest, dass Regelungen des Vertragsstaates im Rahmen der
Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe, einschließlich der Auflage für
Empfänger von Arbeitslosengeld, jede „zumutbare Arbeit“ anzunehmen, was
in der Praxis als nahezu „jede Arbeit“ ausgelegt werden kann, und der
Einsatz von Langzeitarbeitslosen für unbezahlte gemeinnützige Arbeit zu
Verstößen gegen die Artikel 6 und 7 des Pakts führen kann.
Der
Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, dafür zu sorgen,
dass seine Arbeitslosenunterstützungssysteme das Recht des Einzelnen,
frei eine Beschäftigung seiner Wahl anzunehmen, sowie das Recht auf
gerechtes Entgelt achten.“

Natürlich hat die Bundesregierung keinerlei Verständnis für diese Kritik.

Hartz
IV und die Zerstörung der Arbeitslosenversicherung zielen aber nicht
nur auf die Erwerbslosen, sondern letztlich auf die Beschäftigten. Denn
wenn der Schrecken der Erwerbslosigkeit für die Beschäftigten erheblich
zunimmt, dann fällt es Arbeitgebern leichter, ihnen Zugeständnisse und
den Verzicht auf die Wahrnehmung eigener Rechte abzupressen. Es gibt
kaum noch eine „Zumutung“ des Arbeitgebers, der man sich heute nicht
beugen mag, wenn man bloß den Arbeitsplatz behält und möglichst Abstand
zum Abgrund von Hartz IV wahrt.

Dabei ist die derart geförderte
Ausbreitung von Untertanengeist in den Betrieben und Verwaltungen Gift
für die Demokratie und Mitbestimmung. Aber die Schwächung der
Widerstandsfähigkeit der Beschäftigten und ihrer Gewerkschaften ist halt
eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Abbau des Sozialstaats,
der Systemwechsel zugunsten des neoliberal geprägten Kapitalismus,
Bestand haben kann.

Zum Schluss möchte ich wenigstens noch kurz
einige Alternativen andeuten, die in der Arbeitsmarktpolitik nötig
wären, um einen Richtungswechsel zur Rettung des Sozialstaats und wieder
zu mehr sozialer Gerechtigkeit herbeizuführen.

Um die
Massenerwerbslosigkeit überwinden zu können, brauchen wir erstens eine
durchgreifende Neubelebung des Themas Arbeitszeitverkürzung mit
Lohnausgleich in der gewerkschaftlichen Tarifpolitik. Ohne massive
Arbeitszeitverkürzungen ist Massenerwerbslosigkeit nicht überwindbar.
(Jedenfalls so lange keine Wirtschaftspolitik betrieben wird, die
gleichzeitig auch eine aktive Beschäftigungspolitik ist. (WL))

Zweitens
brauchen wir erheblich mehr reguläre (auch öffentliche) Beschäftigung
für Umwelt, Soziales, Bildung und Kultur. Da bleibt bislang ein Haufen
notwendiger Arbeit liegen, weil sich der Markt nicht dafür interessiert,
und weil der öffentlichen Hand das Geld dafür fehlt, nachdem sie durch
den Steuersenkungswahn vor allem im letzten Jahrzehnt die Kapital- und
Vermögensbesitzer immer stärker aus der Verantwortung entlassen hat.

Natürlich brauchen wir den flächendeckenden und armutsfesten gesetzlichen Mindestlohn, und die Abschaffung der Minijobs.

Und
die Arbeitslosenversicherung muss wieder in ihre absichernde Funktion
gesetzt werden. Dazu braucht es neben einer Verlängerung des
Arbeitslosengelds I auch eine unbefristete Lohnersatzleistung, die einen
bei Langzeiterwerbslosigkeit in der Regel oberhalb des Fürsorgeniveaus
über Wasser hält – also gewissermaßen eine neue Arbeitslosenhilfe. Die
Zumutbarkeit muss strikt an Kriterien „guter Arbeit“ ausgerichtet
werden. Und sie muss die Qualifikation der Betroffenen schützen, damit
die Rutschbahn vom Ingenieur zum als ungelernt geltenden „Bedürftigen“
abgestellt wird. Also mit anderen Worten: Hartz IV muss weg.

In
der aktiven Arbeitsmarktpolitik brauchen wir einen Ausbau insbesondere
von Maßnahmen, die zu Berufsabschlüssen führen oder die individuellen
Voraussetzungen zum Erwerb von Berufsabschlüssen verbessern. Also
Umschulung, Fortbildung und Nachholen von Schulabschlüssen etc. Und
nicht zuletzt brauchen wir Angebote, mit denen wir diejenigen, die wegen
Perspektivlosigkeit resigniert haben, erreichen können, indem man ihnen
reelle Perspektiven bietet, statt sie mit Ein-Euro-Jobs und (meist
unsinnigen) Bewerbungstrainings aus der Statistik zu streichen.

All
das kostet natürlich Geld. Unter anderem brauchen wir auch einen
höheren Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung, damit diese
wieder angemessen finanziert werden kann. Aber wenn wir in Deutschland
ein Problem nicht haben, dann das, dass unsere Gesellschaft insgesamt zu
arm wäre, um sich einen leistungsfähigen Sozialstaat zu leisten. Was
wir uns dagegen nicht leisten können, sind Parallelgesellschaften von
Reichen und Superreichen, die den Großteil unseres gesellschaftlichen
Reichtums an sich ziehen und sich der Verantwortung gegenüber der
Allgemeinheit (z.B. auch durch Steuerflucht und Steuerhinterziehung)
entziehen. Wenn wir die Entwicklung von privatem Reichtum und armem
Staat umkehren und zu einer solidarischen und gerechteren Steuer- und
Abgabenpolitik zurückkehrten, wie es nach dem Verfassungsgrundsatz von
Sozialpflichtigkeit des Eigentums eigentlich geboten wäre, dann wäre
finanzierbar, was heute als utopisch abgetan wird.

Der Text basiert auf einem Vortrag des Autors im Leverkusener Arbeitslosen-Zentrum & mehr, am 20.7.2011.

Im Nachgang:

Die Bundesregierung erläuterte die Hintergründe für die Reform der Arbeitsmarktinstrumente wie folg:

Mit
dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen
am Arbeitsmarkt soll die eigenverantwortliche Gestaltungsfreiheit der
Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte vor Ort und dadurch die dezentrale
Entscheidungskompetenz gestärkt werden. Gleichzeitig sollen eine höhere
Flexibilität und eine größere Individualität ermöglicht werden. Der mit
der Einführung des Vermittlungsbudgets eingeschlagene Weg wird daher
konsequent fortgesetzt: Einfache, überschaubar geregelte Instrumente als
Orientierungsrahmen verbunden mit einem zweckmäßigen Controlling. Die
gesetzlichen Regelungen werden auf Kerninhalte und Rahmenbedingungen
beschränkt, die
zu einer einheitlichen Anwendung des Rechts unbedingt
notwendig – aber auch ausreichend – sind. Damit wird auch den Belangen
des Bürokratieabbaus Rechnung getragen.

Vgl. im Einzelnen die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE – Drucksache 17/6239 [PDF - 101 KB]
http://www.nachdenkseiten.de/?p=10191
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