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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Alleinerziehende 3 Kinder Unzumutbarkeit zur Arbeitspflicht

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Alleinerziehende 3 Kinder Unzumutbarkeit zur Arbeitspflicht Empty Alleinerziehende 3 Kinder Unzumutbarkeit zur Arbeitspflicht

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 2:48 pm

Die Arbeitspflicht und EV ist für Alleinerziehende eingeschränkt.
: VGH BW FamRZ 1999 409 f.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harald/SGB_II_Folien.pdf Seite 135- 143

Die Arbeitspflicht und EV ist für Alleinerziehende eingeschränkt.
: VGH BW FamRZ 1999 409 f.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/hara ... Folien.pdf
Seite 135- 143
Bei drei oder mehr Kindern im Schulalter ist die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme indiziert
(vergl. VGH BW FamRZ. 1999, 409, 410),
vergl. Berlit in LPK-SGB II (2. Auflage) § 10 Rz 23

Die Arbeitspflicht und EV ist für Alleinerziehende eingeschränkt.

SGB II § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1)
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren
Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln
und Kräften bestreiten können.

Sie soll erwerbsfähige
Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer
Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit
sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.

Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.

Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten,

dass
1.durch
eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die
Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der
Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird,
4.die
familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige
betreuen, berücksichtigt werden,
5.behindertenspezifische Nachteile überwunden werden.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen
1.zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und
2.zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Alleinerziehende
Die Arbeitspflicht ist für Alleinerziehende eingeschränkt.
Ab wann und in welchem Umfang Arbeit zumutbar ist.


Zumutbarkeit und Kindeserziehung
Hilfebedürftigen ist jede Arbeit ist zumubar, es sei denn, das
"3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährdet wäre."
( § 10 Abs 1 Nr. 3 SGB II)
Das hängt vom Alter des Kindes und der Art seines Betreuungsbedarfs ab.
Allgemein
aber gilt, das Arbeitsn wie Schichtarbeit, Wochenendarbeit,
Bewerbungstraining in den Sommerferien, wenn Kindergärten geschlossen
sind, oder Bewerbungen für das ganze Bundesgebiet, inbesondere für
Alleinerziehende nicht zumutbar sind. Es wird aber immer wieder
versucht.

Bezugspersonen mit Kindern unter drei Jahren
ist Halbtagstätigkeit bzw. stundenweise Tätigekiet zumutbar, wenn das Kind anderweitig betreut wird.
"Die
Erzeihung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in
der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer
Tageseinrichtung oder in Tagespflege... oder auf sonstige Weise
sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf
hinwirken, das erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur
Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird."
( § 10 Abs.1 Nr. 3 SGB II )

Wenn Ihr Kind also einen Kindergarten besucht, ist es Ihnen zuzumuten, in der Zeit, in der es betreut wird, arbeiten zu gehen.
Es
ist unzumutbar in den Zeiten nach Kindergartenschluß, wenn Sie das
nicht möchten. Wenn Ihr Kind betreut wird und Sie sich dennoch weigern,
zumutbare Arbeit anzunehmen, müssen Sie mit Kürzungen rechnen.
( VGH BW 11.10.1999, FEVS 2000, 426 )

Die Behörde soll darauf hinwirken, dass Ihnen ein Platz zur Tagesbetreuung angeboten wird. Ok.

Was
aber passiert, wenn Sie mit der Art der angebotenen Betreuung (z.B.
Tagesmutter) oder dem Kindergarten (z.B katholisch) nicht einbverstanden
oder der Meinung sind, das Sie Ihr Kind bis zum Schulalter selber
großziehen wollen?

Im Grundgesetz heißt es:
"Pflege und
Erziehung der Kinder sind das nartürliche Rechtder Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht." ( Art 6 Abs. 2 GG )
Dieses
Gestz ist im Vorschulalter nicht durch eine gesetzliche
Kindergartenpflicht bzw. Betreuungspflicht durch Tagesmütter
eingeschränkt.

Der Fallmanager (FM) darf nicht versuchen, Ihnen gegen Ihren Willen einen Ganztagskindergartenplatz aufzuzwingen.

Nur Sie haben ein Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr Kind, nicht der FM.

Daraus
folgt das die AA Ihnen nicht den Regelsatz kürzen darf, wenn Sie Ihren
Erziehungspflichten in der von Ihnen gewählten Art nachkommen.

Im SGB II wird denn auch wohlweislich keine Kürzung vorgesehen, wenn Sie ein Angebot an Kinderbetreuung nicht annehmen.

Die Behörde versucht jedoch, Ihnen indirekt eine Betreuungspflicht aufzuzwingen.

"
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige hat sich bei Dritten um die
Sicherstellung der Betreuung des/der Kindes/Kinder zu bemühen und dies
auf Verlangen nachzuweisen." ( BA 10.10 )

Die Behörde fordert Sie
auf, Dritte zu fragen, also Großmutter, Eltern, Freunde, Bekannte, usw.
ob sie die Betreuung sicherstellen.

Ihr Sachbearbeiter könnte auch verlangen, das Sie die Suche nach einem Kindergartenplatz nachweisen.

Die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder fällt unter die Leistungen für die Eingliederung in das Erwerbsleben
( § 16 Abs. 2 Nr. 1 SGBII ). und zum Grundsatz des Förderns zählt:

"
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zur
Eingleiderung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Einstiegsgeld. --
Einkommensanrechnung) Die gesamten Instrumente der aktiven
Arbeitsmarktpolitik stehen hierfür zur Verfügung. Neben den bisher im
SGB III vorhandenen Leistungen können weitere dem individuellen Bedarf
angepasste Leistungen erbracht werden. Arbeitssuchende und
Fallmanager/in schließen eine Eingliederungsvereinbarung über die
Leistungen ab, die beide Seiten zu erbringen haben." Einstiegsgeld. --
Einkommensanrechnung)

Die gesamten Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik stehen hierfür zur Verfügung.

Neben
den bisher im SGB III vorhandenen Leistungen können weitere dem
individuellen Bedarf angepasste Leistungen erbracht werden.
Arbeitssuchende und Fallmanager/in schließen eine
Eingliederungsvereinbarung über die Leistungen ab, die beide Seiten zu
erbringen haben." ." ( § 2 Abs 2 Nr. 1 SGB X ).
Wenn ein
Sachbearbeiter es zu Ihrer Pflicht machen würde, eine Kinderbetreuung zu
organisieren, damit Sie arbeiten gehen können, und eine entsprechende
Eingliederungsvereinbarung vorlegt, wäre dies rechtswiedrig und damit
nichtig.
( § 58 Abs. 2 Nr. 1 SGBX )


EINE EGV BRAUCHT NIEMAND UNTERSCHREIBEN DA ES VERTRAGSFREIHEIT GIBT.

Wichtig warum keine EGV unterschreiben.

http://www.flegel-g.de/eingliederungsvereinbarung.html

Bezugspersonen mit Kindern im schulpflichtigen Alter
ist
eine habltagstätigkeit zumutbar ( VGH HE 31.081992, FEVS 1994, 25 ff;
OVG HH FEVS 1991, 205; VGH BW 18.05 1998, IDAS 2/99 1.2.2)
Alleinerziehenden
mit einem )-jährigen Kind ist in der Regel nur eine Halbtagstätigkeit
zumutbar (BVerwG 17.05.1995, FEVS1996, 12).

Der VGH zieht die Grenze bei einem Alter des Kindes von 12 Jahren ( Az.:6S 1215/92, FR 04.06.93)

Ab dann soll Vollzeitarbeit zumutbar sein.

Zumutbarkeit hin oder her. Eine feste Altergrenze, ab der Vollzeitarbeit zumutbar ist, gibt es nicht.

Die
Erziehung Ihres Kindes kann auch "gefährdet" sein, wenn es älter als 12
oder 15 Jahre ist. Das ist ggf. durch ein Attest oder eine
Stellungnahme eines Lehrers / Sozialarbeiters nachzuweisen.

Erziehungsschwierigkeiten,
Versetzungsprobleme usw. stehen der Vollzeitarbeit entgegen. Wenn
Vollzeitarbeit zumutbar sein soll, dann muss es im Übrigen auch
Ganztagschulen geben.

Bei drei oder mehr Kindern in schulpflichtigen Alter ist Arbeit nicht zumutbar.
(VGH BW FamRZ. 1999, 409 f.)
Willi Schartema
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