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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Geldleistung vorrangig.

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Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Geldleistung vorrangig. Empty Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Geldleistung vorrangig.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 2:45 pm

Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
Geldleistung vorrangig.

§ 24. Abs 1. SGB II Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II
Die Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II sind nicht in den Regelbe-darfen nach § 20. enthalten und werden als Beihilfe gewährt.

(§ 37 Abs. 1 SGB II Antragserfordernis.
Die Leistungen sind gesondert zu beantragen.

Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte.

Geldleistung vorrangig.

§ 24. Abs. 1. SGB II Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II
Die Leistungen nach § 24 Absatz 1 SGB II sind nicht in den Regelbe-darfen nach § 20. enthalten und werden als Beihilfe gewährt.

(1)
Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden (§ 24. Abs. 1
SGB II).Geldleistung hat Vorrang (LPK SGB II,2. Aufl. ,§ 23 Rz 16; EicherlSpellbrink 2.Auß. § 23, Rz37),
Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II,2. Aufl.,§ 4 Rz 9)

Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach § 33 S. 2 SGB I)begründet
werden.

Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei auf dem allgemeinen
Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten Verkäufen seinen Bedarf decken können
muss VG Stuttgart 24.0 .02 - 8 K 40/01).

Der Verweis
auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz da.

In der Regel neu oder neuwertig.

Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an
die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig.

Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den
Leistungsgrundsätzen zuwider: SGB lI-Leistungen sind darauf auszurichten, dass Hilfebedürftigkeit vermieden,
reduziert und verringert wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).

Durch
die Gewährung von gebrauchtem Schrott wird Hilfebedürftigkeit aber "produziert", sei es durch Darlehen
bei unabweisbarem Bedarf und erhöhte Energieabrechnungen.

Sofortige Bedarfsdeckung.

Der Anspruch auf Deckung des Bedarfs besteht ab AntragsteIlung (§§40, 41 SGB I),
wochen- oder monatelanges Warten und Verweis auf regionale Vergaberichtlinien ist
willkürlich und rechtswidrig (§ 31 SGB I).

Besteht ein akuter Bedarf hat die Behörde
dafür Sorge zu tragen, dass er sofort gedeckt wird.

Bis zum .............. fordere ich von ihnen einen Bescheid wegen der Dringlichkeit schriftlich mit Begründung.
Hiermit weise ich auf die §§ 33 SGB X 35 SGB X § 13 SGB I § 14 SGB I hin.


(2)
Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden (§ 24. Abs. 1
SGB II).

Geldleistung hat Vorrang (LPK SGB II,2. Aufl. ,§ 23 Rz 16; EicherlSpellbrink 2.Auß. § 23, Rz37),
Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II,2. Aufl.,§ 4 Rz 9)

Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach § 33 S. 2 SGB I)begründet
werden.

Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei auf dem allgemeinen
Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten Verkäufen seinen Bedarf decken können
muss VG Stuttgart 24.0 .02 - 8 K 40/01).

Der Verweis
auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz da.

In der Regel neu oder neuwertig.

Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an
die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig.

Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den
Leistungsgrundsätzen zuwider: SGB lI-Leistungen sind darauf auszurichten, dass Hilfebedürftigkeit vermieden,
reduziert und verringert wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).

Durch
die Gewährung von gebrauchtem Schrott wird Hilfebedürftigkeit aber "produziert", sei es durch Darlehen
bei unabweisbarem Bedarf und erhöhte Energieabrechnungen.

Sofortige Bedarfsdeckung.

Der Anspruch auf Deckung des Bedarfs besteht ab AntragsteIlung (§§40, 41 SGB I),
wochen- oder monatelanges Warten und Verweis auf regionale Vergaberichtlinien ist
willkürlich und rechtswidrig (§ 31 SGB I).

Besteht ein akuter Bedarf hat die Behörde
dafür Sorge zu tragen, dass er sofort gedeckt wird.

Bis zum .............. fordere ich von ihnen einen Bescheid wegen der Dringlichkeit schriftlich mit Begründung.
Hiermit weise ich auf die §§ 33. SGB X 35. SGB X § 13. SGB I § 14. SGB I hin.

§ 24. SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen

(1)
1Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des
Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf
nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem
Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt
der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. 2Bei
Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit
entstandenen Anschaffungswertes gewährt. 3Weiter gehende Leistungen sind
ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte,
insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle
unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den
Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann
das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den
Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen
erbracht werden.

(3) 1Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie

3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von
therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von
therapeutischen Geräten.

2Leistungen für diese Bedarfe werden
gesondert erbracht. 3Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn
Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln
nicht voll decken können. 4In diesem Fall kann das Einkommen
berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines
Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in
dem über die Leistung entschieden wird. 5Die Leistungen für Bedarfe nach
Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch
in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. 6Bei der Bemessung der
Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen
Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(4)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen
erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht
werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.

(5) 1Soweit
Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige
Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für
sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen
zu erbringen. 2Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass
der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert
wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für
Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale
Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung
zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden
konnte.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harald/SGB_II_Folien.pdf

§ 37 SGB II
Antragserfordernis
(1)
Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach
§ 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2,
Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.
http://dejure.org/gesetze/SGB_II/37.html
Willi Schartema
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