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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Mietkaution darf nicht in Raten einbehalten werden Dienstag, 11. Oktober 2011 Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.

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Mietkaution darf nicht in Raten einbehalten werden Dienstag, 11. Oktober 2011 Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig. Empty Mietkaution darf nicht in Raten einbehalten werden Dienstag, 11. Oktober 2011 Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:52 am

So urteilte das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - .

Denn
sie ist mit dem Ansparkonzept des SGB 2 nicht zuvereinbaren. Die seit
2011 geltenden Regelbedarfe sind auch nicht im Hinblick auf starre
Darlehenstilgungen in Höhe von 10%(§ 42a SGB II) aufgestockt
worden.Bedarfspositionen, die zu § 22 SGB II gehören, wie die Kaution,
sind überhaupt nicht im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten.

Die
Kürzung des Regelbedarfs um 10% kann schließlich auch nicht als -
Bagatelle - abgetan werden. In seiner Entscheidung zum Sonderbedarf
wegen einer HIV Infektion hat das BSG einen Betrag von 20,45 Euro als
erheblich gewertet (Urteil vom 19.08.2010, - B 14 AS 13/10 R).

Der
Betrag von 36,40 Euro , ab Januar 2012 37,40 Euro liegt deutlich
oberhalb der in BSG , Urteil vom 26.05.2011, - B 14 AS 146/10 R -
angedeuteten Bagatell- Schwelle von 20 Euro Gesamtstreitwert.

Die
Kürzung der Regelleistung um 10% über einen nicht nur vorüber gehenden
Zeitraum hinweg setzt dem Empfänger eines Kautionsdarlehens , der weder
über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschansen verfügt, einer
Situation aus, die das Bundesverfassungsgericht bewogen hatte, einen
Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf
vorzusehen(vom Gesetzgeber mit § 21 Abs. 6 SGB II umgesetzt); es ist
daher nicht verfassunmgsgemäß , die Ast. über 20 Monate hinweg auf ein
Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen von oder Ausgleiche im
Regelbedarf ausschließt.

Eine Sicherung ihres Existenzminimums
wäre dann nur mit Regelbedarfs- Darlehen nach § 24 SGB II möglich,was
den Zustand der Bedarfsunterdeckung auf unabsehbare Zeit verlängerte.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146033&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed:+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Gruß Willi S
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