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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Security-Attacke im Jobcenter Köln-Kalk Ausweispflicht? > Soziales Netzwerk Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau - Thema anzeigen - Keine Unwirksamkeit d. pers. Arbeitslosmeldung ohne Ausweis

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Security-Attacke im Jobcenter Köln-Kalk Ausweispflicht? > Soziales Netzwerk Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau - Thema anzeigen - Keine Unwirksamkeit d. pers. Arbeitslosmeldung ohne Ausweis Empty Security-Attacke im Jobcenter Köln-Kalk Ausweispflicht? > Soziales Netzwerk Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau - Thema anzeigen - Keine Unwirksamkeit d. pers. Arbeitslosmeldung ohne Ausweis

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 1:04 am

http://buergerforum.siteboard.org/f46t6378-keine-unwirksamkeit-d-pers-arbeitslosmeldung-ohne-ausweis.html


Am
3. Mai 2012 kam es zu einem körperlichen Übergriff dreier
Security-Mitarbeiter gegenüber eines sogenannten "Kunden" des Jobcenters
Köln-Kalk. Wieder musste die Polizei eingreifen. Der Vorfall blieb
nicht unbeobachtet.


Womöglich wird sich im Falle eines
gerichtlichen Prozesses – gegen wen auch immer – erweisen, was das
Jobcenter alles falsch gemacht hat. Das Opfer der Attacke hat Anzeige
erstattet, mehrere Zeugen können angeblich seine Version des Hergangs
bestätigen und wurden von der Polizei erfasst. Unseren bisherigen
Recherchen nach hätte es nicht zur Eskalation kommen müssen, wenn das
Jobcenter sich einfach an Recht und Gesetz gehalten hätte.


Der
Betroffene, der den KEAs namentlich bekannt ist, da er sich noch am
selben Tag bei uns meldete und ein Gedächtnisprotokoll anfertigen ließ,
reihte sich nach 9:00 Uhr in die Schlange der wartenden Erwerbslosen. Im
Jobcenter Kalk zieht man nicht einfach eine Wartemarke. Seit Neuestem
muss man sich hier auch dafür erst anstellen und auf die gönnerhafte
Entscheidung einer Mitarbeiterin hoffen. Ralf B. (Name geändert) hoffte
an jenem Donnerstag vergeblich.

Weiterlesen: Security-Attacke im Jobcenter Köln-Kalk | Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion

http://www.die-keas.org/node/514

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/security-attacke-im-jobcenter-koln-kalk.html


Aussetzung
des Hausverbotes so ist es richtig wenn die Polizei kommt hat jeder
einen Anspruch das die Aussetzung des Hausverbotes so lange
aufrechterhalten wird bis der Leistungsberechtigte seine Ansprüche die
ihm zu stehen umgesetzt wurden.

Lt. § 41 SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.

Antrag auf sofortige Barauszahlung.

Darum
sollte jeder der Geld vom Jobcenter zu bekommen hat immer einen Antrag
auf sofortige Barauszahlung vorgefertigt dabei haben und immer nur mit
Beistand zum Jobcenter.

Antrag auf sofortige Barauszahlung auf
die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. §
42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X


Absender
Anschrift der Behörde
Datum

Antrag
auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden Leistungen nach dem
zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X

Bedarfsgemeinschaftsnummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich
habe am…… meine Folgeantrag für Leistungen nach dem zweiten
Sozialgesetzbuch bei Ihnen eingereicht. Leider kann bis zum heutigen Tag
keinen Zahlungseingang verzeichnen. Auch fehlt der dazugehörige
Leistungsbescheid. (gegebenenfalls streichen).
Aus diesem Grund
bestehe ich auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden
Leistungen gem. § 42 SGB I. i.v.m § 9 SGB X Ich mache Sie darauf
aufmerksam, dass ich weder die Miete bezahlen kann, noch über
irgendwelche Mittel zur Ernährung verfüge. Deshalb ist meinem Antrag
sofort statt zu geben. Eine Kopie meines letzten Kontoauszuges anbei.

Barauszahlungen von Leistungen
Auf die Zahlung des ALG II haben Bedürftige gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II einen Rechtsanspruch.
Lt. § 41 SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.

§
42 S. 1 SGB II sieht zwar im Regelfall eine Auszahlung auf ein
Bankkonto vor, verbietet jedoch keine Barauszahlung, im Gegenteil: § 42
S. 2 SGB II sieht ausdrücklich auch eine Barauszahlung vor.

Weigerungen
von Sachbearbeitern mit der Begründung, dies ginge nicht oder das dürfe
man nicht, sind also reine Schutzbehauptungen oder interne
Arbeitsanweisungen die rechtswidrig sind.

Anspruch besteht dabei
gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf die volle Leistung,
nicht nur auf einen Teilbetrag oder einen Vorschuss.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)


§
9 SGB X ist ein formloses Verwaltungsverfahren dort muss sofort
entschieden und ausgezahlt werden, wenn du so gut wie nichts auf dem
Konto hast.
Bei deinem Verlangen der Barauszahlung musst Du auch einen Aktuellen Kontoauszug vorlegen.
Wenn
Du einen Antrag auf ALG II gestellt hast kannst Du aber erst nach einen
Monat der Antragsstellung den Antrag auf Barauszahlung beantragen und
auf Barauszahlung bestehen.

Wenn Du noch genügend Rücklagen auf dem Konto hast
ist das aber nicht der Fall muss das Geld zügig auf dein Konto überwiesen werden, damit der Bedarf gedeckt ist.



Leistungspflicht des Leistungsträger
http://hartz.info/index.php?topic=10.0

Denke vorsorglich immer an das schlechte dann kann dich nichts überraschen, wer liest ist im Vorteil.

Fachwissen
bedeutet sich selber auf einen sicheren Gangbaren Weg der Zufriedenheit
zu bewegen und dem Unheil mit ruhigen klaren Blick zu begegnen.
Willi Schartema
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