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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Abwehr von Maßnahmen und 1 Euro Job nach Paragraph 16d SGB II

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Abwehr von Maßnahmen und 1 Euro Job nach Paragraph 16d SGB II Empty Abwehr von Maßnahmen und 1 Euro Job nach Paragraph 16d SGB II

Beitrag von Willi Schartema Fr Apr 17, 2015 5:43 am

Begründung zur Anhörung vom xx.xx.2015, erhalten am xx.xx.2015


Die Maßnahme oder  den Ein  Euro Job

habe ich aus Gründen der fehlenden Zusätzlichkeit, Bestimmtheit nicht angetreten.


Gründe:
Ich hatte zuvor keine Gelegenheit erhalten, den Sinn und Zweck dieser Maßnahme Ein Euro Job
mit abzuklären. Sie ist außerdem nicht geeignet, meine Eingliederung zu fördern. Ich
werde keinerlei zusätzliche Qualifikation erwerben. Auch sonst ist nicht zu erwarten,
dass die Arbeitsgelegenheit mir bei der Suche nach einer regulären Beschäftigung in
irgendeiner Form weiterhilft.


Die im Bescheid nachgewiesene Arbeitsgelegenheit ist aus meiner Sicht nicht
gemeinnützig und/oder zusätzlich im Sinne des § 16 SGB II.
Des Weiteren fehlt es an einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Eine Eingliederungsvereinbarung ist grundsätzlich nicht notwendig, denn wenn eine
solche nicht zustande kommt, sollen die Regelungen der
Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15SGB II durch Verwaltungsakt erfolgen.


Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass die Behörde (nicht der Maßnahmeträger)
eindeutig und verbindlich die Arbeitsinhalte, die genaue wöchentliche Arbeitszeit und
Arbeitszeitverteilung, die Höhe der Mehraufwandsentschädigung sowie die Dauer der
Maßnahme festlegt.

Fehlt es hieran (wie hier, von Mo – Fr Arbeitszeit, Uhrzeit), ist die Arbeitsgelegenheit
wegen Unbestimmtheit rechtswidrig (und kann auch nicht mit späteren
Präzisierungen geheilt werden, insbesondere ist es unzulässig, den Maßnahmeträger
über die genannten ,Essentialia der Arbeitsgelegenheit entscheiden zu lassen oder ihm hierbei Spielraum zu geben).
 


Das Schreiben vom xx. .xx. 2015 begründet außerdem noch keinen verbindlichen
Einsatz, weil ich mich erst noch bei dem Träger vorstellen sollte. Es handelt sich bei
dem Schreiben daher nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichtes vom 19.1.2005 – B 11a/11 AL 39/04 R). Der verbindliche
Arbeitseinsatz kommt erst dann zustande, wenn der Leistungsträger eine Zuweisung
vornimmt.


Des Weiteren sind mehrere der genannten Tätigkeitsbeschreibungen eigenständige
Berufe zuzuordnen.



Nicht wettbewerbsneutral / zusätzlich, da hierdurch regional ansässige Unternehmen
der privaten Wirtschaft (z.B. Gärtner, Gartenbaubetriebe, Köche,
Kindergärtner/Erzieher, Projektmanager, Mediengestalter) benachteiligt werden
können und somit Arbeitsplätze zerstört und die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
verhindert werden.
 



Weiterhin ist anzumerken:


Die Nachrangigkeit von AGH gegenüber anderen Förderleistungen wurde in § 16d
Abs. 5 SGB II festgelegt. Durch die Streichung des Wortes Arbeitsgelegenheit in §
3SGB II entfällt die gesetzliche Verpflichtung eines AGH-Angebotes für Jugendliche
und Ältere ab 58 Jahren und der Verweis auf den Vorrang der Vermittlung in
Ausbildung und Arbeit verdeutlicht die Nachrangigkeit von AGH.


§ 16d Abs. 5 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar
unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in
Arbeitsgelegenheiten.

Urteil SG  Frankfurt am Main S 14 AS 1054/07 vom 06.10.08
rechtswidriger nichtiger Verwaltungsakt wegen Ermangelung des Bestimmtheits- und
Konkretisierungsgebots der Mitwirkungspflichten Zentraler Bestandteil der
Eingliederungsvereinbarung ist die Konkretisierung der geforderten aktiven
Eigenbemühungen durch die Festlegung, welche Bemühungen der Hilfebedürftige in
welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er sie
nachzuweisen hat. Im Rahmen der Konkretisierung der abzuverlangenden aktiven
Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen ist ein einfaches Rekurrieren auf § 2 Abs. 1,
2 SGB II nicht ausreichend, da die abverlangten Eigenbemühungen auf ein
überschaubares, rechtssicher bestimmbares Maß reduziert werden müssen. Im
Hinblick auf die von den dem Kläger zu erbringenden Eigenbemühungen erschöpft
sich der Bescheid vom 20.06.2007 darin, den Kläger zur Nutzung aller Möglichkeiten,
um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten“
sowie uneingeschränkt zur „Mitwirkung an allen Maßnahmen zurEingliederung“ zu
verpflichten. Dies entspricht auch nicht annähernd dem vorgenannten
Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot.
 

Bundessozialgerichtsurteil vom 13.04.2011, B 14 AS 98/10 R


Nach § 16d ist, sofern es sich um eine zusätzliche Tätigkeit handelt eine
angemessene Mehraufwandsentschädigung zu zahlen. Das die genannte
Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,28 € angemessen ist, wird bestritten. Es
ist nicht dargelegt, wie sich die Mehraufwandsentschädigung hier
zusammenrechnet.Eine Mehraufwandspauschale die für alle gleichermaßen gilt,
kann keine Angemessenheit des Einzelfalles schlüssig wieder spiegeln.

Verwaltungsgerichtliche Definition zur fehlenden Zusätzlichkeit:

Gemeinnützige Arbeit ... ist nur dann "zusätzlich", wenn es sich um Arbeiten handelt,
die im Rahmen vorhandener Arbeitsplätze regelmäßig nicht durchgeführt werden. An
dem Merkmal der Zusätzlichkeit mangelt es, wenn die Arbeiten in jedem Fall
durchgeführt werden müssen. (OVG Lüneburg 23.06.1983, FEVS 1984, 26 ff.)

Die Grenze der Zusätzlichkeit wird dann überschritten, wenn der Arbeitseinsatz in
den Bereich von vorhandenen regulären Arbeitsplätzen hineingeht oder wenn er auf
unabdingbar notwendige Verrichtungen zielt“, erklärt der VGH BW in Bezug auf
Archiv und Registraturarbeiten beim Sozialamt. (22.01.1992, FEVS 1993, 412)

Straßenreinigen, Heckenschneiden und Laubkehren in Grünanlagen oder
Friedhöfen, Schwimmbäder putzen, Sportanlagen pflegen, Wäschereiarbeiten im
Krankenhaus, Ausleihe in Bibliotheken, Hausmeistertätigkeiten in Schulen usw. sind
keine zusätzliche Arbeiten. Schneeräumen im Winter ebenfalls nicht. (VG Berlin,
ZfSH 1984, 374)

Arbeiten, die nur zu der Einsparung normaler Arbeitskräfte dienen bzw. die wegen
haushaltspolitisch bedingten Personalmangels nicht im notwendigen Umfang
durchgeführt wird können, obwohl sie zur eigentlichen Aufgabenerfüllung (etwa der
Gemeinde) gehören, fallen nicht hierunter (unter zusätzliche Arbeiten). (OVG NW
27.05.1991, FEVS 1993, 30, ebenso OVG NW 19.07.1995 Az: 8 A 46/92)

BSG Urteile im Bezug zur Zusätzlichkeit:

BSG Urteil:27.08.2011 ( AZ:B 4 AS 1/10 R)
BSG Urteil:13.04.2011 (AZ: B 14 AS 98/10 R)
BSG Urteil:13.04.2011 (AZ: B 14 AS 101/10 R)
 
 
Urteile zum Thema: Wertersatzklagen bei rechtswidrigen Arbeitsgelegenheiten
·  BSG, 2012- , B 4 AS 32/12 BH .
LSG NRW, 2012-03-26,
L 19 AS 708/10   .
 
 
·  BSG .,   B 4 AS 1/10 R . Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 12 AS 264/09
Entsteht zwischen Maßnahmeträger und Maßnahmeteilnehmer iS des § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art, das bei fehlendem Zuweisungsbescheid, fehlender Eingliederungsvereinbarung und fehlenden Voraussetzungen iS des § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 zu einem Leistungsanspruch des Maßnahmeteilnehmers gegen den Maßnahmeträger aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen führt? Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus, dass ein Leistungsempfänger in einem sog "Ein-Euro-Job" tätig wird, der offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung iS des § 16 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 2 genügt?

 
·  BSG,13.04.2011, B 14 AS 98/10 R . Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 13 AS 419/07
Hat ein Teilnehmer an einem sog Ein-Euro-Job einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen oder einen Arbeitsentgeltanspruch, wenn wegen Rechtswidrigkeit der Maßnahme bzw Aufhebung des Heranziehungsbescheides die Arbeit vom Maßnahmeteilnehmer rechtsgrundlos geleistet wurde und Leistungsträger und Maßnahmeträger nicht identisch waren?

 
 
·  BSG, 13.04.2011, B 14 AS 101/10 R . Vorinstanz: SG Oldenburg, S 45 AS 1461/08
Hat ein Teilnehmer an einem sog Ein-Euro-Job bei einem privaten Maßnahmeträger (§ 16 Abs 3 S 2 SGB 2) einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen oder einen Arbeitentgeltanspruch, wenn er behauptet die Arbeitsgelegenheit sei mangels "zusätzlicher Arbeit im öffentlichen Interesse" rechtswidrig, er aber eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet hat, die ihn allgemein zur Teilnahme an geförderter Beschäftigung verpflichtet?



Mit freundlichen Gruß
 


Reaktion des Jobcenters alles für erledigt erklärt. Von weiteren Maßnahmen wird vorläufig abgesehen. Wink)
 
 
 
Beschluss des Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 1203/07 ER vom 18.09.07
Bei Erlaß einer EGV als VA keine Sanktion
Die in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II enthaltene Sanktionsregelung muss im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin verstanden werden, dass sie nur eingreifen kann, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt wird. Macht daher ein Sozialleistungsträger nach dem SGB II von der Möglichkeit Gebrauch, eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt festzulegen, darf eine Sanktionsregelung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II nicht getroffen werden. Sie verstößt gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. Juli 2007 – L 8 AS 605/06 ER -, dem sich die Kammer uneingeschränkt anschließt).
 
Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 13. Juni 1979
Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar zu erklären sind nicht mit der Verfassung vereinbar
Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, daß eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung vereinbar wäre (BVerfGE 51, 268 [284f]).
Einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersatzweise als Verwaltungsakt (VA) in einem schwebenden Verfahren ist also aufschiebende Wirkung zu gewähren, sonst verhält sich das Sozialgericht verfassungswidrig (grundgesetzwidrig).
Das Grundgesetz (GG) darf nicht verletzt werden.
 
Beschluss des Verwaltungsgericht Bremen S3 V 1192/07 vom 30.05.2007
Gewährung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine durch Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung.
Ein Widerspruch gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hat aufschiebende Wirkung, da kein Fall des § 39 Nr. 1 SGB II vorliegt.
 
Beschluss des Sozialgericht Aachen S 23 AS 43/09 ER vom 25.03.09
Gewährung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine durch Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung.
Soweit bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochten Bescheides bestehen, geht die erforderlich Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Dem steht der Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe auch dem Verwaltungsakt keine schwerwiegenden Nachteile zu erwarten, welche die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen der gesetzlichen Regelungen des § 39 Nr. 1 SGB II rechtfertige, nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen, dass zwar nach der gesetzlichen Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II dem Widerspruch grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung zukommt, damit die Eingliederung auch während einer Überprüfung des Bescheides erfolgen kann (vgl. BT-Drs. 16/10810). Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann unter Abwägung der widerstreitenden Interessen jedoch insbesondere dann erfolgen, wenn wie im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen, da ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht besteht. Nicht unbeachtet bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, dass der Verwaltungsakt eine umfangreiche Rechtsfolgebelehrung mit dem Hinweis auf eine mögliche Sanktionierung enthält und damit zumindest den Rechtsschein erweckt, dass hieraus nachteilige Folgen hergeleitet werden können. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin bedarf es schließlich keiner besonderen Eilbedürftigkeit, da sich die nach § 86 Abs. 1 SGG geltende Rechtslage von derjenigen nach § 86b Abs. 2 SGG unterscheidet (Keller, in: Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rn. 12f).
 
Beschluss Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 2097/11 B ER vom vom 12.01.2012
Verwaltungsakt nur rechtswirksam, wenn keine EGV vorausgegangen ist.
§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II stellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die in einer Eingliederungsvereinbarung zu treffenden Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung zwar keine Voraussetzung für einen ersetzenden Verwaltungsakt. Vielmehr steht dem Grundsicherungsträger diese Alternative schon dann zu, wenn sie ihm als der besser geeignete Weg erscheint (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Sep-tember 2009, B 4 AS 13/09 R).  Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ergänzen, ändern oder ersetzen darf, wenn sie dies für erforderlich hält. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift wird deutlich, dass sie nur anwendbar ist, wenn keine Eingliederungsvereinbarung besteht.
 
Beschluss Sozialgericht Nürnberg S 20 AS 465/07 ER vom 24.05.07
Eine EGV ersatzweise durch einen Verwaltungakt ist nichtig, wenn die ARGE nur allgemeine gesetzliche Pflichten der ARGE, wie Vermittlungsvorschläge, sowie Leistungen nach § 46 SGB III – Bewerbungskosten festlegt.
Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II darf nicht nur Pflichten für den Hilfebedürftigen enthalten, sondern muss auch speziell auf den Hilfebedürftigen zugschnittene Pflichten der ARGE enthalten und nicht nur allgemeine gesetzliche Pflichten der ARGE wie z.B. Vermittlungsvorschläge sowie Leistungen nach § 46 SGB III – Bewerbungskosten).
 
Beschluss Landessozialgericht Hessen L 7 AS 288/06 ER vom 09.02.2007
Keine Sanktion bei Eingliederungsvereinbarungen ersatzweise durch Verwaltungsakt, wenn sich die festgelegte Pflicht aus dem SGBII ergibt
Sofern ein Verwaltungsakt (VA) i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 6 erlassen wird, der die beabsichtigte Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzt, kann bei einem Verstoß gegen eine in dem VA festgelegten Pflicht keine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II verhängt werden, da diese Vorschrift gerade zur Voraussetzung hat, dass Pflichten aus einer EGV nicht erfüllt werden.  Eine erweiternde Auslegung von § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II auf den ersetzenden VA kommt nicht in Betracht.
 
Beschluss Landessozialgericht Baden-Würtemberg L13 AS 4160/06 ER-B vom 22.01.2007
EGV ersatzweise als Verwaltungsakt muß konkrete Pflichten des Jobcenters (Leistungen für den Hartz-IV Bezieher) enthalten auf die er kein sonst keinen Rechtsanspruch hat, erst Recht keine Sanktion
Keine Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II wenn EGV durch Verwaltungsakt ersetzt wird. EGV muss konkrete und verbindliche Pflichten des Amtes enthalten, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Eine pauschale Aufzählung von Leistungsmöglichkeiten reicht nicht.
 
Urteil Sozialgericht Frankfurt am Main S 14 AS 1054/07 vom 06.10.08
rechtswidriger nichtiger Verwaltungsakt wegen Ermangelung des Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebots der Mitwirkungspflichten
Zentraler Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung ist die Konkretisierung der geforderten aktiven Eigenbemühungen durch die Festlegung, welche Bemühungen der Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er sie nachzuweisen hat. Im Rahmen der Konkretisierung der abzuverlangenden aktiven Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen ist ein einfaches Rekurrieren auf § 2 Abs. 1, 2  SGB II nicht ausreichend, da die abverlangten Eigenbemühungen auf ein überschaubares, rechtssicher bestimmbares Maß reduziert werden müssen. Im Hinblick auf die vom dem Kläger zu erbringenden Eigenbemühungen erschöpft sich der Bescheid vom 20.06.2007 darin, den Kläger zur „Nutzung aller Möglichkeiten, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten“ sowie uneingeschränkt zur „Mitwirkung an allen Maßnahmen zur Eingliederung“ zu verpflichten. Dies entspricht auch nicht annähernd dem vorgenannten Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot.
 
Beschluss des Landessozialgericht Bayern L 7 B 366/07 AS ER vom 01.08.07
Eingliederungsvereinbarungen dürfen kein einseitiges “Diktat” sein.  Kein Zwang zum Abschluß, keine Sanktion.
Gegen die Absenkung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB II werden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Zwar hat der erkennende Senat im Urteil vom 17. März 2006 – L 7 AS 118/05 – die Auffassung vertreten, eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II verstoße nicht gegen die Verfassung. Daran ist jedoch nicht uneingeschränkt festzuhalten.
2. Vertragliche Vereinbarungen müssen auf Freiwilligkeit im Sinn autonomer Entscheidungen beruhen. Hilfeempfängern darf zwar “zugeredet” werden, ihre Entscheidung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, muss jedoch letzlich Ausdruck der Selbstbestimmung bleiben. Damit verträgt sich die Ausübung von Zwang nicht; diesbezüglich sei auf den Rechtsgedanken des § 123 BGB hingewiesen. Ein unter diesen Umständen abgeschlossener “Vertrag” trägt Züge eines Formmissbrauchs; in Wahrheit nämlich handelt es sich möglicherweise um einseitiges Diktat.
 
Beschluss des Sozialgericht Dortmund S 28 AS 361/07 ER vom 18.09.07
Kein Zwang zur Unterzeichnung einer EGV solange nicht als VA.  Keine Sanktion zulässig
Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gem. §§ 15 Abs. 1 Satz 6, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen  (Az.: L 8 AS 605/06 ER) an, dass dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Diese Regelung ist im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin zu verstehen, dass sie nur eingreift, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt worden ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 8 AS 605/06 ER).
 
Beschluss des Sozialgericht  Ulm  S 11 AS 3464/09 ER vom 16.11.09
Erwerbslose, die nicht bereit sind Verträge beim Maßnahmeträger zu unterschreiben sind von allen Maßnahmen befreit und zwar auch dann, wenn die Zuweisung per Eingliederungsverwaltungsakt erfolgte, erst recht keine Sanktion
Eine entsprechende Verpflichtung zur Unterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist weder dem Gesetz zu entnehmen d.h. das SGB II sieht keine entsprechende Verpflichtung vor und eine etwaige Nichtunterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist insbesondere nicht über das Absenkungstatbestände nach §31 SGB II zu sanktionieren. Es gilt die Vertragsfreitheit nach Artikel 2 Grundgesetz (Anmerkung von Aufgewachter)
Wenn Du mit einem Zeugen beim Maßnahmeträger zum ersten Maßnahmetag oder “Arbeitstag” erscheinst und den Maßnahmevertrag (Vertrag beim Maßnahmeträger) nicht unterschreibst, dann brauchst Du nicht antreten und kannst dafür auch nicht sanktioniert werden.  Legt der Maßnahmeträger Dir keinen Maßnahmevertrag vor und verlangt sofortigen Arbeitseinsatz verkündest Du sofortige Anzeige bei der Gewerbeaufsicht, der Berufsgenossenschaft und Unfallkasse möglichst sofort mit dem Handy.  Du kannst sofort nach Hause gehen.
 
 
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