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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Insolvenzmasse; Verfügungsverbot; Pfändungsschutz Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen an einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,fallen nicht in die Insolvenzmasse.

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Insolvenzmasse; Verfügungsverbot; Pfändungsschutz Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen an einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,fallen nicht in die Insolvenzmasse. Empty Insolvenzmasse; Verfügungsverbot; Pfändungsschutz Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen an einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,fallen nicht in die Insolvenzmasse.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:44 am

So entschieden vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 20.10.2011, - L 5 AS 1546/09 -

Rückzahlungen aus Heiz- und
Betriebskostenabrechnungen an einen Empfänger von Leistungen nach dem
SGB II, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden
ist,fallen nicht in die Insolvenzmasse.
Rückzahlung aus Heiz- und
Betriebskostenabrechnung; Insolvenz des Leistungsempfängers;
Insolvenzmasse; Verfügungsverbot; Pfändungsschutz


Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4
Halbsatz 2 SGB II a. F. findet keine Anwendung, wenn nicht mit gebotener
Sicherheit festzustellen ist, in welchem Umfang die tatsächlich
entstandenen Kosten der Wärmeversorgung einerseits auf die Heizung,
andererseits auf die Warmwasserbereitung entfallen
sind(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011, L
28 AS 1198/09).


Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das
Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der
Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens
erlangt (Insolvenzmasse). Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehören Gegenstände,
die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse.
Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i der
Zivilprozessordnung (ZPO) gelten dabei entsprechend. Daneben gelten auch
die sozialrechtlichen Pfändungsregelungen des § 54 des Ersten Buches
des Sozialgesetzbuches (SGB I).


Die Heiz- und
Betriebskostenrückzahlung unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung. Die
genannten Vorschriften finden in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden
Fassung zwar keine unmittelbare Anwendung, da sie lediglich
Sozialleistungen und Arbeitseinkommen erfassen. Der Pfändungsschutz
ergibt sich jedoch aus einer entsprechenden Anwendung des § 54 Abs. 4
SGB I, da die Rückzahlung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F.
wirtschaftlich an die Stelle der Leistungen für Unterkunft und Heizung
tritt (Landgericht Berlin, Beschluss vom 29. September 2008, 86 T
497/08).


Den Vorschriften des Pfändungsschutzes ist nach dem
Willen des Gesetzgebers die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zugrunde zu legen, wonach aus der Garantie der Menschenwürde gemäß Art.
1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem
Sozialstaatsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 1 GG nicht nur die Verpflichtung
des Staates folgt, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung der
Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigten Mittel
zur Verfügung zu stellen, sondern auch das Gebot, dem Bürger das
Einkommen bis zu diesem Betrag nicht zu entziehen (Beschluss vom 29. Mai
1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 85).

Dieser
für die Durchsetzung fiskalischer Interessen des Staates ausgesprochene
Grundsatz gilt auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der
Zivilprozessordnung, wobei zugleich auch die Belange des Gläubigers mit
zu berücksichtigen sind.


Denn auch für das
Gläubiger-Schuldner-Verhältnis muss gelten, dass der Staat grundsätzlich
nicht Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stellen kann, um einem Einzelnen
den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des
Existenzminimums erforderlich ist. Der Pfändungsschutz soll dem Eintritt
der Hilfebedürftigkeit infolge der Pfändung entgegenwirken. Die
Sozialhilfeträger sollen dauerhaft entlastet werden, der Steuerzahler
soll nicht indirekt für private Verbindlichkeiten aufkommen müssen
(BR-Drucksache 663/07, S. 16).


Nach dieser Maßgabe ist die
Heiz- und Betriebskostenrückzahlung pfändungsfrei, da sie gemäß § 22
Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. zur Deckung der zum Existenzminimum
gehörenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung benötigt wird. Im
Übrigen hat der Gesetzgeber mit der seit dem 1. Juli 2010 geltenden
Neuregelung des § 850i Abs. 1 ZPO durch das Gesetz zur Reform des
Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707, 1708)
ausdrücklich auch für "sonstige Einkünfte" die Möglichkeit des
Pfändungsschutzes eröffnet.


Die Revision ist gemäß § 160 Abs.
2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob
Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen an einen
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, über dessen Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, in die Insolvenzmasse fallen,
ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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Gruß Willi S
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