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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Obdachloser - erforderlicher Umzug - Bruttokaltmiete als einheitliche Angemessenheitsgrenze - Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach vollzogenem Umzug begegnet in Bezug auf Art. 19 Abs. 4 GG Bedenken.

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Obdachloser - erforderlicher Umzug - Bruttokaltmiete als einheitliche Angemessenheitsgrenze - Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach vollzogenem Umzug begegnet in Bezug auf Art. 19 Abs. 4 GG Bedenken.  Empty Obdachloser - erforderlicher Umzug - Bruttokaltmiete als einheitliche Angemessenheitsgrenze - Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach vollzogenem Umzug begegnet in Bezug auf Art. 19 Abs. 4 GG Bedenken.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 19, 2015 12:40 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2014 - L 19 AS 2077/14 B rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
1. Obdachloser hat im Hinblick auf seine soziale Situation ( länger obdachlos, unter Fristsetzung angebotene Unterkunft ) ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht

2. Der Senat lässt offen, ob er im Übrigen der Meinung folgt, dass durch eine Ablehnung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II keine Verletzung in eigenen Rechten droht, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, da ein Antragsteller in seiner Handlungsfreiheit - Abschluss eines Mietvertrags - nicht beeinträchtigt würde (so LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2014 - L 2 AS 1195/14 B ER).
 
3. Der Wegfall des Rechtsschutzinteresses zur Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nach vollzogenem Umzug begegnet in Bezug auf Art. 19 Abs. 4 GG Bedenken.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174760&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/

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