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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Dauer der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch

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Dauer der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch  Empty Dauer der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 19, 2015 12:19 pm

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2014 - L 5 AS 2740/14 B ER - rechtskräftig



Leitsatz (Juris)
1. Die durch Beschluss angeordnete aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dauert, wenn das Gericht sie nicht befristet, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts.

2. Die Rentenantragstellung durch die Behörde ist im Sinne des § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG als Vollziehung der Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente anzusehen.

3. Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch aus § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG besteht dem Grunde nach schon dann, wenn der Rechtsschutzsuchende wegen der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nicht zur Hinnahme der aus dem Vollzug des Verwaltungsakts folgenden Beeinträchtigung seiner Rechte verpflichtet ist. 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174665&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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