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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aufhebung für die Vergangenheit, Jahresfrist, Vorverlagern des Änderungszeitpunkts auf den Monatsersten, für den Hilfebedürftigen günstige Änderung, monatsweise Betrachtung, Bedarfszeitraum, Bewilligungsperiode, Härtefall

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Aufhebung für die Vergangenheit, Jahresfrist, Vorverlagern des Änderungszeitpunkts auf den Monatsersten, für den Hilfebedürftigen günstige Änderung, monatsweise Betrachtung, Bedarfszeitraum, Bewilligungsperiode, Härtefall Empty Aufhebung für die Vergangenheit, Jahresfrist, Vorverlagern des Änderungszeitpunkts auf den Monatsersten, für den Hilfebedürftigen günstige Änderung, monatsweise Betrachtung, Bedarfszeitraum, Bewilligungsperiode, Härtefall

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 05, 2015 12:00 pm

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.11.2014 - L 8 SO 5/14


Auch Einkommen, das auf nicht verbrauchte Sozialhilfeleistungen zurückzuführen sei, müsse nach dem Grundsatz des Nachrangs für den aktuellen Lebensunterhalt eingesetzt werden (vgl. LSG NRW vom 28.07.2009 - L 20 SO 17/08 - für die Berücksichtigung von aus Sozialhilfe angespartem Vermögen).
 
Leitsätze (Juris)
1. Bei Änderungen zugunsten des Leistungsempfängers z.B. einer Vermögensreduzierung unter den Schonbetrag kann die erhöhte Grundsicherungsleistung bei späterer Antragstellung bzw. Mitteilung erst mit Beginn dieses Monats gezahlt werden kann.

2. § 48 Abs. 1 und 2 SGB X kann auch auf anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte angewendet werden, wenn die nachträgliche Änderung der Verhältnisse sich auf tatsächliche oder rechtliche Umstände bezieht, auf denen die Rechtswidrigkeit nicht beruht hat (zul. Urt. BSG 27.5.2014, Az.: B 8 SO 26/12 R).

3. Der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 SGB X beschränkt sich nicht ausschließlich nur auf rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte.

4. Zum Verhältnis der Aufhebung nach §§ 44 und 48 SGB X.

5. Bei den laufenden Leistungen werden Einnahmen im Bedarfszeitraum, d.h. dem Zeitraum in dem der Bedarf und die konkrete Hilfebedürftigkeit nach dem Monatsprinzip geprüft werden, berücksichtigt. nicht verbrauchtes Einkommen ist im nächsten Bedarfszeitraum zum Vermögen (sog. modifizierte Zuflusstheorie).

6. Der Begriff des Bedarfszeitraums von der Bewilligungsperiode ist zu unterscheiden.

7. Die Freibeträge für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) sind in entsprechender Ergänzung der DVO § 90 SGB XII diejenigen der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII).

8. Für die Prüfung des Vorliegens einer Härte iSv § 90 Abs. 3 SGB XII sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und daraufhin zu überprüfen, ob sie in ihrem Zusammenwirken eine bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende, also atypische schwere Belastung des Vermögensinhabers ergeben. Eine Härte kann sich unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung eines bereits manifestierten Selbsthilfewillens ergeben.

9. Der Einsatz von aus Leistung der Grundsicherung angespartem Vermögen ist nicht als Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anzusehen.

10. Die falsche Wortwahl Rücknahme anstelle von Aufhebung stellt keinen Verfahrensfehler dar, der eine Aufhebung rechtfertigt.               
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174395&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl. SG Stade, Urteil vom 27.11.2014 - S 33 SO 65/14 - Angespartes Vermögen aus Pflegegeld nach dem SGB XI ist vorrangig zum Lebensunterhalt einzusetzen. 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1768/


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