hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen - SGB XII Empfängerin lebt mit volljähriger SGB II beziehender Tochter in einem Haushalt - Versagung der SGB II Leistungen wegen fehlender Mitwirkung - Folgenabwägung

Nach unten

Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen - SGB XII Empfängerin lebt mit volljähriger SGB II beziehender Tochter in einem Haushalt - Versagung der SGB II Leistungen wegen fehlender Mitwirkung - Folgenabwägung  Empty Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen - SGB XII Empfängerin lebt mit volljähriger SGB II beziehender Tochter in einem Haushalt - Versagung der SGB II Leistungen wegen fehlender Mitwirkung - Folgenabwägung

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 29, 2014 9:54 am

SG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2014 - S 20 SO 535/14 ER - unveröffentlicht


Sozialhilfeempfängerin hat Anspruch auf volle Miete, weil der in ihrem Haushalt lebenden, volljährigen SGB II beziehenden Tochter die Leistungen versagt wurden aufgrund fehlender Mitwirkung .

Leitsatz ( Autor)

1. Eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" ist gegeben, wenn Leistungen nach dem SGB II, die die Tochter in der Vergangenheit erhalten hat, wegen fehlender Mitwirkung der Tochter bei der Aufklärung ihrer Erwerbsfähigkeit nach § 66 Abs. 3 SGB I bis zur Nachholung versagt wurden.

2. Ein Antrag der Tochter auf Leistungen nach dem SGB XII wurde unter Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bis zur Feststellung von Erwerbsunfähigkeit zum Rechtskreis des SGB II gehöre. Die Mutter kann nicht darauf verwiesen werden, den von der Tochter entfallenden Mietanteil von dieser zu verlangen.

3. Diese Konstellation ist vergleichbar mit derjenigen, die dem BSG mit Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R zugrunde lag ( Ist die Sanktion gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen). 
 

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Teilweise Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsbeziehers bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit zulässig
»  Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit ist rechtswidrig.
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Auszug aus elterlichem Haushalt vor Vollendung des 25. Lebensjahres - kein Zusicherungserfordernis bei fehlender Hilfebedürftigkeit bzw Beantragung von Leistungen zum Auszugszeitpunkt - Missbrauchsabsicht
» keine Auskunftspflicht über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Partners gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit können Leistungen auch nicht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. Mit Beschluss vom 06.05.20
» Ist die Sanktion gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten