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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen - kein Auskunftsanspruch bei bestandskräftiger Ablehnung des Leistungsantrags, fehlendem Leistungsbezug und fehlender Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft.

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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen - kein Auskunftsanspruch bei bestandskräftiger Ablehnung des Leistungsantrags, fehlendem Leistungsbezug und fehlender Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft.  Empty Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen - kein Auskunftsanspruch bei bestandskräftiger Ablehnung des Leistungsantrags, fehlendem Leistungsbezug und fehlender Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft.

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 29, 2014 8:40 am

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.07.2014 - L 8 AS 1148/12

Grundsicherungsträger nach dem SGB II darf den Vater nicht auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen, denn der Sohn bezog keinerlei Leistungen nach dem SGB II.

Leitsatz ( Autor)

Da der Sohn weder Leistungen nach dem SGB II bezog, noch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter – die im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stand – war, ist ein Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II nicht gegeben (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.9.2011, L 13 AS 4950/10).
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174371&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02


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