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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei den Aufwendungen für den Rückbau der Wohnung handelt es sich nicht um Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Anspruch auf Rückbaukosten für vom Mieter eingebaute Einrichtungen in der ursprünglichen Mietwohnung folgt aus § 22 Abs. 6

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Bei den Aufwendungen für den Rückbau der Wohnung handelt es sich nicht um Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Anspruch auf Rückbaukosten für vom Mieter eingebaute Einrichtungen in der ursprünglichen Mietwohnung folgt aus § 22 Abs. 6  Empty Bei den Aufwendungen für den Rückbau der Wohnung handelt es sich nicht um Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Anspruch auf Rückbaukosten für vom Mieter eingebaute Einrichtungen in der ursprünglichen Mietwohnung folgt aus § 22 Abs. 6

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 16, 2014 9:32 am

SGB II - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Kosten auch angemessen 


SG Berlin, Urt. vom 10.04.2014 - S 82 AS 25836/12, unveröffentlicht


Leitsätze ( Autor)
1. Mietvertraglich geregelte Rückbaukosten für vom Mieter eingebaute Einrichtungen in der ursprünglichen Mietwohnung sind vom Jobcenter bei aufgefordertem Umzug als Umzugskosten zu übernehmen.

2. Auf die fehlende vorherige Zusicherung der Umzugskosten konnte sich das JC nicht berufen, da es es unterlassen hat, über den rechtzeitig gestellten Antrag der Antragsteller zu entscheiden. Insoweit sind die Antragsteller im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, wie sie stünden, wenn das JC rechtzeitig rechtmäßig entschieden hätte. 
 
 
Anmerkung: S. dazu auch Wenn Leistungsempfänger des Jobcenters aufgefordert werden, in eine preiswertere Wohnung zu ziehen, müssen sie die Kosten nicht selbst tragen. Und auch die Rückbaukosten für die ursprüngliche Wohnung werden unter Umständen erstattet: http://www.n-tv.de/ratgeber/Wer-zahlt-den-Rueckbau-der-Wohnung-article14115166.html

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3

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