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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di Dez 09, 2014 12:48 pm

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.11.2014 - L 15 AS 338/14 B ER


Leitsatz ( Juris)
Auch nach Inkrafttreten der zum 1. April 2011 neu gefassten Vorschriften in §§ 31 ff. SGB II ist weiterhin eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X erforderlich ist, sofern eine Minderung der bereits erfolgten Leistungsbewilligung aufgrund einer Pflichtverletzung erfolgen soll.
 
 
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=709F805F50C473C1CCB15DAB9A8FA4DA.jp85?doc.id=JURE140019294&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/

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