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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG schließt die Leistungsberechtigung nach dem SGB II aus.

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Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG schließt die Leistungsberechtigung nach dem SGB II aus.  Empty Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG schließt die Leistungsberechtigung nach dem SGB II aus.

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 09, 2014 12:37 pm

BSG, Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 8/13 R



Leitsatz ( Autor)
Von Verfassungswegen ist der Gesetzgeber frei, in welchem Leistungssystem er dem Bedarf an existenzsichernden Leistungen Rechnung trägt. Dass Ausländer danach auch nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland dem Leistungssystem des AsylbLG zugeordnet und so auf den Bezug abgesenkter Leistungen verwiesen sein können, ist unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18.7.2012 angeordneten Übergangsregelung bis zur Neuordnung der Leistungen nach dem AsylbLG vorübergehend hinzunehmen.
 
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13657  




Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/

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