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Ist die Sanktion gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren

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sanktion - Ist die Sanktion gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren  Empty Ist die Sanktion gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 09, 2014 12:21 pm

Bedarfsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen (BSG, Urt. v. BSG vom 23. 5. 2013 - B 4 AS 67 /12 R ). 


BSG, Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R



Leitsätze ( Autor)
1. Voraussetzung für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist jedoch, dass der sanktionierte Dritte über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, aus dem er seinen Kopfteil - oder ggf Teile davon - erbringen kann.

2. Die im selben Haushalt lebenden Eltern müssen das bereinigte Kindergeld des volljährigen Sanktionierten für die Begleichung seines Anteils zu den Unterkunftskosten verwenden.
 
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13657
 
 
Anmerkung: Vgl. dazu RA Thorsten Blaufelder - Keine Sippenhaft bei Hartz-IV-Sanktionen!

weiterlesen: http://www.jurablogs.com/go/keine-sippenhaft-bei-hartz-iv-sanktionen

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/

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