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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gemrß § 3 Abs. 2 Alg lI-V sind nur tatsächlich geleistete Ausgaben absetzbar – Umsatzsteuer Eine Berücksichtigung von Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen ist nicht möglich.

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Gemrß § 3 Abs. 2 Alg lI-V sind nur tatsächlich geleistete Ausgaben absetzbar – Umsatzsteuer  Eine Berücksichtigung von Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen ist nicht möglich. Empty Gemrß § 3 Abs. 2 Alg lI-V sind nur tatsächlich geleistete Ausgaben absetzbar – Umsatzsteuer Eine Berücksichtigung von Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen ist nicht möglich.

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 01, 2014 1:48 pm

SG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2014 - S 44 AS 3881/14 ER


Leitsätze ( Autor)
1. Rückstellungen für künftige Ausgaben sind seit der Neufassung der ALG II-V zum 01.01.2008, die steuerliche Vorschriften ausdrücklich nicht für anwendbar erklärt, nicht mehr vorgesehen ( Bay. LSG, Urt. v. 21.03.2012 - L 16 AS 789/10; BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R ).

2. Selbstständige, die in dem für die Umsatzsteuer vorgesehenen Abführungszeitpunkt Liquiditätsprobleme befürchten, die nicht (mehr) durch Rückstellungen aufgefangen werden können, sollten dem durch einen Antrag auf Ist-Besteuerung bzw. – ungeachtet der Befreiung nach § 18 UStG – laufende Umsatzsteuervoranmeldungen entgegenwirken.
 
Der Beschluss liegt dem Autor vor.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/

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