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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Einstweiliger Rechtsschutz - sozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ambulant betreutes Wohnen - Umzug - zuständiger Sozialhilfeträger SGB XII

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Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 20, 2014 11:44 am

SG Karlsruhe, Beschluss vom 7.10.2014 - S 1 SO 3231/14 ER



Leitsätze (Juris)
Verzieht ein Hilfeempfänger, der neben der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII auch Leistungen für ambulant betreutes Wohnen erhält, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers, bleibt der bisherige Sozialhilfeträger dann für die Leistungserbringung weiterhin örtlich zuständig, wenn der Hilfeempfänger Leistungen des ambulant betreuten Wohnens durchgehend weiter oder innerhalb eines Monats erneut erhält.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173061&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/

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