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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosengeld II - Teilzeitstudium - Leistungsausschluss - Förderungsfähigkeit nach BAföG - Erwerbsfähigkeit

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Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 29, 2014 12:07 pm

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.08.2014 - L 18 AS 1672/13




Teilzeitstudentin hat ALG-II-Anspruch - Die von den Eltern als Darlehen gewährten Zahlungen für Wohnung und Krankenversicherung sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Leitsätze (Autor)

Dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist nur eine Ausbildung, wenn sie überhaupt – abstrakt – nach jenem Gesetz gefördert werden kann. Bei dem von der Antragstellerin durchlaufenden Teilzeitstudium ist dies nicht der Fall. Denn vollständig in Teilzeitform durchgeführte Ausbildungen unterfallen dem Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG (vgl auch Thüringer LSG, Beschluss vom 15. Januar 2007 – L 7 AS 1130/06 ER – ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007 – L 14 B 1224/07 AS ER – ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009 – L 13 ASA 39/09 B ER – ; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. April 2008 – L 2 AS 71/06 – ).

Die Zuwendungen der Eltern der Antragstellerin sind in der Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten Alg II-Anspruch der Antragstellerin erfolgt (sog Substitution - BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 46/11 R).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172289&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/

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