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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein nur mögliches Bestehen eines Schenkungsrückforderungsanspruchs wegen Verarmung (§ 528 BGB) eines Antragstellers gegenüber seinem Sohn stellt kein Vermögen im Sinne eines sog. bereiten Mittels dar (§ 12 Abs. 1 SGB II), aus dem der Antragsteller aktuell

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Ein nur mögliches Bestehen eines Schenkungsrückforderungsanspruchs wegen Verarmung (§ 528 BGB) eines Antragstellers gegenüber seinem Sohn stellt kein Vermögen im Sinne eines sog. bereiten Mittels dar (§ 12 Abs. 1 SGB II), aus dem der Antragsteller aktuell Empty Ein nur mögliches Bestehen eines Schenkungsrückforderungsanspruchs wegen Verarmung (§ 528 BGB) eines Antragstellers gegenüber seinem Sohn stellt kein Vermögen im Sinne eines sog. bereiten Mittels dar (§ 12 Abs. 1 SGB II), aus dem der Antragsteller aktuell

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 29, 2014 10:47 am

aktuell seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten könnte.

LSG Bayern, Beschluss vom 12. August 2014 (Az.: L 16 AS 569/14.B.ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel



Es hat hier hingegen festzustehen, dass innerhalb des regelmäßig sechsmonatigen Bewilligungszeitraums gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II eine Verwertungsmöglichkeit besteht, die geeignet ist, kurzfristig Erträge zu bewirken und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu vermindern. Fehlt es an der Möglichkeit zur Verwertung zu berücksichtigenden Vermögens in diesem Zeitraum, besteht Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II), und es sind vom Jobcenter auf Antrag darlehensweise Leistungen zu erbringen (§ 9 Abs. 4 SGB II, § 24 Abs. 5 SGB II).

Anmerkung: S.a.: Hartz IV trotz Schenkungsrückforderungsanspruchs: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2014/08/hartz-iv-trotz-schenkungsruckforderungs.html

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/

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