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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 7 Abs. 4a SGB II (a.F.) ist nicht anwendbar auf schwangere Hilfebedürftige, bei denen Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) eingreifen - Anspruch einer Hilfebedürftigen auf Leistuntgen der Grundsicherung trotz Ortsabwesenheit.

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§ 7 Abs. 4a SGB II (a.F.) ist nicht anwendbar auf schwangere Hilfebedürftige, bei denen Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) eingreifen - Anspruch einer Hilfebedürftigen auf Leistuntgen der Grundsicherung trotz Ortsabwesenheit. Empty § 7 Abs. 4a SGB II (a.F.) ist nicht anwendbar auf schwangere Hilfebedürftige, bei denen Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) eingreifen - Anspruch einer Hilfebedürftigen auf Leistuntgen der Grundsicherung trotz Ortsabwesenheit.

Beitrag von Willi Schartema Mi Sep 10, 2014 7:56 am

SG Stuttgart, Urteil vom 27.05.2014 - S 12 AS 1909/10

Leitsätze (Juris)


Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
 
Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.08.2009 - L 7 B 50/09 AS - Gewährung von PKH zur Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4a SGB II auch anwendbar ist, wenn sich die Antragstellerin in Indien zur Geburt ihres Kindes aufgehalten hat.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1715/

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