Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Gewährung von vorläufigen Regelleistungen einschließlich eines Mehrbedarfs bei Schwangerschaft unter bedarfsmindernder Anrechnung von Spendenzahlungen (Einkommen) für rumänische im siebten Monat schwangere Prostituierte, welche ihr Kind zur Adoption frei
Seite 1 von 1
Gewährung von vorläufigen Regelleistungen einschließlich eines Mehrbedarfs bei Schwangerschaft unter bedarfsmindernder Anrechnung von Spendenzahlungen (Einkommen) für rumänische im siebten Monat schwangere Prostituierte, welche ihr Kind zur Adoption frei
geben möchte.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2014 - L 2 AS 1119/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Kann sich der Leistungsempfänger demgegenüber nach den besonderen Einzelfallumständen auch auf ein anderes Aufenthaltsrecht berufen, ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht anwendbar. Ein anderes Aufenthaltsrecht einer Schwangeren kann sich dabei auch aus der zu erwartenden Geburt des Kindes ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R).
Eine solche Familiengründung ist im vorliegenden Fall zwar nicht beabsichtigt, die grundrechtlichen Belange der Mutter und des ungeborenen Kindes und die insoweit bestehenden Schutzpflichten des Staates aus Art. 6 Abs. 4, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG sind aber in gleicher Weise berührt und begründen ein Abschiebehindernis.
Ihre Grundrechte sowie die Grundrechte des ungeborenen Kindes rechtfertigen es, vorläufige Regelleistungen zu gewähren, auch um damit den insbesondere bei einer Risikoschwangerschaft erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2010 - L 7 AS 327/10 B).
Ob bei der Antragstellerin darüber hinaus wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte auch noch ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 FreizügG/EU besteht (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2012 - L 19 AS 1071/12 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2013 - L 14 AS 3133/12 B ER), oder ob dies wegen fehlender gewerblicher Meldung und fehlender Abgabe von Steuern nicht der Fall ist, kann vor diesem Hintergrund im Rahmen des Eilverfahrens offen bleiben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171878&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2014 - L 2 AS 1119/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Kann sich der Leistungsempfänger demgegenüber nach den besonderen Einzelfallumständen auch auf ein anderes Aufenthaltsrecht berufen, ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht anwendbar. Ein anderes Aufenthaltsrecht einer Schwangeren kann sich dabei auch aus der zu erwartenden Geburt des Kindes ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R).
Eine solche Familiengründung ist im vorliegenden Fall zwar nicht beabsichtigt, die grundrechtlichen Belange der Mutter und des ungeborenen Kindes und die insoweit bestehenden Schutzpflichten des Staates aus Art. 6 Abs. 4, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG sind aber in gleicher Weise berührt und begründen ein Abschiebehindernis.
Ihre Grundrechte sowie die Grundrechte des ungeborenen Kindes rechtfertigen es, vorläufige Regelleistungen zu gewähren, auch um damit den insbesondere bei einer Risikoschwangerschaft erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2010 - L 7 AS 327/10 B).
Ob bei der Antragstellerin darüber hinaus wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte auch noch ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 FreizügG/EU besteht (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2012 - L 19 AS 1071/12 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2013 - L 14 AS 3133/12 B ER), oder ob dies wegen fehlender gewerblicher Meldung und fehlender Abgabe von Steuern nicht der Fall ist, kann vor diesem Hintergrund im Rahmen des Eilverfahrens offen bleiben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171878&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
Ähnliche Themen
» Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR darf nur im Monat des Zuflusses als laufendes Einkommen angerechnet werden und beseitigt aktuell die Hilfebedürftigkeit - Eine Anrechnung wie einmaliges Einkommen mit Verteilung auf sechs Monate ist rechtswidrig.
» Vorläufige Gewährung von ALG II für rumänische Staatsangehörige - Anordnungsgrund für die Vergangenheit (Mietschuldenübernahme) bejaht.
» Gewährung von vorläufigen ALG II für polnischen Staatsangehörigen im Rahmen der Folgenabwägung.
» BA hat neue SGB II – Weisungen rausgegeben Krankenkassen Beiträge Anrechnung Einkommen SGB II Anrechnung Vorsicht ab 2015
» Ein Grundsicherungsempfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für vier Besuchskontakte zu seinem Kind im Monat
» Vorläufige Gewährung von ALG II für rumänische Staatsangehörige - Anordnungsgrund für die Vergangenheit (Mietschuldenübernahme) bejaht.
» Gewährung von vorläufigen ALG II für polnischen Staatsangehörigen im Rahmen der Folgenabwägung.
» BA hat neue SGB II – Weisungen rausgegeben Krankenkassen Beiträge Anrechnung Einkommen SGB II Anrechnung Vorsicht ab 2015
» Ein Grundsicherungsempfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für vier Besuchskontakte zu seinem Kind im Monat
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema