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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nachentrichtungen nach Berechnungsfehlern nach § 18 GasGVV stellen keine Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II dar, sondern sind als Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II oder § 36 SGB XII übernahmefähig.

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Nachentrichtungen nach Berechnungsfehlern nach § 18 GasGVV stellen keine Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II dar, sondern sind als Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II oder § 36 SGB XII übernahmefähig.  Empty Nachentrichtungen nach Berechnungsfehlern nach § 18 GasGVV stellen keine Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II dar, sondern sind als Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II oder § 36 SGB XII übernahmefähig.

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 25, 2014 12:03 pm

Osnabrück, Urteil vom 09.07.2014 - S 33 AS 199/13



Leitsätze (Autor)
Nicht zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gehören Schadensersatzansprüche wegen Fehlgebrauchs der Sache sowie Verzugszinsen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Dezember 201, L 5 AS 21/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2012, Az.: L 13 AS 3213/11). Diesen Ansprüchen ist gemeinsam, dass sie keine Gegenleistung für laufende Unterkunft darstellen, sondern der Korrektur vertragswidriger Zustände dienen und einen rechtmäßigen Zustand wiederherstellen sollen.
 
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=F417D8A6D3B480F95F150DA22E2DE7B7.jpd5?doc.id=JURE140013376&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1706/

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