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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

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Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.  Empty Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 11, 2014 8:59 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2014 - L 19 AS 1088/14 B ER - rechtskräftig


Leitsätze (Autor)
Die Kosten für Xylosolv können eine kostenaufwändige Ernährung bereits dem Grunde nach nicht begründen. Medizinische Produkte gehören nicht zur Ernährung i.S.v. § 21 Abs. 5 SGB II (BSG Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R).

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II, denn das BSG (Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R ) hat ausdrücklich entschieden, dass eine Leistungsgewährung durch den SGB II-Träger ausscheidet, wenn die GKV die Kosten einer medizinisch notwendigen Behandlung trägt. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist mangels einer Einschaltung der Krankenkasse auch nicht ersichtlich, dass Alternativen zur Behandlung der Erkrankung des Klägers mit Xylosolv, die im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 27 SGB V von der GKV erbracht werden, nicht zur Verfügung standen.

Damit gelten die vom 14. Senat (Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R ) aufgestellten Grundsätze. Dieser hat indes ausdrücklich festgehalten: "Die übrigen Kosten für Gesundheitspflege, die unter anderem für die medizinisch notwendige, aber nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckte OTC-Präparate unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung der GKV-Versicherten auch von Hilfebedürftigen nach dem SGB II selbst zu zahlen sind, sind in der Regelleistung abgebildet und lösen damit grundsätzlich keinen Bedarf nach § 73 SGB XII (jetzt: § 21 Abs. 6 SGB II) aus."
 
Zudem kann der Antragsteller sich nicht auf einen Anordnungsgrund berufen. Den angegebenen Bedarf des Antragstellers unterstellt, würde sich dieser auf 224,50 EUR belaufen. Insoweit ist der Antragsteller auf den Erwerbsfreibetrag von 230,- EUR monatlich zu verweisen. Im Rahmen des Anordnungsgrundes ist nicht entscheidend, welches Einkommen der Antragsgegner materiell rechtlich anrechnen darf, sondern welches Einkommen er tatsächlich hat (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.09.2007 - L 7 B 215/07 AS ER).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171556&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung des Gerichts: Der Senat braucht nach alledem jedenfalls im Eilverfahren nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit sich der Umstand, dass Kosten geltend gemacht werden, die auch einen Gering- oder Durchschnittsverdiener, der nicht SGB II-Leistungsempfänger ist, finanziell auf Dauer überfordern würden, auf die Beurteilung des Anordnungsanspruchs auswirkt.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/

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