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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein ALG II für rumänischen Antragsteller - Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt - Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

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Kein ALG II für rumänischen Antragsteller - Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt - Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union  Empty Kein ALG II für rumänischen Antragsteller - Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt - Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 04, 2014 9:28 am

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2014 - L 5 AS 649/14 B ER



Leitsätze (Autor)
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist daher europa-rechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass er nicht für Unionsbürger gilt, die das Leistungssystem nicht unangemessen in Anspruch nehmen wollen (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. November 2013, L 7 AS 639/13 B ER).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171100&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/

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