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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Anspruch auf mehr Geld fürs Kabelfernsehen

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Kein Anspruch auf mehr Geld fürs Kabelfernsehen  Empty Kein Anspruch auf mehr Geld fürs Kabelfernsehen

Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 28, 2014 10:05 am

Das Landessozialgericht Halle hat entschieden: Empfänger von Hartz-IV-Leistungen bekommen kein zusätzliches Geld für Kabelfernsehen. Es sind allerdings auch Ausnahmen möglich.

weiterlesen: http://www.mz-web.de/halle-saalekreis/hartziv-kein-anspruch-auf-mehr-geld-fuers-kabelfernsehen,20640778,27912940.html
 
Anmerkung 1: Siehe dazu Das Urteil des LSG Halle vom 24.06.2014 Az.: L 4 AS 98/1 im Volltext: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 29/2014 - Punkt 2.10 - Kosten für einen Kabelanschluss können nur dann den Unterkunftskosten zugeordnet werden, wenn die entsprechende Zahlungsverpflichtung mietvertraglich begründet worden ist.

Anmerkung 2: S. a. Landessozialgericht - Pressemitteilung Nr.: 007/2014 - (LSG LSA) Kabelgebühr wird nicht übernommen: http://www.presse.sachsen-anhalt.de/index.php?cmd=get&id=866414&identifier=9e0b6956bec47fb3d55b79e65e224605 


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1692/

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