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Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides in einer Bedarfsgemeinschaft SGB II Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht,Urteil vom 16.12.2011,- L 3 AS 12/10 -, Revision zugelassen
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Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides in einer Bedarfsgemeinschaft SGB II Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht,Urteil vom 16.12.2011,- L 3 AS 12/10 -, Revision zugelassen
Das
Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern einer
Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt worden seien, sei das Spiegelbild
des Leistungsverhältnisses. Damit entspreche das
Rückabwicklungsverhältnis dem individuellen Leistungsverhältnis im
Rahmen des SGB II, wonach nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche,
sondern die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Anspruchsinhaber seien.
Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
muss um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, gegenüber demjenigen,
der zur Erstattung verpflichtet werden soll, ergehen
Die
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rücknahme- und
Erstattungsbescheides gegenüber mehreren Personen sind von
grundsätzlicher Bedeutung. Aussagekräftige höchstrichterliche
Rechtsprechung fehlt bisher.
Sowohl die auf § 48 SGB X gestützte
Aufhebung und die auf § 45 SGB X gestützte Rücknahme des
Bewilligungsbescheides wie auch die Rückforderung erbrachter
Grundsicherungsleistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X könnten nur gegen den
jeweiligen Leistungsempfänger und damit nur gegenüber jedem einzelnen
Hilfebedürftigen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB
II erklärt werden.
Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen,
die Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt worden
seien, sei das Spiegelbild des Leistungsverhältnisses. Damit entspreche
das Rückabwicklungsverhältnis dem individuellen Leistungsverhältnis im
Rahmen des SGB II, wonach nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche,
sondern die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Anspruchsinhaber seien.
Es bestehe keine gesamtschuldnerische
Haftung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, auch gelte die
Vermutungsregelung des § 38 SGB II nur im Leistungsrecht, nicht jedoch
bei der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, insbesondere sei der
Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nicht verpflichtet, die an die übrigen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unrechtmäßig gewährten Leistungen zu
erstatten.
Der Leistungsträger müsse daher im
Rückabwicklungsverhältnis konkret prüfen, für welche Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht bewilligt
worden seien und wer entsprechende Leistungen zu Unrecht erhalten habe.
Nur gegenüber diesem Mitglied könne der Bewilligungsbescheid aufgehoben
und nur ihm gegenüber ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen
werden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Sie
entspricht der überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte
(vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2007, L 7 SO
2899/06; LSG Nord¬rhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2007, L
20 B 152/07 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember
2006, L 20 SO 20/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2009, L
28 AS 1354/08; LSG Hamburg, Urteil vom 15. September 2011, L 8 AS 3/09)
Vereinzelt wird in der Rechtsprechung auch eine "geltungserhaltende
Reduktion" eines nicht individualisierten Rücknahme- und
Erstattungsbescheides zugelassen.
Sofern von einem Vertreter
einer Bedarfsgemeinschaft die Erstattung aller an die gesamten
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gezahlten Leistungen
gefordert wird, soll dies hinsichtlich des überschießenden Teils zwar
materiell rechtswidrig sein, aber dem Bestimmt¬heitsgebot des § 33 SGB X
genügen (vgl. so Schleswig-Holstei¬nisches LSG, 6. Senat, Urteil vom
13. August 2008, L 6 AS 16/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5.
Mai 2011, L 15 AS 64/09).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150138&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/ein-aufhebungs-und-erstattungsbescheid.html
Gruß Willi S
Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern einer
Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt worden seien, sei das Spiegelbild
des Leistungsverhältnisses. Damit entspreche das
Rückabwicklungsverhältnis dem individuellen Leistungsverhältnis im
Rahmen des SGB II, wonach nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche,
sondern die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Anspruchsinhaber seien.
Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
muss um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, gegenüber demjenigen,
der zur Erstattung verpflichtet werden soll, ergehen
Die
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rücknahme- und
Erstattungsbescheides gegenüber mehreren Personen sind von
grundsätzlicher Bedeutung. Aussagekräftige höchstrichterliche
Rechtsprechung fehlt bisher.
Sowohl die auf § 48 SGB X gestützte
Aufhebung und die auf § 45 SGB X gestützte Rücknahme des
Bewilligungsbescheides wie auch die Rückforderung erbrachter
Grundsicherungsleistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X könnten nur gegen den
jeweiligen Leistungsempfänger und damit nur gegenüber jedem einzelnen
Hilfebedürftigen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB
II erklärt werden.
Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen,
die Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt worden
seien, sei das Spiegelbild des Leistungsverhältnisses. Damit entspreche
das Rückabwicklungsverhältnis dem individuellen Leistungsverhältnis im
Rahmen des SGB II, wonach nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche,
sondern die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Anspruchsinhaber seien.
Es bestehe keine gesamtschuldnerische
Haftung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, auch gelte die
Vermutungsregelung des § 38 SGB II nur im Leistungsrecht, nicht jedoch
bei der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, insbesondere sei der
Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nicht verpflichtet, die an die übrigen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unrechtmäßig gewährten Leistungen zu
erstatten.
Der Leistungsträger müsse daher im
Rückabwicklungsverhältnis konkret prüfen, für welche Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht bewilligt
worden seien und wer entsprechende Leistungen zu Unrecht erhalten habe.
Nur gegenüber diesem Mitglied könne der Bewilligungsbescheid aufgehoben
und nur ihm gegenüber ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen
werden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Sie
entspricht der überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte
(vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2007, L 7 SO
2899/06; LSG Nord¬rhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2007, L
20 B 152/07 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember
2006, L 20 SO 20/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2009, L
28 AS 1354/08; LSG Hamburg, Urteil vom 15. September 2011, L 8 AS 3/09)
Vereinzelt wird in der Rechtsprechung auch eine "geltungserhaltende
Reduktion" eines nicht individualisierten Rücknahme- und
Erstattungsbescheides zugelassen.
Sofern von einem Vertreter
einer Bedarfsgemeinschaft die Erstattung aller an die gesamten
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gezahlten Leistungen
gefordert wird, soll dies hinsichtlich des überschießenden Teils zwar
materiell rechtswidrig sein, aber dem Bestimmt¬heitsgebot des § 33 SGB X
genügen (vgl. so Schleswig-Holstei¬nisches LSG, 6. Senat, Urteil vom
13. August 2008, L 6 AS 16/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5.
Mai 2011, L 15 AS 64/09).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150138&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/ein-aufhebungs-und-erstattungsbescheid.html
Gruß Willi S
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