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Die grundsätzliche Verpflichtung des Leistungsträgers, auch bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG ungekürzte Leistungen zu erbringen, ist nicht allein im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu erreichen
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Die grundsätzliche Verpflichtung des Leistungsträgers, auch bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG ungekürzte Leistungen zu erbringen, ist nicht allein im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu erreichen
(vgl. LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 18. Februar 2014 - L 8 AY 70/13 B ER ; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 19. August 2013 - L 8 AY 3/13 - und vom 2. September 2013 - L 8 AY 5/13 B ER ; offen gelassen in BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R ; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - L 15 AY 23/13 B ER - und - L 15 AY 24/13 B ER ; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. März 2013 - L 3 AY 2/13 B PKH ; Hessisches LSG, Beschluss vom 6. Januar 2014 - L 4 AY 19/13 B ER ). Die verfassungskonforme Auslegung einer Vorschrift setzt voraus, dass von mehreren Auslegungen eine Auslegung, z.B. durch teleologische Reduktion, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2014 - L 8 AY 15/13 B ER
Leitsätze (Autor)
Bei der Regelung in § 1a AsylbLG stehen keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, die alle Leistungsberechtigten gleichermaßen betreffen. Vielmehr geht es bei der Regelung in § 1a AsylbLG um Sanktionen im Einzelfall (wie hier im Ergebnis auch LSG Thüringen, Beschluss vom 17. Januar 2013 - L 8 AY 1801/12 B ER ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 20. März 2013 - L 8 AY 59/12 B ER - und vom 18. Februar 2014 - L 8 AY 70/13 B ER ; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 19. August 2013 - L 8 AY 3/13 - und vom 2. September 2013 - L 8 AY 5/13 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170897&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2014 - L 8 AY 15/13 B ER
Leitsätze (Autor)
Bei der Regelung in § 1a AsylbLG stehen keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, die alle Leistungsberechtigten gleichermaßen betreffen. Vielmehr geht es bei der Regelung in § 1a AsylbLG um Sanktionen im Einzelfall (wie hier im Ergebnis auch LSG Thüringen, Beschluss vom 17. Januar 2013 - L 8 AY 1801/12 B ER ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 20. März 2013 - L 8 AY 59/12 B ER - und vom 18. Februar 2014 - L 8 AY 70/13 B ER ; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 19. August 2013 - L 8 AY 3/13 - und vom 2. September 2013 - L 8 AY 5/13 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170897&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
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