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Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 30, 2014 10:56 am

BSG, Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 46/13 R



Ist ein Bescheid "zugestellt" worden, dann ist er auch "bekannt gegeben"…

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II kann gegen einen Bescheid des Jobcenters innerhalb eines Monat nach "Bekanntgabe" eines Widerspruchsbescheides Klage vor dem Sozialgericht erheben. Wird ihm der entsprechende Brief förmlich zugestellt, so ist der Widerspruchsbescheid damit "bekannt gemacht".

(Der Leistungsempfänger kann seinen von ihm verspätet eingereichten Widerspruch nicht mit der Begründung entschuldigen, er sei durch die Formulierung "Bekanntgabe" verunsichert worden, da der Brief ihm ja nur "zugestellt" worden sei.

Das BSG hielt dies für Förmelei: Die Belehrung über die Frist könne "keinen Irrtum des Adressaten für den Beginn der Frist für den Rechtsbehelf hervorrufen".)

Quelle: Wolfgang Büser
 
Volltext der Entscheidung hier: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13443&pos=1&anz=27

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/

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