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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Steuerfreies Verpflegungsgeld Hartz IV-Empfänger muss sich steuerfreies Verpflegungsgeld nicht als Einkommen anrechnen lassen

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Steuerfreies Verpflegungsgeld Hartz IV-Empfänger muss sich steuerfreies Verpflegungsgeld nicht als Einkommen anrechnen lassen Empty Steuerfreies Verpflegungsgeld Hartz IV-Empfänger muss sich steuerfreies Verpflegungsgeld nicht als Einkommen anrechnen lassen

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:26 am

FSS · Sozialgericht Dresden 21. Kammer

1. Instanz Sozialgericht Dresden S 21 AS 1805/08 ER 26.06.2008
2. Instanz
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, den Antragstellern zu 1. und 2. vorläufig für die Zeit vom
15.04.2008 bis zum 30.04.2008 Arbeitslosengeld II in Höhe von jeweils
EUR 83,-, für die Monate Mai und Juni 2008 in Höhe von jeweils EUR 165,-
monatlich und für die Monate Juli bis August 2008 in Höhe von jeweils
EUR 171,- monatlich, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Vorverfahrens über den Widerspruch vom 15.04.2008, zu gewähren.

II.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. III. Der Antragsgegner hat den
Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten zu neun
Zehnteln zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller
begehren im Wege der einstweiligen Anordnung höhere Leistung der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 15.04.2008.

Die
Antragstellerin zu 1. lebt mit dem Antragsteller zu 2. in eheähnlicher
Lebensgemeinschaft; der Antragsteller zu 3. ist der minderjährige
gemeinsame Sohn. Die Antragsteller zu 1. und 3. bezogen Anfang 2005
kurzzeitig von der Antragsgegnerin Grundsicherungsleistungen. Mit
Bescheid vom 26.11.2007 bewilligte die Antragsgegnerin den
Antragstellern Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 22.03. bis zum
31.08.2007 in unterschiedlicher Höhe unter Anrechnung des
Erwerbseinkommens des Antragsteller zu 2.

Auf den Folgeantrag der
Antragsteller gewährte die Antragsgegnerin Leistungen in geringer Höhe,
lehnte dies aber für die Zeit ab dem 01.12.2007 ab (Bescheid vom
14.01.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.03.2008 der
Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 25.03.2008). Über die hiergegen
vor dem Sozialgericht Dresden erhobene Klage (Az.: S 21 AS 1837/08) ist
noch nicht entschieden. Eine Gewährung von Grundsicherungsleistungen für
den Folgezeitraum vom 01.03. bis zum 31.08.2008 lehnte die
An-tragsgegnerin ebenfalls ab (Bescheid vom 17.03.2008); über den
hiergegen am 15.04.2008 eingelegten Widerspruch ist ebenfalls noch nicht
entschieden. Die Antragsgegnerin stützte die Ablehnung darauf, dass die
Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf durch das Einkommen des Antragstellers
zu 2. decken könne.

Die Antragsteller haben am 15.04.2008 beim
Sozialgericht Dresden den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung
beantragt, mit der die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet werden
soll, an sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab dem
15.04.2008 zu erbringen.

Im Monat April 2008 erzielte der
Antragsteller zu 2. aus seiner Erwerbstätigkeit einen Bruttolohn in Höhe
von EUR 1.729,-; dieser setzt sich aus einem Festlohn von EUR 1.200,-
und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von EUR 529,- zusammen.
Letztere wurden einkommenssteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt.
Der Nettolohn ohne die Verpfle-gungsmehraufwendungen betrug EUR 907,92.
Zusätzlich wurden ihm in diesem Monat EUR 21,42 ausgezahlt, die im
Vormonat als vermeintlicher Schadensersatz einbehalten worden waren. Die
Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass diese
Einkommensverhältnisse auch in den Folgemonaten vorliegen werden.

Die
Antragsteller sind der Ansicht, dass das anzurechnende Einkommen des
Antragstellers zu 2. zu hoch berechnet worden sei. Die ihm vom
Arbeitgeber gezahlten Mehrverpflegungsaufwendungen seien in voller Höhe
als zweckgebundenes Einkommen abzuziehen; insofern dürfe keine andere
Behandlung vorgenommen werden als das Steuerrecht dies vorsehe.

Die
Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende in Höhe von EUR 384,71 vom 15.04.2008 bis zum 31.08.2008
zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie
ist der Ansicht, dass Mehrverpflegungsaufwendungen nur im Rahmen von § 6
Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in der seit dem
01.01.2008 geltenden Fassung (Alg II-V 2008) abzusetzen seien.

Das
Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin unter dem Az. xxx
beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte einschließlich der gewechselten Schriftsätze sowie die
beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die
begehrte einstweilige Anordnung ist zu erlassen, da die Antragsteller
einen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht hat.

1. Die
Antragsteller begehren in diesem Verfahren den Erlass einer
einstweiligen Regelungsanordnung, da sie vorläufig - bis zur
Entscheidung über ihren Widerspruch und Klage - die Regelung eines von
der Antragsgegnerin bisher bestrittenen Rechtsverhältnisses beanspruchen
(vgl. Beschluss des Sächsischen LSG vom 17.09.2007 - L 2 B 291/07
AS-ER, juris). Eine solche einstweilige Regelungsanordnung kann das
Gericht nur dann erlassen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig erscheint, § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG). Der Anordnungsanspruch, also die Rechtsposition, deren
Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der
Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung)
sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO). Es liegt ein Anordnungsgrund vor. Denn den
Antragstellern drohen im Falle der Versagung der einstweiligen Anordnung
schwere Nachteile. Sie begehren mit ihr die Erbringung von Kosten der
Unterkunft und damit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Diese dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, d. i.
eine verfassungs-rechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum
Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot nach
den Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgt (vgl. BVerfGE
82, 60, 80). Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewähr-leistung,
auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben
die Gerichte zu verhindern (BVerfG NJW 2005, 927). Deshalb zieht die
Versagung von Grundsicherungsleistungen in aller Regel immer dann
schwerwiegende Nachteile nach sich, wenn der Antragsteller nicht mit
anderen bereiten Mitteln seinen unabwendbaren Bedarf decken kann. Solche
sind hier nicht ersichtlich.

Ebenso ist ein Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II, da sie
ihren Bedarf nicht vollkommen durch bereites Einkommen decken können.
Denn Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben nur Personen, die -
neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, die hier unstrittig
gegeben sind - hilfebedürftig sind, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die
Antragsteller sind in diesem Sinne zumindest teilweise hilfebedürftig.
Denn hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann, § 9 Abs. 1 SGB
II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören hierbei u. a. der Partner des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II) und die dem
Haushalt angehörenden Kinder, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Folglich sind zu
berücksichtigendes Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft dem
Hilfebedarf gegenüberzustellen (Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB
II, § 7 RdNr. 3; Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr. 7, 15).

Die
Bedarfsgemeinschaft besteht damit aus den drei Antragstellern. Für sie
ist ein Bedarf in Höhe von EUR 1.169,87 (ab 01.07.2008 EUR 1.180,69)
zugrunde zu legen. Dies ist die Summe der Regelleistungen für die beiden
erwachsenen Antragsteller in Höhe von je EUR 312,- (ab 01. Juli EUR
316,-) und für das Kind in Höhe von EUR 208,- (ab 01. Juli EUR 211,-)
sowie der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erstattenden Kosten der
Unterkunft (KdU) in Höhe von EUR 337,87 (ab 01. Juli EUR 337,69).
Letzteres ist die Differenz aus der im Folgeantrag vom 14.01.2008
angegebenen Gesamtmiete in Höhe von EUR 352,89 und der für die Kosten
der Warmwasserbereitung von den Heizkosten abzuziehenden Pauschale in
Höhe von EUR 15,02 (ab 01. Juli EUR 15,20; zur Berechnung der
Warmwasserpauschale vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
27.02.2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R, juris, RdNrn. 24ff.).

2.
Dieser Bedarf von EUR 1.169,87 resp. EUR 1.180,69 ist nicht ausreichend
durch anzurechnendes Einkommen der Antragsteller gedeckt.

a) Die
Antragsteller zu 1. und 3. erzielen monatlich anzurechnendes Einkommen
in Höhe von insgesamt EUR 211,38. Dies ist die Summe des Kindergeldes in
Höhe von EUR 154,- und des Erwerbseinkommens der Antragstellerin zu 1.,
das mit EUR 57,38 anzurechnen ist. Denn nach dem vorgelegten
Verdienstnachweis beträgt deren Verdienst (brutto wie netto) EUR 171,73;
hiervon sind lediglich EUR 114,35 abzuziehen; dies ist die Summe der
Freibeträge aus § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II,
nämlich EUR 100,- und EUR 14,36 (20 v. H. von EUR 71,73). Nicht
berücksichtigt werden können die Versicherungspauschale (§ 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 SGB II iVm § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V) und die Monatskarte
als mit der Erzielung des Einkommens notwendige Ausgabe (§ 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 5 SGB II); denn hierfür wird bereits der erste Freibetrag in
Höhe von EUR 100,- gewährt ((§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

b) Das
anzurechnende Einkommen des Antragstellers zu 2. ist - abweichend von
den bisherigen Festlegungen der Antragsgegnerin - mit EUR 627,92
(abweichend für den Monat April 2008 mit EUR 647,20) anzusetzen. Die
Differenz ergibt sich daraus, dass die dem Antragstel-ler zu 2. vom
Arbeitgeber gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen - auch soweit sie EUR
6,- kalendertäglich überschreiten - nicht als Einkommen anzurechnen
sind. Denn zweckbestimmte Leistungen, die einem anderen Zweck als die
Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so
günstig beeinflussen, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht
gerechtfertigt wären, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, § 11
Abs. 3 Nr. 1 lit. a) SGB II.

Eine Leistung ist dann im Sinne von §
11 Abs 3 Nr. 1 Buchst a SGB II zweckbestimmt, wenn ihr erkennbar eine
bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist, die im Fall der Anrechnung der
Leistung auf das Arbeitslosengeld II zu einer Zweckvereitelung führen
würde (BSG, Urteil des 14. Senats vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R -,
juris, RdNr. 16). Denn Sinn der Vorschrift ist es, eine Leistung mit
ausdrücklicher Zweckbestimmung nur soweit als Einkommen zu
berücksichtigen, als die SGB II-Leistung im Einzelfall demselben Zweck
dient; hierdurch soll einerseits die Zweckvereitelung durch die
Berücksichtigung im Rahmen des SGB II, andererseits die Erbringung von
Doppelleistungen für einen identischen Zweck verhindert werden (BSG,
Urteil des 14. Senats vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 20/06 R -, juris,
RdNr. 21). Die dem Antragsteller gewährten Verpflegungsmehraufwendungen
sind durch den Arbeitsvertrag, die gesonderte Ausweisung in den
Lohnabrechnungen und ihre steuer- und sozialversicherungsrechtliche
Behandlung hinreichend zweckbestimmt. Sie dienen nicht dem gleichen
Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II (so auch Mecke in
Eicher/Spellbrink, aaO., § 11 RdNr. 39; grundsätzlich bejahend, aber im
konkreten Fall offen lassend LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss des
8. Senats vom 29.06.2007 -Az.: L 8 B 229/06 -, juris, RdNrn. 25ff.;
ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss des 5. Senats vom 25.08.2006,
-Az.: L 5 B 549/06 AS ER -, juris, RdNr. 14; bejahend für die insoweit
vergleichbare Trennungskostenbeihilfe LSG Thüringen, Beschluss des 7.
Senats vom 31.01.2006 - L 7 AS 770/05 ER - juris, RdNr. 46; beja-hend
für die steuerfreie Aufwendungsentschädigung: Hengelhaupt in
Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr. 225; Zeitler/Dauber in Mergler/Zink, SGB
II, § 11 RdNr. 89). Denn durch sie soll nicht der Verpflegungsbedarf,
der durch die Regelleistung (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II) umfasst ist,
abgedeckt werden. Es sollen vielmehr die erhöhten Kosten der
Ernährungsbeschaffung, die eine auswärtige Beschäftigung fernab vom
eigene Haushalt mit sich bringt, erstattet werden.

Die Gewährung
der Verpflegungsmehraufwendungen verbessert im konkreten Fall die Lage
der Antragsteller auch nicht derart, dass daneben
Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Zumindest insofern
ist dabei auch die steuer- und sozialversiche-rungsrechtliche
Behandlung dieser Arbeitgeberleistungen zu berücksichtigen. Denn das
einschränkende Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II dient
lediglich als Korrektiv gegen missbräuchliche privatrechtliche
Gestaltungen (Brühl in Münder, LPK-SGB II, § 11 RdNr. 55). Eine solche
ist aber zumindest dann nicht zu unterstellen, soweit der Gesetzgeber
diese Leistungen anderweitig (hier: im Einkommenssteuerrecht und im
Beitragsrecht zur Sozialversicherung) für angemessen hält.

Eine
andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 Alg II-V. Denn
diese Vorschrift behandelt lediglich die Berechnung eines anzurechnenden
Einkommens und sieht hierbei die Absetzung eines weiteren
Pauschbetrages unabhängig von der tatsächlichen Gewährung der
Verpflegungsmehraufwendung in Höhe von EUR 6,- vor. Hierdurch wird aber -
schon nach dem Wortlaut - nicht die Privilegierung des § 11 Abs. 3 SGB
II eingeschränkt. Eine solche Einschränkung wäre auch nicht
ermächtigungskonform, da eine Verordnung nur zur Bestimmung weiterer
Einnahmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, erlassen
werden kann (vgl. § 13 Nr. 1 SGB II).

Nach diesen Maßgaben ist
das anzurechnende Einkommen des Antragstellers ab Mai 2008 auf EUR
627,92 anzusetzen. Denn vom verbleibenden Bruttolohn in Höhe von EUR
1.200,- sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR
292,08 abzusetzen. Da auch hier die Versicherungspauschale bereits im
Grundfreibetrag enthalten ist und höhere Aufwendung nicht gemäß § 11
Abs. 2 Satz 3 SGB II nachgewiesen sind, ist ein Nettolohn in Höhe von
907,92 zu berücksichtigen. Der Freibetrag nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SGB II
beträgt dann EUR 280,- als Summe aus EUR 100,- (Grundfreibetrag nach §
11 Abs. 2 Satz 2 SGB II), EUR 140,- (Freibetrag nach § 30 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 SGB II, 20 v. H. von EUR 700,-) und EUR 40,- (Freibetrag nach § 30
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, 10 v. H. von EUR 400,-).

Abweichend
hiervon ist für den April 2008 zu berücksichtigen, dass dem
Antragsteller zu 2. in diesem Monat noch Restlohn für den Vormonat in
Höhe von EUR 21,42 zugeflossen ist. Dies erhöht das anzurechnende
Einkommen in diesem Monat auf EUR 647,20.

c) Infolgedessen ist
der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht gedeckt. Dem Bedarf von April
bis Juni 2008 in Höhe von EUR 1.169,87 steht lediglich ein
anzurechnendes Gesamteinkommen im April 2008 in Höhe von EUR 858,58 und
in den Monaten Mai und Juni 2008 in Höhe von EUR 839,30 gegenüber; der
ab Juli 2008 auf EUR 1.180,69 erhöhte Bedarf wird nur in Höhe von EUR
839,30 durch eigenes Einkommen gedeckt.

Zur Berechnung der
Einzelansprüche der Antragsteller ist deren jeweiliger Bedarf in
Verhältnis zum Gesamtbedarf zu setzen und das Einkommen grundsätzlich
mit diesem Bruchteil darauf anzurechnen. Denn ist in einer
Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und
Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis
des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, § 9 Abs. 2 Satz
3 SGB II. Das Einkommen ist folglich bei einem Mitglied einer
mehrköpfigen Bedarfsge-meinschaft nur zu dem Bruchteil anzurechnen, mit
dem dieser am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft partizipiert (so auch
im Ergebnis Mecke in Eicher/Spellbrink, aaO., § 9 RdNr. 39); hierbei
sind der Gesamt- und Individualbedarf ohne jegliche Anrechnung von
(ggfs. auch nur einem Mitglied anzurechnenden) Einkommen in Beziehung zu
setzen (Rosenow, Bedürftigkeitsfiktion und Verteilung von Einkommen
innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im SGB II, in: SGb 2008, 282, 285).

aa)
Demnach ergibt sich für den Monat April 2008 folgendes Bild: Die
Antragsteller zu 1. und 2. haben jeweils einen Bedarf in Höhe von EUR
424,62 (Regelleistung EUR 312,- und KdU-Anteil EUR 112,62); dies
entspricht einem Bruchteil am Gesamtbedarf in Höhe von 0,363. Der
Antragsteller zu 3. hat einen Bedarf in Höhe von EUR 320,63
(Regelleistung EUR 208,- und KdU-Anteil EUR 112,63); dies entspricht
einem Bruchteil am Gesamtbedarf in Höhe von 0,274. Das Kindergeld ist
wegen § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II allein auf den Bedarf des
An-tragstellers zu 3. anzurechnen; das Erwerbseinkommen der
Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von EUR 704,58 (EUR 647,20 zzgl. EUR
57,38) ist nach den o. g. Bruchteilen auf alle Antragsteller umzulegen.
Dann ergibt sich ein Leistungsanspruch für die Antragsteller zu 1. und
2. in Höhe von EUR 168,86 (EUR 424,62 abzgl. EUR 255,76); der Bedarf des
Antragstellers zu 3. in Höhe von EUR 320,63 ist durch Einkommen in Höhe
von EUR 347,05 (EUR 193,05 zzgl. EUR 154,-) gedeckt. In einem weiteren
Schritt ist das den Bedarf übersteigende Einkommen des Antragstellers zu
3. (EUR 26,42) zu gleichen Teilen auf die Eltern zu verteilen; der
Leistungsanspruch vermindert sich auf jeweils EUR 155,- (EUR 168,21
abzgl. EUR 13,21). Da im Verfahren erst ab 15.04.2008 Leistungen begehrt
werden, beträgt der jeweilige Leistungsanspruch hierfür EUR 82,67 (16
Dreißigstel von EUR 155,-), was auf EUR 83,- zu runden ist (§ 41 Abs. 2
SGB II).

bb) Für die Monate Mai und Juni 2008 ergibt sich
folgendes Bild: Das nach Bruchteilen auf alle Antragsteller umzulegende
Erwerbseinkommen der Antragsteller zu 1. und 2. beträgt EUR 685,30 (EUR
627,92 zzgl. EUR 57,38). Dann ergibt sich ein Leistungsanspruch für die
Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von EUR 175,86 (EUR 424,62 abzgl. EUR
248,76); der Bedarf des Antragstellers zu 3. in Höhe von EUR 320,63 ist
durch Einkommen in Höhe von EUR 341,77 (EUR 187,77 zzgl. EUR 154,-)
gedeckt. Das den Bedarf übersteigende Einkommen des Antragstellers zu 3.
(EUR 21,14) ist zu gleichen Teilen auf die Eltern zu verteilen; deren
Leistungsanspruch vermindert sich auf jeweils EUR 165,29 (EUR 175,86
abzgl. EUR 10,57), was auf EUR 165,- zu runden ist.

cc) Für die
Monate Juli und August 2008 ergibt sich das gleiche Bild, da sich die
proportionale Erhöhung der Regelleistung nicht auf den jeweiligen Anteil
der einzelnen Antragsteller am Gesamtbedarf auswirkt. Der Bedarf der
beiden erwachsenen Antragsteller beträgt EUR 428,56 (EUR 316,- zzgl. EUR
112,56), der des Antragstellers zu 3. EUR 323,57 ( EUR 211,- zzgl. EUR
112,57). Bei gleichbleibenden Einkommen (santeilen) ergibt sich ein
Leistungsanspruch für die Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von EUR
179,80 (EUR 428,56 abzgl. EUR 248,76); der Bedarf des Antragstellers zu
3. in Höhe von EUR 323,57 ist durch Einkommen in Höhe von EUR 341,77
(EUR 187,77 zzgl. EUR 154,-) gedeckt. Das den Bedarf übersteigende
Einkommen des Antragstellers zu 3. (EUR 18,20) ist zu gleichen Teilen
auf die Eltern zu verteilen; deren Leistungsanspruch vermindert sich auf
jeweils EUR 170,70 (EUR 179,80 abzgl. EUR 9,10), was auf EUR 171,- zu
runden ist.

2. Der Antrag des Antragstellers zu 3. war
zurückzuweisen, da er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Denn wie sich aus den o. g. Ausführungen ergibt, hat er keinen eigenen
Leistungsanspruch. Er ist nicht hilfebedürftig, da sein Bedarf durch das
Kindergeld und den auf ihn entfallenden Anteil des Erwerbseinkommens
seiner Eltern gedeckt ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf
der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der
Entscheidung in der Hauptsache.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=80271

Gruß Willi S
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