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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hinsichtlich des Vorliegens eines Bedarfs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt es auf die Fälligkeit der Forderung an - Rechnung für Heizöl

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Hinsichtlich des Vorliegens eines Bedarfs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt es auf die Fälligkeit der Forderung an - Rechnung für Heizöl Empty Hinsichtlich des Vorliegens eines Bedarfs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt es auf die Fälligkeit der Forderung an - Rechnung für Heizöl

Beitrag von Willi Schartema Mo Mai 19, 2014 3:13 pm

Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2014 - L 4 AS 1680/12 - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Erst mit der tatsächlichen Fälligkeit der Forderung ent- bzw. besteht die tatsächliche Bedarfslage, die für Leistungen nach dem SGB II entscheidend ist. Nur Forderungen im Monat der Fälligkeit sind als tatsächliche Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. insoweit beispielhaft BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 1/12 R, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 61/10 R, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R und letztlich Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7 B AS 40/06 R).

Es ist auch grundsätzlich auch ohne Relevanz, ob vom Leistungsberechtigten vor oder nach dem Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird - mithin hat die Erfüllung keine eigenständige bedarfsbezogene Bedeutung gegenüber der Fälligkeit ( BSG, Urt. v. 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169615&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/

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