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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundausstattung bei Wohnungsbrand und Haftentlassung für Arbeitslosengeld II Empfänger ALG II: 1.100 Euro für Wohnungseinrichtung Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2007

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Grundausstattung bei Wohnungsbrand und Haftentlassung für Arbeitslosengeld II Empfänger ALG II: 1.100 Euro für Wohnungseinrichtung Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2007 Empty Grundausstattung bei Wohnungsbrand und Haftentlassung für Arbeitslosengeld II Empfänger ALG II: 1.100 Euro für Wohnungseinrichtung Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2007

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:20 am

Bezieher von ALG II
erhalten zusätzliche Geldleistungen, wenn sie z. B. nach Haftentlassung
oder Wohnungsbrand eine Wohnung mit Möbeln und Hausrat neu ausstatten
müssen. Diese Leistungen dürfen nach dem Gesetz als Pauschale erbracht
werden. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Pauschalsatz
von 1.100 € für Alleinstehende ausreichend ist, um die für eine
geordnete Lebensführung notwendigen Möbel, Hausrat und Haushaltsgeräte
anzuschaffen.

Dabei ist dieser Betrag nach den Ermittlungen der
Richter sogar ausreichend, um sich mit Neuwaren zu versorgen. Zumutbar
ist aber auch die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln. Nicht unbedingt
erforderliche Möbelstücke wie etwa eine Flurgarderobe können von dem im
ALG II vorgesehenen monatlichen Ansparbetrag nach und nach angeschafft
werden. Hat der Betroffene die 1.100 € hingegen für unnötige
Anschaffungen wie ein Doppelschlafzimmer, teure Lampen oder besondere
Türgriffe ausgegeben, steht ihm kein weiterer Anspruch auf
Geldleistungen zu.

Der Pauschalbetrag von 1.100,00 € reicht
jedoch nicht aus, um noch notwendige Renovierungsleistungen zu
erbringen. Insoweit besteht, wenn die neue Wohnung laut Mietvertrag
zunächst renoviert werden muss, ein zusätzlicher Anspruch auf
Geldleistungen.

http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e1999806ba714.html

Gruß Willi S
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