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Grundausstattung bei Wohnungsbrand und Haftentlassung für Arbeitslosengeld II Empfänger ALG II: 1.100 Euro für Wohnungseinrichtung Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2007
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Grundausstattung bei Wohnungsbrand und Haftentlassung für Arbeitslosengeld II Empfänger ALG II: 1.100 Euro für Wohnungseinrichtung Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2007
Bezieher von ALG II
erhalten zusätzliche Geldleistungen, wenn sie z. B. nach Haftentlassung
oder Wohnungsbrand eine Wohnung mit Möbeln und Hausrat neu ausstatten
müssen. Diese Leistungen dürfen nach dem Gesetz als Pauschale erbracht
werden. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Pauschalsatz
von 1.100 € für Alleinstehende ausreichend ist, um die für eine
geordnete Lebensführung notwendigen Möbel, Hausrat und Haushaltsgeräte
anzuschaffen.
Dabei ist dieser Betrag nach den Ermittlungen der
Richter sogar ausreichend, um sich mit Neuwaren zu versorgen. Zumutbar
ist aber auch die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln. Nicht unbedingt
erforderliche Möbelstücke wie etwa eine Flurgarderobe können von dem im
ALG II vorgesehenen monatlichen Ansparbetrag nach und nach angeschafft
werden. Hat der Betroffene die 1.100 € hingegen für unnötige
Anschaffungen wie ein Doppelschlafzimmer, teure Lampen oder besondere
Türgriffe ausgegeben, steht ihm kein weiterer Anspruch auf
Geldleistungen zu.
Der Pauschalbetrag von 1.100,00 € reicht
jedoch nicht aus, um noch notwendige Renovierungsleistungen zu
erbringen. Insoweit besteht, wenn die neue Wohnung laut Mietvertrag
zunächst renoviert werden muss, ein zusätzlicher Anspruch auf
Geldleistungen.
http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e1999806ba714.html
Gruß Willi S
erhalten zusätzliche Geldleistungen, wenn sie z. B. nach Haftentlassung
oder Wohnungsbrand eine Wohnung mit Möbeln und Hausrat neu ausstatten
müssen. Diese Leistungen dürfen nach dem Gesetz als Pauschale erbracht
werden. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Pauschalsatz
von 1.100 € für Alleinstehende ausreichend ist, um die für eine
geordnete Lebensführung notwendigen Möbel, Hausrat und Haushaltsgeräte
anzuschaffen.
Dabei ist dieser Betrag nach den Ermittlungen der
Richter sogar ausreichend, um sich mit Neuwaren zu versorgen. Zumutbar
ist aber auch die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln. Nicht unbedingt
erforderliche Möbelstücke wie etwa eine Flurgarderobe können von dem im
ALG II vorgesehenen monatlichen Ansparbetrag nach und nach angeschafft
werden. Hat der Betroffene die 1.100 € hingegen für unnötige
Anschaffungen wie ein Doppelschlafzimmer, teure Lampen oder besondere
Türgriffe ausgegeben, steht ihm kein weiterer Anspruch auf
Geldleistungen zu.
Der Pauschalbetrag von 1.100,00 € reicht
jedoch nicht aus, um noch notwendige Renovierungsleistungen zu
erbringen. Insoweit besteht, wenn die neue Wohnung laut Mietvertrag
zunächst renoviert werden muss, ein zusätzlicher Anspruch auf
Geldleistungen.
http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e1999806ba714.html
Gruß Willi S
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