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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG, 19.06.2012 - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Keine Absetzung von Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche vom Einkommen Medieninformation Nr. 15/12 BSG hat mit Urteil vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 163/11 R

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BSG, 19.06.2012 - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Keine Absetzung von Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche vom Einkommen Medieninformation Nr. 15/12 BSG hat mit Urteil vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 163/11 R Empty BSG, 19.06.2012 - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Keine Absetzung von Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche vom Einkommen Medieninformation Nr. 15/12 BSG hat mit Urteil vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 163/11 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:01 am

Keine Absetzung von Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche vom Einkommen

>
Eine über die steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende
Berücksichtigung von Aufwendungen ist allerdings nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts geboten, wenn dieses durch das zentrale
Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der
Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen,
gefordert wird. Insoweit war hier aber zu berücksichtigen, dass für die
von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich die
Eingliederungsleistungen des SGB II zur Verfügung stehen. Ob der
Klägerin insoweit ein weitergehender Leistungsanspruch zusteht, konnte
der Senat schon in Ermangelung einer Verwaltungsentscheidung des
Beklagten nicht entscheiden.

S. dazu auch: Terminbericht Nr. 31/12 (zur Terminvorschau Nr. 31/12)



Bundessozialgericht

BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -

Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474


Kassel, den 19. Juni 2012

Medieninformation Nr. 15/12

Keine Absetzung von Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche vom Einkommen

Die
mit ihrem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft wohnende Klägerin begehrt
höheres Arbeitslosengeld II im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November
2008. Sie nahm ab 1. Juni 2008 eine Halbtagsbeschäftigung bei der
Deutschen Vermögensberatung AG auf. Der Beklagte bewilligte unter
Anrechnung des erzielten Einkommens Leistungen für Juni 2008 in Höhe von
675,89 Euro, für Juli 2008 in Höhe von 107,28 Euro und für August bis
November 2008 in Höhe von 108,66 Euro. Die Klägerin wandte sich gegen
die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Business-Kleidung und
Friseurbesuche als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen.
Ihre Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die
Auffassung vertreten, dass es hinsichtlich der geltend gemachten
Aufwendungen - unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Grundsätze -
an einer Berücksichtigungsfähigkeit als Werbungskosten fehle.

Das
BSG hat mit Urteil vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 163/11 R - die Auffassung
der Vorinstanzen bestätigt, dass für den Leistungsanspruch der Klägerin
kein über die zugebilligten Pauschalen hinausgehender Absetzbetrag für
Business-Kleidung und Friseurbesuche in Ansatz gebracht werden kann.
Grundsätzlich ist die für das SGB II maßgebende Vorschrift gegenüber der
steuerrechtlichen Regelung für die sog Werbungskosten enger, weil nur
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen
Aufwendungen berücksichtigt werden können, während das Steuerrecht es
genügen lässt, dass die fraglichen Ausgaben durch den Beruf des
Steuerpflichtigen veranlasst sind. Auf dieser Grundlage können die
fraglichen Aufwendungen - entsprechend der Sichtweise im Steuerrecht -
nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundene
Aufwendungen anerkannt werden. Hinsichtlich der Aufwendungen für
Bekleidung gilt, dass nur die typische Berufskleidung als Abzugsposten
berücksichtigungsfähig ist. Merkmal der typischen Berufskleidung ist
entweder ihre Unterscheidungsfunktion oder ihre Schutzfunktion. Beide
Funktionen treffen auf die Business-Kleidung nicht zu. Im Ergebnis
nichts anderes gilt hinsichtlich der Aufwendungen für Friseurbesuche,
denn hierbei handelt es sich um sog gemischte Aufwendungen, die zugleich
dem privaten und beruflichen Lebensbereich zugeordnet werden können und
grundsätzlich durch die Regelleistung abgedeckt werden.

Eine
über die steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende Berücksichtigung von
Aufwendungen ist allerdings nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts geboten, wenn dieses durch das zentrale Anliegen
des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme
oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, gefordert
wird. Insoweit war hier aber zu berücksichtigen, dass für die von der
Klägerin geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich die
Eingliederungsleistungen des SGB II zur Verfügung stehen. Ob der
Klägerin insoweit ein weitergehender Leistungsanspruch zusteht, konnte
der Senat schon in Ermangelung einer Verwaltungsentscheidung des
Beklagten nicht entscheiden.

Az. B 4 AS 163/11 R P. ./. Landkreis Marburg Biedenkopf

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2012&nr=12512&pos=0&anz=15


Kassel, den 19. Juni 2012

Terminbericht Nr. 31/12 (zur Terminvorschau Nr. 31/12)

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 19. Juni 2012.


1)
Die Sprungrevisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Sie haben keinen
Anspruch auf die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid
des Beklagten vom 9.9.2010. Die Voraussetzungen für den begehrten
Aufwendungsersatz nach § 63 Abs 1 S 1 SGB X sind im vorliegenden Fall
nicht gegeben. Nach § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen
Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der
Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn der
Widerspruch erfolgreich ist. Erfolg iS des § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat nach
der ständigen Rechtsprechung des BSG der Widerspruch nur dann, wenn die
Behörde ihm stattgibt. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.9.2010
hatte hier keinen Erfolg. Die Kläger können ihr Begehren auch nicht auf §
63 Abs 1 S 2 SGB X stützen. Weder kann diese Regelung unmittelbar
herangezogen werden noch in analoger Anwendung iVm § 41 SGB X in dem
Sinne, dass sie auch auf den Mangel einer fehlerhaften
Rechtsbehelfsbelehrung Anwendung findet. Ebenso wenig kommt ein Anspruch
auf Aufwendungsersatz auf Grund eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs in Betracht. Der Senat schließt sich hinsichtlich
aller drei Anspruchsgrundlagen der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG
in der Entscheidung vom 20.10.2010 (B 13 RJ 15/10 R, SozR 4-1500 § 193
Nr 6) an.

SG Detmold - S 28 AS 2512/10 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 142/11 R -


2)
Die Revision des Beklagten war nicht begründet. Das SG ist zu Recht
davon ausgegangen, dass der Beklagte - unabhängig vom Vorliegen der
subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahme anfänglich rechtswidriger
Bescheide - schon deshalb nicht zur Rücknahme der bindenden Bewilligung
berechtigt war, weil der Kläger im August 2009 einen Anspruch auf
zusätzliche Leistungen für Schule hatte. Dem steht nicht entgegen, dass
der geistig behinderte Kläger, der die sonstigen
Leistungsvoraussetzungen erfüllt, seine Schulpflicht nicht durch Besuch
einer Förderschule, sondern einer Tagesbildungsstätte erfüllt.

Der
Begriff der "allgemeinbildenden Schule" iS des 24a SGB II ist nicht
vorrangig anhand der schulrechtlichen Regelungen der Länder, sondern
nach dem Gesetzeskontext, der Historie der Vorschrift sowie deren Sinn
und Zweck zu bestimmen. Bereits nach ihrem Wortlaut verlangt die Norm
weder einen bestimmten Schulabschluss noch wird - anders als etwa bei
Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten - auf die schulrechtlichen
Bestimmungen der Länder Bezug genommen. Aus der Entstehungsgeschichte
des § 24a SGB II ergibt sich, dass der Gesetzgeber für einen Anspruch
auf Schulbedarfe nicht auf bestimmte Schulformen und damit verbundene
Bildungsabschlüsse abstellen wollte. Die ursprünglich mit dem
"Schulstarterpaket" vorgesehene Gesetzesfassung, die für zusätzliche
Leistungen für Schule voraussetzte, dass die Schüler "eine
allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines
allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen", ist noch vor ihrem
Inkrafttreten dahin abgeändert worden, dass das Erfordernis eines
allgemeinbildenden Schulabschlusses im Gesetzestext entfallen ist. Nach
den Gesetzesmaterialien soll die Leistung vielmehr unabhängig davon
gezahlt werden, ob allgemeinbildende Schulabschlüsse der Haupt- oder
Nebenzweck des Schulbesuchs sind. Auch unter Beachtung des allgemeinen
Gleichheitssatzes und des Zwecks der Regelung kann nicht auf den Besuch
bestimmter "Schulformen" abgestellt werden.

SG Aurich - S 35 AS 957/09 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 162/11 R -


3)
Auf die Revision der Klägerin hat der Senat die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat den
notwendigen Prüfungsumfang verkannt, weil es die Auffassung vertreten
hat, die "nachträglich" geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin für
die Fahrkosten zur anderweitigen Betreuung ihres Sohnes während ihrer
Arbeitszeit seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Derartige
Aufwendungen betreffen, soweit sie vom zu berücksichtigenden Einkommen
abzusetzen sind, als bloßer Berechnungsfaktor die Höhe des Anspruchs auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie bilden keinen
eigenständigen materiell-rechtlichen Streitgegenstand. Im Übrigen haben
die Vorinstanzen zu Recht entschieden, dass für den Leistungsanspruch
der Klägerin ein über die zugebilligten Pauschalen hinausgehender
Absetzbetrag für Business-Kleidung sowie für Friseurbesuche nicht in
Ansatz gebracht werden kann. Es handelt sich nicht um mit der Erzielung
des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11 Abs 2 Nr 5 SGB
II. Ob der Klägerin insoweit ein Anspruch auf Eingliederungsleistungen
nach den § § 16 ff SGB II zusteht, konnte der Senat schon in Ermangelung
einer Verwaltungsentscheidung des Beklagten nicht entscheiden.

SG Marburg - S 5 AS 258/08 -
Hessisches LSG - L 6 AS 338/09 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 163/11 R -


4) Die Beteiligten haben sich verglichen.

SG Kassel - S 5 AS 521/07 -
Hessisches LSG - L 6 AS 280/08 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 140/11 R -

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12513


Siehe auch: Urteil des 13. Senats vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R -

Kassel, den 6. Juni 2012
Der Termin um 10.45 Uhr in dem Verfahren B 4 AS 168/11 R wurde aufgehoben.

Terminvorschau Nr. 31/12

Der
4. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 19. Juni 2012 im
Elisabeth-Selbert-Saal I über fünf Revisionen aus der Grundsicherung für
Arbeitsuchende aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.


1) 10.00 Uhr - B 4 AS 142/11 R - 1. M.G., 2. G.G. ./. Jobcenter Herford

Die
Kläger - Vater und seine 1990 geborene Tochter - beziehen mit
Unterbrechungen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II. Am 25.3.2010 beantragten sie die Weiterbewilligung der
Leistungen. Dem kam der Beklagte durch Bescheid vom 26.3.2010 für den
Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2010 nach. Diesen Bescheid änderte der
Beklagte in der Folgezeit mehrfach ab, so auch durch Verwaltungsakte vom
23.7.2010 und 9.9.2010. Gegen beide Bescheide legte der
Prozessbevollmächtigte der Kläger Widerspruch ein, am 17.9.2010 gegen
den Bescheid vom 9.9.2010. Auch im Weiteren änderte der Beklagte die
Ausgangsbewilligung wegen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen
ab. Durch Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 verwarf der Beklagte den
Widerspruch vom 17.9.2010 als unzulässig, weil der Bescheid vom 9.9.2010
Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 23.7.2010 geworden
sei. Die auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung zielende
Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 9.9.2010 sei insoweit
unzutreffend gewesen. Die Erstattung von notwendigen Aufwendungen für
dieses Widerspruchsverfahren lehnte er ab. Den Widerspruch gegen die
Bescheide vom 23.7., 18.8., 9.9., 7.10. und 25.10.2010 wies der Beklagte
durch Widerspruchsbescheid, ebenfalls vom 28.10.2010, als unbegründet
zurück und verfügte eine Erstattung der im Widerspruchsverfahren
entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 7/10 auf entsprechenden Antrag.

Mit
ihrer Klage vor dem SG haben die Kläger eine Änderung der
Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010,
betreffend den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.9.2010 geltend
gemacht. Das SG hat die Klagen unter Hinweis auf die Entscheidung des
BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - abgewiesen. Es hat die
Sprungrevision zugelassen.

Die Kläger vertreten im
Revisionsverfahren die Auffassung, dass der 13. Senat des BSG
unzutreffend eine analoge Anwendung des § 63 Abs 1 S 2 SGB X für den
Fall der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung verneint habe. Die vom 13.
Senat angenommene Vergleichbarkeit der Regelungen des § 63 SGB X und §
80 VwVfG sei nicht nachvollziehbar. Auch müsse der besonderen Situation
im SGB II Rechnung getragen werden, in der es der Regelfall und nicht
die Ausnahme sei, dass die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
mehrfach in einem Bewilligungsabschnitt die Änderung des
Ausgangsbescheides erforderlich machten.

SG Detmold - S 28 AS 2512/10 -


2) Der Termin wurde aufgehoben. - B 4 AS 168/11 R - 1. S.F., 2. A.F., 3. M.-L.F. ./. Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis

Streitig
ist die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen eines Widerspruchsverfahrens. Die Kläger
stellten im Dezember 2009 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Arbeitsagentur M - eine
Arbeitsgemeinschaft war am Wohnort der Kläger nicht geschaffen worden -
lehnte durch Bescheid vom 8.3.2010 die Leistungsgewährung für den Monat
Dezember 2009 mit der Begründung ab, die Kläger seien nicht
hilfebedürftig, weil das zu berücksichtigende Einkommen im Dezember 2009
den Hilfebedarf übersteige. Welches Einkommen dieser Berechnung zu
Grunde lag, wurde in dem Bescheid nicht ausgewiesen, ein
Berechnungsbogen war nicht beigefügt und Angaben zu den Personen der
Bedarfsgemeinschaft erfolgten nicht. Drei Wochen später lehnte sie
Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 18. - 31.12.2009 erneut ab. Auch
hier war kein Berechnungsbogen beigefügt. Den Widerspruch gegen den
ersten Bescheid begründete der Prozessbevollmächtigte der Kläger damit,
dass sich aus ihm für den Monat Dezember 2009 keine Gründe für die
Leistungsablehnung erschließen ließen. Die Arbeitsagentur wies den
Widerspruch unter Hinweis auf den Änderungsbescheid zurück, der
Gegenstand des Vorverfahrens geworden sei. Sie fügte eine sogenannte
"Horizontale 2009" bei und beschied, dass den Klägern die Aufwendungen
des Widerspruchsverfahrens nicht zu erstatten seien.

Das SG hat
die Arbeitsagentur verurteilt, unter Änderung des zuvor benannten
Widerspruchsbescheides den Klägern die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen anlässlich des Widerspruchs
vom 1.4.2010 gegen den Bescheid vom 8.3.210 in der Gestalt des
Änderungsbescheides vom 26.3.2010 zu erstatten. Auf die von ihm
zugelassene Berufung der Arbeitsagentur hat das LSG die Entscheidung des
SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen, weil der Widerspruch weder iS
des § 63 Abs 1 S 1 SGB X, noch iS von § 63 Abs 1 S 2 SGB X erfolgreich
gewesen sei. § 63 SGB X kenne - anders als § 193 SGG - kein
"Billigkeitsprinzip", sondern setze für den Aufwendungsersatzanspruch
allein ein Obsiegen voraus. Hieran mangele es jedoch im vorliegenden
Fall. Der Widerspruch der Kläger sei nicht "nur" wegen der Heilung eines
Verfahrens- oder Formmangels nicht erfolgreich gewesen. Selbst wenn man
annehme, die Kläger hätten in einem Klageverfahren isoliert die
formelle Fehlerhaftigkeit der Ausgangsbescheide anfechten können, wären
sie dort auf Grund des § 42 SGB X jedoch nicht erfolgreich gewesen.

Mit
den vom BSG zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung
von § 63 Abs 1 S 2 SGB X. Sie machen insbesondere geltend, dass die
Rechtsauffassung des LSG stets zu einem "Leerlaufen" des § 63 Abs 1 S 2
SGB X führe. Werde dem Widerspruch stattgegeben, liege ein Fall des § 63
Abs 1 S 1 SGB X vor. Der Regelung des § 63 Abs 1 S 2 SGB X bedürfe es
dann nicht.

SG Mannheim - S 6 AS 2051/10 -
LSG Baden-Württemberg - L 7 AS 109/11 -


3) 11.30 Uhr - B 4 AS 162/11 R - D.-G. v. A. ./. Landkreis Leer, Zentrum für Arbeit

Streitig
sind Leistungen für Schulbedarfe im August 2009. Der im Jahre 1997
geborene Kläger, der eine staatlich anerkannte Tagesbildungsstätte
besucht, bildet eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Schwester und seinen
Eltern. Ihnen wurden Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom
1.7.2009 bis 31.1.2010 iHv 1.129 Euro (Juli 2009 und September 2009 bis
Januar 2010) bzw iHv 1.329 Euro für August 2009 bewilligt, wobei bei dem
Kläger und seiner Schwester jeweils Leistungen für Schulbedarfe gemäß §
24a Satz 1 SGB II iHv 100 Euro berücksichtigt wurden. Mit weiterem
Bescheid bewilligte der Beklagte auch für August 2009 nur noch 1.129
Euro unter Wegfall der Schulbeihilfen mit der Begründung, dass die von
dem Kläger besuchte Tagesbildungsstätte keine allgemeinbildende Schule
iS des § 5 Abs 2 Nr 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) oder
Förderschule iS des § 14 NSchG sei.

Das SG Aurich hat den
Beklagten verurteilt, an den Kläger für August 2009 Leistungen für
Schulbedarfe iHv 100 Euro zu erbringen. Zur Begründung seiner
Entscheidung hat es ausgeführt, zwar handele es sich bei der
Tagesbildungsstätte nicht um eine allgemeinbildende Schule iS des NSchG,
weil nur an Förderschulen Abschlüsse allgemeinbildender Schulen
erworben werden könnten. Dies sei bei einer anerkannten
Tagesbildungsstätte nicht der Fall. Dennoch erfüllten nach § 162 Satz 1
NSchG auch Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen dort ihre
Schulpflicht. Diese Wertentscheidung verdeutliche, dass der
niedersächsische Gesetzgeber Kinder und Jugendliche mit geistigen
Behinderungen den übrigen Schülern gleichstellen wolle. Unabhängig
hiervon werde der Begriff der allgemeinbildenden Schule in § 24a Abs 1
Satz 1 SGB II nicht durch das niedersächsische Schulrecht definiert. Die
Schulverhältnisse seien im gesamten Bundesgebiet weitgehend
einheitlich. Es handele sich um einen bundesrechtlichen Begriff. Eine
allgemeinbildende Schule sei jede Einrichtung, durch deren Besuch die
Schulpflicht erfüllt werden könne, wobei es nicht darauf ankomme, ob ein
allgemeinbildender Schulabschluss erlangt werden könne. Es entspreche
dem Zweck der Regelung, jede Einrichtung, durch deren Besuch die
Schulpflicht erfüllt werden könne, unter die Norm zu fassen.

Mit
seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 24a Abs 1 Satz 1
SGB II. Der Argumentation des SG könne nicht gefolgt werden, weil es
sich wegen der Gesetzgebungskompetenz der Länder bei dem Begriff der
allgemeinbildenden Schule nicht um einen autonomen bundesrechtlichen,
sondern um einen Begriff handele, der durch die jeweiligen Ländergesetze
ausgestaltet werde. Die Regelungen des NSchG seien daher anwendbar.
SG Aurich - S 35 AS 957/09 -


4) 12.30 Uhr - B 4 AS 163/11 R - A.P. ./. Landkreis Marburg Biedenkopf

Die
mit ihrem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft wohnende Klägerin begehrt
höheres Alg II im Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2008. Sie nahm ab 1.6.2008
eine Halbtagsbeschäftigung bei der Deutschen Vermögensberatung AG auf.
Der Beklagte bewilligte Leistungen für Juni 2008 in Höhe von 675,89
Euro, für Juli 2008 in Höhe von 107,28 Euro und für August bis November
2008 in Höhe von 108,66 Euro. Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin
sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für
Business-Kleidung und Friseurbesuche als Abzugsposten vom Einkommen.

Das
SG hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten
Aufwendungen fehle es - unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen
Grundsätze - an einer Berücksichtigungsfähigkeit als Werbungskosten.
Diesbezüglich ergäben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das
LSG hat den Beklagten verurteilt, bei der Einkommensberücksichtigung den
Anteil des Arbeitgebers an den vermögenswirksamen Leistungen
abzuziehen. Im Übrigen hat das LSG die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen Bei vermögenswirksamen Leistungen handele es sich -
soweit der Arbeitgeberanteil betroffen sei - um eine zweckbestimmte
Einnahme.

Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision
eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die steuerrechtlichen Regelungen
zur Absetzungsmöglichkeit für Business-Kleidung und Friseurbesuche auf
einen SGB II-Bezieher nicht anwendbar seien, weil sie ansonsten für die
Ausübung ihrer Berufstätigkeit auf das Existenzminimum zurückgreifen
müsse.

SG Marburg - S 5 AS 258/08 -
Hessisches LSG - L 6 AS 338/09 -


5) 13.15 Uhr - B 4 AS 140/11 R - S. ./. Jobcenter Waldeck-Frankenberg

Streitig
ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Oktober 2006 und die
Erstattung der gewährten Leistungen. Der Kläger, der mit seiner Ehefrau
und seiner Tochter eine Bedarfsgemeinschaft bildet, bezieht laufend SGB
II-Leistungen. Im Oktober 2006 sprach er bei dem Beklagten vor und gab
ua an, dass er eine Einmalzahlung von der Zusatzversicherung seines
Arbeitgebers erhalten habe bzw erhalten werde. Anfang November 2006
reichte er bei dem Beklagten einen Abfindungsbescheid des
Pensions-Sicherungs-Vereins vom 26.9.2006 ein, wonach ihm aufgrund der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens seines ehemaligen Arbeitgebers im
Jahre 2003 gemäß dem Betriebsrentengesetz (BetrVG) eine zum 26.10.2006
berechnete einmalige Abfindung einer Versorgungsanwartschaft iHv 931
Euro gezahlt werde. Die Abfindung wurde dem Girokonto des Klägers am
12.10.2006 gutgeschrieben.

Nachdem der Beklagte die Erstattung
der für Oktober 2006 gezahlten Leistungen zunächst nur vom Kläger
verlangt hatte, hob er den entsprechenden Bescheid wegen fehlender
Bestimmtheit auf. Gleichzeitig erließ er drei getrennte Aufhebungs- und
Erstattungsbescheide, jeweils gerichtet an die einzelnen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft. Gegenüber dem Kläger hob der Beklagte die
Leistungsbewilligung für Oktober 2006 rückwirkend auf und forderte die
Erstattung von 574,83 Euro, später iHv 511,36 Euro. Bei der Abfindung
der Versorgungsanwartschaft durch den Pensions-Sicherungs-Verein handele
es sich um Einkommen, das im Auszahlungsmonat auf die Leistungen
anzurechnen sei.. Des SG wies die Klage ab. Die vom SG zugelassene
Berufung des Klägers wies das LSG zurück. Der Beklagte habe zu Recht die
bisherige Bewilligung auf der Grundlage von § 48 Abs 1 SGB X iVm § 40
SGB II, § 330 Abs 3 SGB III aufgehoben. Der Zufluss der Abfindung stelle
Einkommen und nicht Vermögen iS des SGB II dar. Es handele sich auch
nicht um zweckbestimmtes Einkommen, weil der Empfänger der Abfindung in
seiner Verfügung hierüber frei sei. Ferner bestünden keine Bedenken
gegen die Berücksichtigung im Monat des Zuflusses.

Mit seiner vom
Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 12
Abs 1 SGB II, § 48 Abs 1 SGB X iVm § 40 SGB II, § 330 SGB III,
hilfsweise § 11 Abs 3 SGB II, § 2 Abs 3 Alg II-V. Bei der durch den
Pensions-Sicherungs-Verein nach Antragstellung auf SGB II-Leistungen
gezahlten Abfindung handele es sich um Vermögen iS des § 12 SGB II. Der
aus einer vorzeitigen Abfindung einer Versorgungsanwartschaft
zufließende Vermögenswert genieße den Schutz des § 12 SGB II, wenn die
vorzeitige Abfindung außerhalb des Einflusses des
Anwartschaftsempfängers erfolge. Sollte es sich bei der Abfindung
dennoch um Einkommen handeln, sei dieses als zweckbestimmte Einnahme
nicht zu berücksichtigen.

SG Kassel - S 5 AS 521/07 -
Hessisches LSG - L 6 AS 280/08 -

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Dienstag, 28. August 2012

Keine Absetzung von Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche vom Einkommen

BSG, Urteil vom 19.06.2012,- B 4 AS 163/11 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12615

Grundsätzlich ist die
für das SGB II maßgebende Vorschrift gegenüber der steuerrechtlichen
Regelung für die sog Werbungskosten enger, weil nur die mit der
Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen
berücksichtigt werden können, während das Steuerrecht es genügen lässt,
dass die fraglichen Ausgaben durch den Beruf des Steuerpflichtigen
veranlasst sind.


Auf dieser Grundlage
können die fraglichen Aufwendungen - entsprechend der Sichtweise im
Steuerrecht - nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendig
verbundene Aufwendungen anerkannt werden.


Hinsichtlich der
Aufwendungen für Bekleidung gilt, dass nur die typische Berufskleidung
als Abzugsposten berücksichtigungsfähig ist.


Merkmal der typischen
Berufskleidung ist entweder ihre Unterscheidungsfunktion oder ihre
Schutzfunktion. Beide Funktionen treffen auf die Business-Kleidung nicht
zu. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Aufwendungen für
Friseurbesuche, denn hierbei handelt es sich um sog gemischte
Aufwendungen, die zugleich dem privaten und beruflichen Lebensbereich
zugeordnet werden können und grundsätzlich durch die Regelleistung
abgedeckt werden.



Eine über die
steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende Berücksichtigung von
Aufwendungen ist allerdings nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts geboten, wenn dieses durch das zentrale Anliegen
des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme
oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, gefordert
wird.



Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Es ist darauf
hinzuweisen, dass das übergreifende Ziel des SGB II, die erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von den
Leistungen der Grundsicherung unabhängig zu machen, in erster Linie
Gegenstand des Grundsatzes des Förderns (§ 14 SGB II) und der in den §§
16 ff SGB II geregelten Eingliederungsleistungen ist.



Nach § 16 Abs 2 S 1
SGB II (idF des Gesetzes vom 19.12.2007)können von den Agenturen für
Arbeit über die in Abs 1 genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen
erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind.



Es handelt sich um
eine Generalklausel für ergänzende, dem individuellen Bedarf angepasste
Eingliederungsleistungen, die dem Träger einen breiten
Handlungsspielraum eröffnet (BSG SozR 4-4200 § 16 Nr 1).



Die
Leistungsgewährung auf der Grundlage dieser Öffnungsklausel war nicht
auf die Arbeitsaufnahme beschränkt, sondern es kam auch eine
Unterstützung bei der Fortführung einer ausgeübten Tätigkeit in
Betracht.



Festzustellen war jedoch jeweils die Erforderlichkeit der Leistungsgewährung für die berufliche Eingliederung.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/keine-absetzung-von-aufwendungen-fur.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
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