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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wohngemeinschaft - keine Bedarfsgemeinschaft - Mietschulden - Sanktion - Kosten für Unterkunft und Heizung - Kopfzahl

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Wohngemeinschaft - keine Bedarfsgemeinschaft - Mietschulden - Sanktion - Kosten für Unterkunft und Heizung - Kopfzahl  Empty Wohngemeinschaft - keine Bedarfsgemeinschaft - Mietschulden - Sanktion - Kosten für Unterkunft und Heizung - Kopfzahl

Beitrag von Willi Schartema Mi März 12, 2014 9:27 am

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014 - S 17 AS 2895/13

Leitsätze (Autor)
Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei sanktionsbedingtem Mietausfall eines Mitbewohners der Wohngemeinschaft.

Keine Erhöhung der tatsächlichen Aufwendungen für KdU, wenn Mietschulden dadurch entstehen, dass der hälftige Mietanteil des ebenfalls SGB II-Leistungen beziehenden Mitbewohners sanktionsbedingt nicht geleistet wird.

Eine Ungleichbehandlung mit in einer Bedarfsgemeinschaft mit Angehörigen lebenden Personen bei einer Sanktionierung liegt nicht vor, da eine andere Ausgangslage gegeben ist ( vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2013, Az. B 4 AS 67/12 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167778&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258

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