hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Leistungsbezieher hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderte gem. § 21 Abs. 4 SGB II bei Teilnahme an einer Maßnahme, die keinen direkten Bezug zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erkennen lässt.

Nach unten

Leistungsbezieher hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderte gem. § 21 Abs. 4 SGB II bei Teilnahme an einer Maßnahme, die keinen direkten Bezug zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erkennen lässt. Empty Leistungsbezieher hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderte gem. § 21 Abs. 4 SGB II bei Teilnahme an einer Maßnahme, die keinen direkten Bezug zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erkennen lässt.

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 03, 2014 11:14 am

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2013 - L 4 AS 60/12

Leitsätze Autor)

Die "sonstige Hilfe" muss über das hinausgehen, was dem Jobcenter etwa im Rahmen des § 14 Abs. 1 SGB II als allgemeine Unterstützungsaufgabe zugewiesen ist. Da die "sonstigen Hilfen" innerhalb des § 21 Abs. 4 SGB II gleichwertig neben den Leistungen nach § 33 SGB IX aufgeführt werden, ist einerseits eine gewisse Gleichwertigkeit dieser Leistungen zu fordern. Eine sonstige Hilfe darf also qualitativ nicht hinter den Anforderungen zurückstehen, die an die konkret in § 21 Abs. 4 SGB II benannten Maßnahmen, insbesondere die Hilfen nach § 33 SGB IX zu stellen sind. Andererseits muss es sich bei den sonstigen Hilfen um andere als die nach § 33 SGB IX vorgesehenen handeln, denn ansonsten hätte es deren ausdrücklicher Benennung nebeneinander im Normtext nicht bedurft (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.3.2012 – L 2 AS 25/10).

Die Aufnahme des Begriffes der "sonstigen Hilfe" dient nach diesem Verständnis der Herstellung einer gewissen Entwicklungsoffenheit der Hilfeformen und der Möglichkeit, neue, noch nicht in den einschlägigen Vorschriften benannte Formen mit der Zuerkennung eines Mehrbedarfs zu fördern. Damit ergibt sich, dass die hier bewilligte Maßnahme der Aktivierung und beruflichen Eingliederung – so § 46 Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB III – bereits aufgrund des Umstandes, dass auch § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX ausdrücklich solche Hilfen vorsieht, keine sonstige Hilfe im Sinne von § 21 Abs. 4 SGB II sein kann.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166718&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Vgl. BSG, Urteil vom 6.4.2011 – B 4 AS 3/10 R - Ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt, die eine Mehrbedarfsleistung nach dem SGB II auslösen kann, entscheidet sich, wenn es sich um eine regelförmige Maßnahme handelt, nach deren Inhalt und Schwerpunkt.

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2249

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben


 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten