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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes B 4 AS 37/12 R

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Kein Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes B 4 AS 37/12 R  Empty Kein Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes B 4 AS 37/12 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:47 am

Kein Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines
Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf
Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU)
Freizügigkeitsberechtigten diesem nachziehen

Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2012, - L 19 AS 383/11 -, Revision
anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 4 AS 37/12 R -

Nach § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.d.F. ab dem 28.08.2007 (Art. 6 Abs. 9 Nr. 2
des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I, 1970) sind
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik
Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch
aufgrund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt
sind, und ihre Familienangehörige für die ersten drei Monate ihres
Aufenthalts von den Leistungen ausgenommen.

Von diesem
Leistungssauschluss werden Ausländer, die als Ehegatte eines deutschen
Staatsangehörigen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder
eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU)
Freizügigkeitsberechtigten diesem in die Bundesrepublik nachziehen,
nicht erfasst.

Der Senat schließt sich den überzeugenden
Ausführungen des Sozialgerichts an, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 SGB II nach ihrem Wortlaut, ihrem Zusammenhang, ihrem Zweck
sowie den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte nicht den
Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Ehegatten
erfasst.

Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
unterscheidet schon nach ihrem Wortlaut zwischen Ausländern, die ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik haben, und
Ausländern, die ein Aufenthaltsrecht in Deutschland allein aufgrund
ihres Familienstatus haben, also ihr Aufenthaltsrecht von einer anderen
Person ableiten (vgl. Thie/Schoch in LPK-SGB II, § 7 4 Aufl., Rn 25; so
auch im Ergebnis SG Berlin, Urteil vom 18.04.2011 - S 201 AS 45186/09).

Die
gegenteilige Auffassung, dass durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
grundsätzlich alle Ausländer - ausgenommen der Personenkreis des § 7
Abs. 1 Satz 3 SGB II sowie Arbeitnehmer, Selbständige,
Freizügigkeitsberechtigte nach § 2 Abs ... 3 FreizügG/EU - während der
ersten drei Monate nach ihrer Einreise vom Leistungsbezug ausgeschlossen
sind, unabhängig von der Herleitung ihres Aufenthaltsrechts (so
anscheinend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2011 - L 3 AS
1411/11 ER-B -, SG Stuttgart, Beschluss vom 24.03.2011 - S 24 As 1359/11
ER - ohne nähere Begründung) ergibt sich demgegenüber nicht aus dem
Wortlaut der Norm. Wenn der Gesetzgeber den generellen Ausschluss von
Ausländern während der ersten drei Monate nach ihrer Einreise
beabsichtigte hätte, wäre eine Differenzierung zwischen Ausländern und
deren Familienangehörigen nicht erforderlich gewesen (siehe auch BT-Drs.
16/688 S. 13).

Zudem sprechen unter Berücksichtigung der
gleichzeitigen Neureglung des Nachzugsrechts von ausländischen
Familienangehörigen zu ihrem deutschen Familienangehörigen im
Ausländerecht (§ 28 AufenthG) - wobei es für die Berechtigung des
Nachzugs in der Regel nicht auf einen ausreichenden Wohnraum und der
Unterhaltssicherung ankommt (vgl. Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9.
Aufl., § 28 Rn 6) - sowohl systematische als auch teleologische Gründe
gegen den Ausschluss eines ausländischen Ehegatten während der ersten
drei Monate nach seiner Einreise zwecks Zuzugs zu einem deutschen
Ehegatten aus dem Leistungssystem nach dem SGB II. Ein solcher
Leistungsausschluss würde, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt
hat, die wirtschaftliche Lebensgrundlage des deutschen Ehepartners, der
seinen Ehepartner trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit während der ersten
drei Monate nach seiner Einreise unterhalten müsste, gefährden.

Dabei
ist die Wertentscheidung des Grundgesetzes in Art. 6 Abs. 1 GG zu
berücksichtigen, wonach es grundsätzlich allein den Ehepartnern zusteht,
selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den
räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu
bestimmen. Die freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam in der
Bundesrepublik zu leben, verdient demnach besonderen staatlichen Schutz,
falls einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
(BVerfG Beschluss vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 - = juris Rn 33).

Dieser
besondere staatliche Schutz rechtfertigt nicht nur, die Zulässigkeit
des Zuzugs eines ausländischen Familienangehörigen zu einem deutschen
Familienangehörigen ausländerrechtlich in der Regel nicht von einem
Nachweis der Unterhaltssicherung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
abhängig zu machen, sondern auch, dass ausländische Familienangehörige
eines Deutschen unmittelbar nach ihrer Einreise in das Leistungssystem
des SGB II einbezogen werden. Der Gesetzesbegründung, wonach EU-Bürger,
die als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik
einreisen, nicht von der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
erfasst sind (BT-Drs. 16/688 S. 13), ist zu entnehmen, dass der
Gesetzgeber augenscheinlich davon ausgegangen ist, der Fall des Nachzugs
eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Ehegatten in die
Bundesrepublik werde vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
SGB II nicht erfasst.

Denn eine Differenzierung zwischen
ausländischen Ehegatten, die Unionsbürger sind, und denen, die
Drittstaatenangehörige sind, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden,
insbesondere nicht im Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150437&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/kein-leistungsausschluss-fur-auslander.html

Gruß Willi S
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