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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hält ein Antragsteller einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt für rechtswidrig, weil von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat, so kann von ihm verlangt werden, die fehlerhaften Tatsachen zumindest zu benennen

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Hält ein Antragsteller einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt für rechtswidrig, weil von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat, so kann von ihm verlangt werden, die fehlerhaften Tatsachen zumindest zu benennen Empty Hält ein Antragsteller einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt für rechtswidrig, weil von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat, so kann von ihm verlangt werden, die fehlerhaften Tatsachen zumindest zu benennen

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 27, 2014 10:30 am

oder neue Tatsachen, die insgesamt zu einem anderen Sachverhalt führen, vorzutragen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.10.2013 - L 6 AS 230/13 B ER - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)

Sofern nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welche Tatsachen, die Grundlage des früheren Verwaltungsaktes waren, unrichtig sind, können weitere Sachverhaltsermittlungen von der Verwaltung und den Gerichten nicht gefordert werden, denn trotz der in § 20 Abs. 1 SGB X und § 103 SGG vorgesehenen Amtsermittlung, sind Behörden und Gerichte nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166739&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2247

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