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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution (für die Zeit in der Fassung bis zum 31.03.2011,ab 01.04.2011 gilt § 42a Abs. 2 SGB II) BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 4 AS 26/10 R -

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Kein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution (für die Zeit in der Fassung bis zum 31.03.2011,ab 01.04.2011 gilt § 42a Abs. 2 SGB II) BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 4 AS 26/10 R - Empty Kein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution (für die Zeit in der Fassung bis zum 31.03.2011,ab 01.04.2011 gilt § 42a Abs. 2 SGB II) BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 4 AS 26/10 R -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:45 am

Die vorgenommene Einbehaltung war rechtswidrig, weil ein Rechtsgrund
hierfür zumindest in dem hier streitigen Zeitraum nicht vorhanden war.

Der
Beklagte kann sich nicht auf die Regelungen zur Aufrechnung in § 51 SGB
I berufen, weil es unter Berücksichtigung der Höhe der laufenden SGB
II-Leistungen an deren Pfändbarkeit fehlt.

Auf § 23 Abs 1 Satz 3
SGB II, der als Ausnahmeregelung ein über § 51 SGB I hinausgehendes
Aufrechnungsrecht des Grundsicherungsträgers enthält, kann die
Einbehaltung gleichfalls nicht gestützt werden, weil sich diese Norm
ausdrücklich nur auf Darlehen für unabweisbare Bedarfe zur Sicherung des
Lebensunterhalts bezieht.

Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II ist nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

Auch
aus der von dem Beklagten vorformulierten und erwirkten Erklärung des
Klägers vom 25.2.2008 ergibt sich keine Berechtigung zur Tilgung des
Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung, weil ein Verzicht
auf diese existenzsichernden Leistungen jedenfalls eine Umgehung von
Rechtsvorschriften iS des § 46 Abs 2 SGB I darstellen würde.


Ob
eine Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt, ist im
Sozialrechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und
Sozialleistungsträger anhand von Sinn und Zweck der jeweiligen
Rechtsvorschriften sowie deren Systematik zu beurteilen.


Bei
einem hier von dem SGB II-Träger erwirkten Verzicht handelt es sich um
den nicht zulässigen Versuch, unter Absehen von den speziellen
Voraussetzungen und Grenzen des § 51 SGB I die nicht zulässige
Aufrechnung von laufenden, das Existenzminimum sichernden Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts zu umgehen.


Bundessozialgericht

Kassel, den 22. März 2012

Terminbericht Nr. 17/12 (zur Terminvorschau Nr. 17/12)

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 22. März 2012 wie folgt:

1)
Die Revisionen der Kläger waren nicht begründet. Das von ihnen bewohnte
Hausgrundstück stellt nicht geschütztes Vermögen dar, das der
Hilfebedürftigkeit entgegensteht. Insofern ist das LSG zu Recht davon
ausgegangen, dass bei der Prüfung der angemessenen Größe eines
Hausgrundstücks zunächst die gesamte Wohnfläche des Hauses
einschließlich der vermieteten Einliegerwohnung einzubeziehen ist; eine
wohnungseigentumsrechtliche Abtrennung liegt nicht vor. Ausgehend von
einer Gesamtwohnfläche des Hauses von 167 qm handelt es sich nicht um
ein Hausgrundstück von angemessener Größe. Nach den Feststellungen des
LSG war eine Verwertung des Hausgrundstücks in absehbarer Zeit durch
Verkauf möglich und auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Anders
als möglicherweise bei anderen Vermögensgegenständen lässt sich eine
absolute Grenze iS eines bestimmten prozentualen Betrags bei
Immobilienvermögen nicht ziehen. Bereits unter Berücksichtigung des im
Jahre 1996 gezahlten Kaufpreises von umgerechnet 194.290,91 Euro ergeben
sich nach der vom LSG in Bezug genommenen Einschätzung des
Gutachterausschusses für den Kreis Borken, der von einem Verkehrswert
der Gesamtimmobilie im Jahre 2005 von 187.000 Euro ausgegangen ist,
keine Anhaltspunkte dafür, dass das Hausgrundstück nur mit erheblichen
Verlusten verkauft werden könnte.

Eine besondere Härte der
Vermögensverwertung ergibt sich - unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls - hier nicht bereits daraus, dass den Klägern mit dem
Verkauf des Hausgrundstücks anstelle der bloßen Vermietung der
Einliegerwohnung eine andere Verwertungsart zugemutet wird. Soweit die
Kläger im Revisionsverfahren vortragen, dass die Verwertbarkeit des
Hausgrundstücks durch Verkauf der Einliegerwohnung insofern
eingeschränkt sei, als eine einzelne Eigentumswohnung von der
kreditgebenden Bank nicht (mehr) als beleihungsfähig angesehen werde,
führt dies nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht zu einer
Unzumutbarkeit der Verwertung der Gesamtimmobilie.

SG Münster - S 16 AS 162/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 42/07 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 99/11 R -


2)
Die Revision des Beklagten war erfolgreich. Der Bescheid des Beklagten,
mit dem er die dem Kläger für den Monat Januar 2008 bewilligten
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 174,96 Euro aufgehoben
und in dieser Höhe Erstattung begehrt, ist nicht zu beanstanden. Die
Leistungsbewilligung für Januar 2008 ist insoweit gemäß § 48 Abs 1 SGB X
wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse
teilweise rechtswidrig geworden. Der Kläger hat nach Erlass des
Verwaltungsaktes Einkommen in Gestalt einer Betriebskostengutschrift iS
des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt, das nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II
zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs auf Leistungen für
Unterkunft und Heizung geführt hat.

Nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II
mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und
Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der
Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Derartige Rückzahlungen oder
Guthaben sind - im konkreten Fall zur Hälfte (kopfteilig) beim Kläger -
zu berücksichtigendes Einkommen. § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II modifiziert
für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und
Heizung zuzuordnen sind, lediglich den Zeitpunkt der Berücksichtigung
als Einkommen und die in § 19 Satz 3 SGB II bestimmte Reihenfolge der
Berücksichtigung sowie - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung
zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs
2 SGB II. § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II differenziert hingegen weder nach
dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben, noch kann dessen Wortlaut
eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des
Leistungsberechtigten resultieren, entnommen werden. Ebenso wie
Guthaben, die aus Zeiten stammen, in denen keine Hilfebedürftigkeit
bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen
getätigt hat. Daher ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, dass die
Tochter des Klägers, ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein, sich
im Abrechnungszeitraum an den Aufwendungen beteiligt hat. Hieraus folgt
in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur
Schuldentilgung durch zu berücksichtigendes Einkommen, dass es nicht
darauf ankommt, ob die Gutschrift mit einer Forderung eines Dritten -
hier der Tochter - belastet war. Einkommen ist zuvörderst zur
Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur
Schuldentilgung.

Im konkreten Fall konnte unentschieden bleiben,
in welcher Höhe die Kosten für die Warmwasserbereitung iS des § 22 Abs 1
Satz 4 Halbsatz 2 SGB II von der Berücksichtigung der
Betriebskostengutschrift als Einkommen auszunehmen waren. Unabhängig von
der gewählten Berechnungsart ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf
die Berücksichtigung von weniger als 174,96 Euro vom Guthaben als
Einkommen.

SG Berlin -S 157 AS 10252/09 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 28 AS 1198/09 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 139/11 R -


3)
Die Revisionen der Kläger führten zur Aufhebung des Berufungsurteils
und der Zurückverweisung der Sache an das LSG. Auf der Grundlage der
bisherigen Feststellungen des LSG konnte der Senat nicht abschließend
beurteilen, ob den Klägern in dem streitigen Zeitraum höhere Leistungen
der Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen können. Leistungen für
Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II erbracht,
soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit"
unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten
richterlichen Kontrolle. Hierbei prüft das BSG grundsätzlich, ob das LSG
die generellen rechtlichen Anforderungen, die das BSG für die
Erstellung eines schlüssigen Konzepts formuliert hat, eingehalten hat.
Da im vorliegenden Fall allerdings der Träger der Grundsicherung für den
streitigen Zeitraum kein tragfähiges schlüssiges Konzept entwickelt
hatte, war vom LSG nach der Rspr des BSG vorrangig zu prüfen, ob es -
ggfs unter Heranziehung des Trägers der Grundsicherung - auf der
Grundlage der vorliegenden Daten das Konzept des Trägers der
Grundsicherung nachbessert oder ob es auf der Grundlage der vorliegenden
Daten selbst ein schlüssiges Konzept entwickelt.

Hier ist das
LSG zu dem Ergebnis gelangt, dass ein schlüssiges Konzept vom Beklagten
bzw vom Gericht nicht mehr erarbeitet werden könne. Die hierzu vom LSG
angeführte Begründung reicht für eine Überprüfung durch das BSG
allerdings nicht aus. Zwar hat der erkennende Senat für den Fall eines
Fehlens von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden
Ermittlungen des Grundsicherungsträgers eine Begrenzung der
Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte ausdrücklich für zulässig
erachtet. Insbesondere für abgelaufene Zeiträume brauchen deshalb
unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen nicht durchgeführt werden.
Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu,
warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen
Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden kann. Hieran fehlt es,
denn das LSG hat in der angefochtenen Entscheidung nicht zweifelsfrei
dargestellt, für welchen Raum es im streitigen Zeitraum - also den
Jahren 2005 und 2006 - konkret an einer hinreichenden Datengrundlage
fehlt und hierauf aufbauend, inwieweit hierdurch wiederum die
Entwicklung eines schlüssigen Konzepts für die hier in Betracht zu
ziehenden Vergleichsräume ausscheidet.

Kommt das LSG im
wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu dem Ergebnis, dass ein
schlüssiges Konzept nicht erarbeitet werden kann, wird es bei der
Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten durch die Tabellenwerte
des § 8 WoGG zu berücksichtigen haben, dass der erkennende Senat und ihm
folgend die Instanzgerichte einen Zuschlag von 10% als angemessen aber
auch ausreichend zugrunde gelegt hat. Regional abweichende Zuschläge
widersprächen dem mit dem Zuschlag verfolgten Konzept, zumal die im WoGG
verankerten regionalen Unterschiede bereits in die Bestimmung der zu
übernehmenden Kosten einfließen. Das LSG wird auch Feststellungen zu den
angemessenen Heizkosten nachzuholen haben.

SG Freiburg - S 12 AS 3407/06 -
LSG Baden-Württemberg - L 13 AS 4212/08 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 16/11 R -


4)
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die angefochtene Verfügung
des Beklagten zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Einbehaltung
von 10 vH bzw - ab 1.8.2008 - 5 vH der dem Kläger laufend zustehenden
Regelleistung war aufzuheben. Die Vorinstanzen haben zu Recht
entschieden, dass dem Kläger in der Zeit vom 1.3.2008 bis 31.8.2008 SGB
II-Leistungen in der mit dem Bewilligungsbescheid vom 4.3.2008
bewilligten Höhe ohne Einbehaltung von Teilbeträgen zur Tilgung des dem
Kläger gewährten Darlehens zu zahlen sind.

Die vorgenommene
Einbehaltung war rechtswidrig, weil ein Rechtsgrund hierfür zumindest in
dem hier streitigen Zeitraum nicht vorhanden war. Der Beklagte kann
sich nicht auf die Regelungen zur Aufrechnung in § 51 SGB I berufen,
weil es unter Berücksichtigung der Höhe der laufenden SGB II-Leistungen
an deren Pfändbarkeit fehlt. Auf § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II, der als
Ausnahmeregelung ein über § 51 SGB I hinausgehendes Aufrechnungsrecht
des Grundsicherungsträgers enthält, kann die Einbehaltung gleichfalls
nicht gestützt werden, weil sich diese Norm ausdrücklich nur auf
Darlehen für unabweisbare Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts
bezieht. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II ist nicht
möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Auch aus
der von dem Beklagten vorformulierten und erwirkten Erklärung des
Klägers vom 25.2.2008 ergibt sich keine Berechtigung zur Tilgung des
Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung, weil ein Verzicht
auf diese existenzsichernden Leistungen jedenfalls eine Umgehung von
Rechtsvorschriften iS des § 46 Abs 2 SGB I darstellen würde. Ob eine
Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt, ist im Sozialrechtsverhältnis
zwischen Leistungsberechtigtem und Sozialleistungsträger anhand von Sinn
und Zweck der jeweiligen Rechtsvorschriften sowie deren Systematik zu
beurteilen. Bei einem hier von dem SGB II-Träger erwirkten Verzicht
handelt es sich um den nicht zulässigen Versuch, unter Absehen von den
speziellen Voraussetzungen und Grenzen des § 51 SGB I die nicht
zulässige Aufrechnung von laufenden, das Existenzminimum sichernden
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu umgehen.

SG Schleswig - S 6 AS 546/08 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 24/09 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 26/10 R -


5)
Die Sprungrevision der Klägerin hatte im Sinne der Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das SG Erfolg. Ob die Klägerin Anspruch auf Alg II
während des Urlaubssemesters hatte, vermochte der Senat nicht
abschließend zu beurteilen. Es mangelt an Feststellungen des SG dazu, ob
die Klägerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II wegen des Absolvierens einer dem Grunde nach förderfähigen
Ausbildung nach dem BAföG in dieser Zeit ausgeschlossen war.

Nach
§ 7 Abs 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen
des BAföG oder nach den § § 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach
förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige
Grundsicherung davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung
auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Wie beide für die Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung
entschieden haben, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung
dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II, also den
Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach sich.
Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der
Ausbildungsförderleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer
Betracht.

Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach
förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2
BAföG. Der Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist
für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich auszulegen - unter
Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG. Voraussetzung für die
Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach ist zunächst der
"Besuch" einer Ausbildungsstätte, die sich den in § 2 Abs 1 BAföG
genannten Ausbildungsgattungen zuordnen lässt. Nach ständiger
Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender während eines
Urlaubssemesters eine Ausbildungsstätte, solange er dieser
organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der
Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt.

Ob die Klägerin während
des Urlaubssemesters organisationsrechtlich noch der Technischen
Universität angehörte, hat das SG nicht festgestellt. Rechtsgrundlage
insoweit sind das SächsHSG iVm universitären Regelungen. Hierzu sowie zu
dem tatsächlichen Betreiben des Studiums fehlt es an Feststellungen des
SG. Die Beurlaubung selbst muss der organisationsrechtlichen
Zugehörigkeit zur Universität nicht unbedingt entgegenstehen. Nach der
Rechtsprechung des BVerwG kommt es insoweit darauf an, ob der
Studierende aufgrund der landesrechtlichen/universitären Regelungen
berechtigt ist, an den angebotenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und
während der Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die Teil der
Lehrveranstaltungen sind. Auch das Nichtbetreiben des Studiums in Form
des Fernbleibens von Veranstaltungen führt aus
ausbildungsförderungsrechtlicher Sicht nicht ausnahmslos dazu, dass das
Tatbestandsmerkmal des "Besuch einer Ausbildungsstätte" zu verneinen
ist, wenn die Arbeitskraft des Auszubildenden durch die Ausbildung iS
des § 2 Abs 5 BAföG etwa durch häusliche Prüfungsvorbereitungen voll in
Anspruch genommen wird. Betreibt der Studierende sein Studium hingegen
gar nicht, besucht er keine Ausbildungsstätte iS des § 2 BAföG und
absolviert auch keine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung iS des § 7
Abs 5 Satz 1 SGB II.

SG Dresden - S 10 AS 3123/10 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 102/11 R -

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12398

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