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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Fortschreibung des Mietspiegels für das Jahr 2011 bildet eine ausreichende Grundlage zur Bestimmung der Mietobergrenze in Essen.

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Die Fortschreibung des Mietspiegels für das Jahr 2011 bildet eine ausreichende Grundlage zur Bestimmung der Mietobergrenze in Essen.  Empty Die Fortschreibung des Mietspiegels für das Jahr 2011 bildet eine ausreichende Grundlage zur Bestimmung der Mietobergrenze in Essen.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 13, 2014 2:25 pm

LSG NRW, Urteil vom 28.11.2013 - L 7 AS 1121/13 und - L 7 AS 1122/13

Leitsätze (Autor)

Der von der Stadt Essen als angemessen betrachtete Quadratmeterpreis von 4,61 Euro ist für Zwei-Personen-Haushalte „an der Grenze zur Rechtswidrigkeit“.

Die kalten Betriebskosten müssen zur Netto-Kaltmiete addiert werden und bilden als Summe die Mietobergrenze. Mangels kommunalen Betriebskostenspiegels sind die durchschnittlichen Werte für NRW mit 1,94 Euro/qm zu verwenden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166275&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166275&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244

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