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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Stromanteil und Warmwasserzubereitung aus dem Regelsatz 01.01.2014 sind Wohnungskosten der Bedarf wird nie vollabgedeckt

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Stromanteil und Warmwasserzubereitung aus dem Regelsatz 01.01.2014  sind Wohnungskosten der Bedarf wird nie vollabgedeckt Empty Stromanteil und Warmwasserzubereitung aus dem Regelsatz 01.01.2014 sind Wohnungskosten der Bedarf wird nie vollabgedeckt

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 06, 2014 1:37 pm

Stromanteil Warmwasserzubereitung aus dem Regelsatz  zur Erinnerung
 
Hier besteht seitens der Politik sofortiger Handlungsbedarf eine Verordnung  an die Energieversorger zu erlassen das der Strom für die betroffenen Bürger  die Sozialleistungen beziehen der Strom nicht gesperrt werden darf.
 
 
Der Anteil für den Strombedarf den Preisentwicklungen nach Bedarf angepasst werden  muss.
 
 
 
Aktuell sind von 391  € bei Singlehaushalten ohne zusätzliches Einkommen
nur 32.68 € mins  ( die Reparaturen mit ca. 3,50 Euro und die
Instandhaltung mit ca.  1,69 Euro) berechnet werden. 

und  Warmwasserzubereitung 8.99 €



29.50 € ca. Monatlich nur für Stromanteil und Warmwasserzubereitung vorgesehen die Monatliche Gebühr für den Stromzähler schon abgezogen.
 
Altes Urteil  aber eine Richtlinie für alle Jobcenter und Grundsicherungsträger
 
SG Frankfurt am Main - S 58 AS 518/05    29.12.2006
 
In der monatlichen Regelleistung von 345,-- Euro sind Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 Euro enthalten.
 
Der diesen Betrag übersteigende Stromabschlag (hier: 41,-- Euro) ist als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren.
 
Die Verordnungsbegründung lässt eine exakte Bezifferung der Beträge, die jeweils einzelnen Bedarfen zuzuordnen sind, nicht zu.
 
Dort wird lediglich angegeben, welcher Prozentsatz des so genannten Eckregelsatz auf welche Ausgabenabteilung nach der EVS entfällt. Für die Abteilung 04 „Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe“, der der verfahrensgegenständlichen Warmwasser- und Energiebedarf zuzuordnen ist, wird ein Satz von 8% (dies entspricht 28.28 Euro für das Jahr  01.01.2014 ) angegeben.
 
Darin sind allerdings neben den laut Verordnungsgeber lediglich „weitgehend“ – und eben nicht in vollem Umfang – zu berücksichtigenden Stromkosten gemäß EVS auch die „voll“ anzuerkennenden Positionen für Reparaturen und Instandhaltung der Wohnung enthalten.
 
Nach der Veröffentlichung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes sowie nach Roth/Thome, Leitfaden Sozialhilfe schließlich können die Stromkosten – und damit die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten – aus der fortgeschriebenen EVS 1998 mit 20,74 Euro
 
( die Reparaturen mit 3,50 Euro und die Instandhaltung mit 1,69 Euro) berechnet werden.
 
Es ist mithin davon auszugehen, dass von den Stromkosten des Klägers dieser Betrag von 20,74 € bereits in der Regelleistung umfasst ist.
 
 Der darüber hinausgehende Anteil ist von der Beklagten zu übernehmen.
 
Eine Berufung war nicht zugelassen, da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.
 
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,100&Freigabe==1&cmd=all&Id=1174
 
BVerfG: Regelsatzklage 09.02.2010 Urteil zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - - 1 BvL 3/09 - - 1 BvL 4/09 -
 
Rn  140
 
Betrifft.  Stromanteil Warmwasserzubereitung
 
f) Das dergestalt gefundene Ergebnis ist zudem fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>). Der Gesetzgeber hat daher Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht.
 
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html
 
Seite  20 - 23 im Link
 
Stromanteil und Warmwasserzubereitung Mehrbedarf



 

Regelbedarfsstufen ab. 01.01.2014

Mehrbedarf mit Regelbedarfen 2014

Mehrbedarf für dezentral zubereitetes Warmwasser 2013/14

Abweichender Warmwasser Bedarf


http://www.harald-thome.de/media/files/SGB-II---Folien-11.05.2014.pdf

 
Darum  muss das Jobcenter und der Grundsicherungsträger die übersteigenden Kosten für Strom immer übernehmen wenn kein zusätzliches Einkommen vorhanden ist vom Leistungsberechtigten Bürger nach dem SGB II  wie SGB XII übernommen werden  siehe Tabelle  für Regelbedarfsstufe  1 -  3  im Link.
 
Aus diesem Grunde darf der Energieversorger auch den Strom niemals sperren, weil  durch das Unrechtssytem Hartz IV der Bürger nicht  schuldhaft zu machen ist an  den Aufkommenden nicht vollabgedeckten Strombedarf für  diese Bürger.
 
Hier besteht seitens der Politik sofortiger Handlungsbedarf eine Verordnung  an die Energieversorger zu erlassen das der Strom für die betroffenen Bürger  die Sozialleistungen beziehen nicht gesperrt werden darf.
 
 
Der Anteil für den Strombedarf den Preisentwicklungen nach Bedarf angepasst werden  muss.
 
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger
treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie
Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung”
der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und
Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein
konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht
oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
 
Anlass zu einer
Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der
Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem
laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten
zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie
jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
 
In
einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen
verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten
hinzuweisen.
 
Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum
Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich
der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl zB BSG, Urteil
vom 29.09.1987, 7 R Ar 23/86 in Juris mwN, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK
44/82 in juris mwN).
 
Die Pflichtverletzung eines anderen
Sozialleistungsträger ist dem leistungspflichtigen Träger zuzurechnen,
wenn sie ursächlich für dessen Leistungsablehnung ist. SG Duisburg S 27
AS 3/06
 
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_duisburg/j2006/S_27_AS_3_06urteil20060906.html
 
Die Leistungsabteilung jeden Jobcenter und Grundsicherungsleistungsträger hat die Pflicht den Regelsatz  der in verschiedene Gruppen aufgeteilt ist zu kennen und immer zu Aktualisieren deshalb ist den Mitarbeitern auch die Mitwirkungspflicht auferlegt worden.
 
Aufklärungspflicht Beratungspflicht Auskunftspflicht
 
Aufklärungspflicht § 13 SGB I  http://dejure.org/gesetze/SGB_I/13.html
 
 Beratungspflicht § 14 SGB I
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/14.html
 
Auskunftspflicht § 15 SGB I
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/15.html
 
Aus diesem Grunde müsse durch das wissen das der Stromanteil niemals für Hilfsbedürftige ohne zusätzliches Einkommen voll abgedeckt  wird immer der jeweilige zuständige Leistungsträger dafür sorgen  das durch einen unaufgeforderten Hinweis an die Leistungsberechtigten Bürger für den Stromanteil ein kostenloses nicht Rückzahlbares Darlehen von Seiten des Leistungsträger beantragt werden kann damit der Strom niemals durch den Energieversorger gesperrt werden kann.
 
 
 
 Es sollte jeder nur soviel Strom an den Energieversorger im Voraus bezahlen  wie im Regelsatz nach Bedarfsstufe vorgesehen ist.
 
 
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AS 2296/09 ER-B    07.07.09
 
§§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 1 S. 3 SGB II
 
 
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=%2Fmy-sozialberatung.de%2Fentscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=all&range=0%2C300&Freigabe=%3D1&Id=2370
                                 
 
                                                                                                                                                                                                                                          
Gruß  Willi S
 
 
Nachtrag : Zur Erinnerung
 
Willi Schartema
 
Strompreise: Was der Staat überweist, reicht Hartz-IV-Empfängern nicht!

http://arbeitslosindeutschland.blogspot.de/2014/01/strompreise-was-der-staat-uberweist.html

Nach einer recht aktuellen Entscheidung des LSG BW (Az.: L 12 AS 2296/09 ER-B vom 07.07.2009) ist es möglich, die Abschlagszahlungen an den Stromversorger lediglich in der Höhe des Betrages, der in der Regelleistung für Strom vorgesehen ist, zu leisten. So laufen zwangsläufig Stromschulden auf, die irgendwann zur Androhung der Stromversorgungssperre führen werden.


Wenn diese Androhung vorliegt, hat das Jobcenter demnach, gemäß § 22 Abs. 5 SGB II, ein tilgungsfreies Darlehen zum Ausgleich der Zahlungsrückstände zu gewähren.

Ein Urteil dazu :

Monatlich vom Regelsatz nur für Strom ca. 24 € bei Singlehaushalt ohne zusätzliches Einkommen an den Energieversorger überweisen.


http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=%2Fmy-sozialberatung.de%2Fentscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=all&range=0%2C300&Freigabe=%3D1&Id=2370


Quelle: Das Bundesverfassungsgericht
Die Rechtsprechung ist geklärt:


137
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>).


Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.


Siehe Urteil Rn 140


f) Das dergestalt gefundene Ergebnis ist zudem fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>). Der Gesetzgeber hat daher Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht.


http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

________________________________________
ALG II-Regelsatz deckt Stromkosten nur teilweise
 

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2007/stromkosten.aspx


Stromkosten oder Kosten für Warmwasserbereitung sind nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren!
Sozialgerichtsentscheidungen zum Thema Energiekosten, „Kostenexplosion”, Unterdeckung und Konsequenzen für die Praxis der Leistungsgewährung

Von Gabriele Kraft

Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 29.12.2006, AZ. S 58 AS 518/05

In dem vom Sozialgericht Frankfurt entschiedenen Fall erhielt ein ALG II-Empfänger neben dem Regelsatz Leistungen für Unterkunft und Heizung von rund 570 Euro. Diese Summe enthielt neben der Kaltmiete auch die Abschlagszahlung für Heizkosten. Die anfallende Strompauschale von monatlich 41 Euro wollte das Job-Center nicht übernehmen.

Das Sozialgericht Frankfurt hat hier eine weitreichende Entscheidung getroffen: die den Betrag von 20,74 Euro übersteigenden Stromkosten sind von den Leistungsträgern als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu gewähren; im vorliegenden Fall also ein Betrag in Höhe von 20,26 Euro.

Im monatlichen Eckregelsatz von 345 Euro seien lediglich 8 % für Haushaltsenergiekosten der Wohnung vorgesehen, so das Gericht. Der darüber hinaus gehende Bedarf für die Stromversorgung müsse daher zu den Kosten der Unterkunft gezählt werden.

Kosten der Unterkunft, also etwa laufende Leistungen für Miete, sind von Seiten der Leistungsverpflichteten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu erbringen, allerdings, so der Zusatz im Gesetzestext, dass diese Leistungen „angemessen” sein müssen. Die Mietnebenkosten gehören generell zu den Leistungen für Unterkunft und Teile der Stromkosten zählen nach diesem Urteil zumindest teilweise dazu.

Der Leitsatz des Urteils lautet wörtlich: „In der monatlichen Regelleistung von 345,- Euro sind Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 Euro enthalten. Der diesen Betrag übersteigende Stromabschlag ist als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren."

Demnach müssen auch Stromnachzahlungen, die sich aufgrund dieser Eckregelsatzregelung ergeben, entgegen der jetzigen Bearbeitungsweise der ALG-II -Leistungsträger nicht als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II ausgeglichen, sondern als Kosten der Unterkunft, die in „angemessener Höhe” vom Amt übernommen werden müssen, abgegolten werden !

Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung wurde nicht zugelassen.

Landessozialgericht des Freistaates Sachsen, Urteil vom 29.03.2007, AZ. L 3 AS 101/06
Das Sächsische Landessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 29. März die Auffassung vertreten, dass die bisher vom Leistungsträger vom ALG II-Regelsatz vorgenommenen Abzüge für die Warmwasserbereitung in Höhe von 8,18 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und 3,58 Euro für jede weitere Person nicht gerechtfertigt sind.

Das Gericht begründete den Wechsel seiner eigenen Rechtsprechung insbesondere damit, dass es unter anderem mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sei, wenn den Hilfebedürftigen auferlegt wird, die Wassererwärmungskosten aus der Regelleistung zu bestreiten. Mit einer umfassenden und fundiert angelegten Berechnung hat das Gericht nachgewiesen, dass im Regelsatz ein solcher Bedarfsanteil pauschaliert nicht mehr enthalten sein kann.

Das Sächsische LSG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.

Energiekosten führen zur Unterschreitung des Existenzminimums

Seit 2002 sind die Ausgaben für Heizung und Warmwasser kontinuierlich um mehr als 30 % gestiegen.
 
Diese Kostenexplosion hat ihren Grund in den weltweit gestiegenen Öl- und Gaspreisen. Die Erwartung steigender Strompreise in Deutschland dürfte mit den Erwartungen zur Gaspreisentwicklung zusammen hängen. Letztere ist eine wichtige Determinante des Strompreises, die eher vom Geschehen auf den internationalen Märkten abhängt. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass diese stagnieren, so dass mit weiter ansteigenden Kosten für Energie zu rechnen ist. Die Kosten für Haushaltsenergie sind in den Regelsätzen enthalten.
 
Die Regelsätze sind jedoch in Höhe der Steigerung der Kosten für Strom jahrelang nicht angepasst worden.

Die vorliegenden Urteile des Sozialgerichts Frankfurt und des Sächsischen Landessozialgerichts bestätigen eindeutig, dass die Regelleistungen nicht bedarfsdeckend sind. Das betrifft beim Regelsatz nicht nur die Anteile für Haushaltsenergie.

Hinzu kommt, dass mit Hartz IV die zuvor nicht klar zu bestimmenden Bedarfsanteile für einmalige Beihilfen auf niedrigem Niveau pauschaliert wurden.
 
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des SGB II und anderer Gesetze hat der Gesetzgeber schließlich unmissverständlich klargestellt, dass eine abweichende Erbringung von Leistungen aufgrund untypischer Bedarfslagen ausgeschlossen ist.
 
Dies wurde durch entsprechende Ergänzungen der §§ 3 Abs. 3 und 23 Abs. 1 Satz 4 ins SGB II aufgenommen.

Ungeachtet der gesetzlichen Entwicklung stellten die Gerichte übereinstimmend fest, dass das Existenzminimum des Einzelnen unterschritten wird, wenn die Stromkosten auch aus dem Regelsatz zu 100 % bestritten werden müssen.
 

In dem Urteil des Landesozialgesichts Sachsen wird zudem angeführt, dass gerade Leistungsempfänger regelmäßig ältere Elektrogeräte besitzen, welche eben nicht effizient betrieben werden können. Auch gilt bei der Berechnung der Stromkosten, dass Erwerbslose durchschnittlich 22 Stunden und Erwerbstätige „nur” durchschnittlich 14 Stunden zu Hause sind, so dass sich schon durch den Umstand des täglich längeren Aufhaltens in der Wohnstätte ein höherer Verbrauch ergibt.
 

Energiekosten: im Regelsatz jahrelang gedeckelt
 

In ihrem Aufsatz „Allein der notwendige Anteil für Energiekosten im Regelsatz für 2006 war um ca. 150 Euro zu niedrig” (info also 2/2007, Seite 61 ff.) rechnet Frau Prof. Dr. jur. Helga Spindler von der Universität Duisburg-Essen unter Berücksichtigung der Entwicklung der vergangenen Jahre das Maß der Unterdeckung von Beziehern von Sozialleistungen vor. Die Kosten der Haushaltsenergie sind als Anteil des notwendigen Existenzminimums im Regelsatz enthalten.
 
 Dies gilt auch für den Anteil an Warmwasserbereitungskosten.
 
Heizkosten gehören jedoch nicht dazu.
 
Kompliziert werde es dann, so die Autorin, wenn das Warmwasser über die zentrale Heizanlage erwärmt oder umgekehrt, die Heizung durch den Haushaltsstrom oder die Gastherme des Haushaltes mit betrieben wird.
 

Prof. Spindler erklärt, wie der Energiekostenanteil für den Regelsatz 1990 ermittelt worden sei.
 
Dazu habe man Haushaltskunden befragt und anhand der Durchschnittspreise der Energieversorger hochgerechnet. In den Folgejahren sei der Energiekostenanteil dann fortgeschrieben worden. Durch die Regelsatzstrukturänderung 1998 sei allerdings ganz versteckt, was auch ihr zunächst nicht aufgefallen sei, der Energiekostenanteil um 7,47 Euro gekürzt worden. Die Einzelheiten dieser Bemessung stellt die Verfasserin ausführlich dar.
 
 
 Im Jahr 2007 sei bei der gesamtdeutschen Bemessung der Regelleistung zwar der Energieanteil von 20,74 auf 21,75 Euro angehoben, gleichzeitig sei aber in der gleichen Verbrauchsabteilung der Anteil für Reparaturen und Instandhaltung auf 2,74 Euro abgesenkt worden
 

Seit 2003 sei dann keine Anpassung des Existenzminimums an die Lebenshaltungskosten mehr erfolgt. Tatsächlich habe aber 1998 bis 2006 eine Steigerung der Energiepreise um 26,8 % stattgefunden.
 

Damit müsste der Energiekostenanteil 2006   33,36 Euro betragen.
 
 
Es bestehe eine Unterdeckung von 12,62 Euro monatlich bzw. 151,44 Euro jährlich.
 
Dies gelte nur für den Einpersonenhaushalt.
 
 
Ab einem Dreipersonenhaushalt wachse die Unterdeckung auf das Doppelte oder mehr an.
 
 Die 1990 ermittelten und als notwendig anerkannten Verbrauchsmengen führt Frau Prof. Spindler in ihrem Artikel ebenfalls auf.
 
 
Sie seien innerhalb einer Spanne zwischen 1.500 und 1.900 kW/h pro Jahr angesiedelt, ein Verbrauch, den die Verbraucherzentrale NRW im Jahr 2003 von „phantastisch” bis „gut” einstufte, der allerdings für Leistungsbezieher mit veralteten Elektrogeräten wohl eher mit dem Adjektiv „utopisch” umschrieben werden kann.
 
 
 Legt man den aktuellen Regelsatzanteil für Strom zugrunde, können Leistungsbezieher sich dafür in Frankfurt am Main gerade mal 1.058 kW/h bis 1.108 kW/h Strom im Jahr „leisten”.
 

Helga Spindler empfiehlt bei bereits angefallenen Stromschulden, die Übernahme als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II heute § 24 Abs. 1 SGB II zu beantragen, oder im Fall einer drohenden Energiesperre, die Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II.
 
 
Zudem sei zu prüfen, ob die geleisteten Darlehen nicht nach § 44 SGB II in eine Beihilfe umgewandelt werden könnten – zumindest so lange, bis die Regelleistung nicht adäquat angehoben werde.
 
 

Wie hoch ist der Stromverbrauch?
 

Die folgenden Aufstellungen und Daten sind gemäß Quellenangaben im Internet abrufbar.
 
1
Durchschnittlicher Stromverbrauch im Haushalt pro Jahr nach Haushaltsgrößen in Deutschland:
 

Einpersonen-Haushalt etwa 1.600 kWh
Zweipersonen-Haushalt etwa 2.800 kWh
Dreipersonen-Haushalt etwa 3.900 kWh
Vierpersonen-Haushalt etwa 4.500 kWh
Fünf- oder mehr Personen etwa 5.300 kWh
 

Quelle: VDEW
 

Verteilung des Stromverbrauchs von Haushaltsgeräten und Beleuchtung in einem Durchschnittshaushalt:
Kühl- und Gefriergeräte 24 %
Kleingeräte für Haushalt und Pflege 24 %
Beleuchtung 19 %
Gargeräte 12 %
Unterhaltungselektronik, Computer 7 %
Wäschetrockner 6 %
Waschmaschinen 4 %
Geschirrspülmaschinen 4 %
 

Quelle: HEA
Um den etwas pauschal gehaltenen Durchschnittsverbrauch nach VDEW ein wenig näher zu „beleuchten”, kann mit Hilfe untenstehender Tabelle der Einfluss von Warmwassererwärmung, Waschen/Trocken und elektrischem Kochen verglichen werden:
 


Energiesparende Neugeräte für ALG II-Beziehende zu teuer
 

Über 40 Prozent des Stromverbrauchs im Haushalt entfallen auf Geräte wie Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen sowie Fernseher und Computer. Der Kauf moderner Geräte und ihr effizienter Einsatz bieten deshalb ein erhebliches Sparpotenzial. Darauf machten der Verband der Elektrizitätswirtschaft (VDEW), Berlin, und der Fachverband für Energiemarketing und -Anwendung (HEA) anlässlich des bundesweiten „Tag des Energiesparens" am 5. März aufmerksam. Rund 80 Prozent der auf dem Markt verfügbaren Kühlschränke gehören schon zur sparsamen Effizienzklasse A.
 
Wer ein Gerät der Klasse A+ erwirbt, senkt damit den Stromverbrauch nochmals um etwa 25 Prozent, teilt der VDEW mit.
 

Energiebewusste Verbraucher könnten, so der VDEW in der hier zitierten Pressemitteilung2, ihre Stromrechnung weiter entlasten:
 
Eine neue Waschmaschine verbraucht heute im 60°-Programm ein Drittel weniger Strom als ein zehn Jahre altes Modell. Jede gesparte Kilowattstunde bedeutet nach VDEW-Angaben im Bundesdurchschnitt 18 Cent mehr für die Haushaltskasse. „Moderne Haushaltsgeräte entlasten nicht nur spürbar die Stromrechnung, sondern tragen gleichzeitig zum verantwortlichen Umgang mit den Ressourcen bei", betont Dr. Eberhard Meller, Hauptgeschäftsführer des Verbands der Elektrizitätswirtschaft (VDEW) in Berlin.3
 

Doch wer soll die Anschaffung der energiesparenden Neugeräte bezahlen?
 
ALG II-Leistungsbezieher haben bei teuren, energiesparenden Geräten meist das Nachsehen.
 
Der in der Regelleistung vorgesehene Ansparbetrag reicht ohnehin nicht aus, um auf Eigeninitiative der Umwelt und/oder der Stromrechnung zuliebe auf effiziente Neugeräte umzurüsten.
 
So beträgt der Anteil an der Regelleistung, der theoretisch für die Beschaffung von Kühl- und Gefrierschränken sowie Waschmaschinen, Trockner, Spülmaschinen oder gar Bügelmaschinen vorgesehen ist, bei Alleinstehenden sage und schreibe 2,91 Euro monatlich.
 
4
Falls ein defektes Haushaltsgerät mit Hilfe eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II heute §  24 Abs.  1 SGB II  ersetzt werden muss oder wenn eine Beihilfe für Erstausstattung beantragt wurde, werden meist nur geringe Beträge für günstige Haushaltsgeräte als Darlehen übernommen oder Antragsteller werden auf Gebrauchtgeräte verwiesen.
 
Solche Ersatzgeräte erreichen jedoch nicht die Energieeffizienz, die heute auf dem Markt bereits Standard ist. Die defizitäre Leistungsgewährung schreibt somit den Rückstand bei der Energieeffizienz der Haushaltsgeräte von Leistungsbeziehern dauerhaft fort.
 

Regionale Unterschiede verstärken verfassungsrechtliche Bedenken
 

Auf dem deutschen Strommarkt gibt es erhebliche Preisunterschiede.
 
Das dokumentiert eine Studie, die Spiegel Online im Januar 2007 veröffentlichte.
 
 Der Untersuchung zufolge betragen die Preisunterschiede zwischen den Stromanbietern bis zu 54 %.
 
5
Eine aktuelle Erhebung des Wirtschaftsministeriums NRW von April 2007 stellt zudem fest, dass die Strompreise im ersten Quartal 2007 in NRW um rund 10 % gestiegen sind, in einzelnen Gebieten sogar um über 20 %. Hierdurch dürften sich die bestehenden regionalen Unterschiede weiter verschärft haben
 
.6
Betrachtet man die ungleichen Marktbedingungen, die durch einen bundesweit einheitlichen Regalsatzanteil auf niedrigstem Niveau abgefangen werden sollen, mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz, dann bestehen erhebliche Zweifel, ob die Praxis der Leistungsgewährung nach dem SGB II und SGB XII noch verfassungsgemäß ist.
 

So spricht das Bundesverfassungsgericht von einem Verstoß gegen Art. 3 GG, „ wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten” (BVerfGE 55, 72 [88ff]).
 

Wäre in allen Regionen der Grundpreis für den Haushaltsstrom und auch die Verbrauchskosten gleich hoch, wäre eine Gleichbehandlung bei der Bemessung der Eckregelsätze gegeben.
 
So aber, haben diejenigen, die in den „teuren” Regionen leben, tatsächliche Nachteile und werden gegenüber den anderen Leistungsbeziehern, die für den gleichen Stromverbrauch weniger bezahlen müssen, deutlich benachteiligt. Es kann hier auch kein sachlicher Grund gefunden werden, warum die einen besser als die anderen gestellt werden.
 

Doch wie weit schränkt der Gleichheitsgrundsatz die Kompetenzen des Gesetzgebers bei der Gestaltung staatlicher Fürsorgeleistungen ein?
 

Der kompromisslosen Auslegung des oben zitierten Bundesverfassungsgerichtsurteils steht eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 entgegen.
 
Das Gericht befand hier, dass es grundsätzlich zulässig sei, „Bedarfe gruppenbezogen erfassen und eine Typisierung im Massenverfahren vorzunehmen. […] Angesichts der offiziellen Schwierigkeiten, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein auch unter Einbeziehung des ’soziokulturellen Existenzminimums’ sachgerecht zu bestimmen, können Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und der Gewichtung einzelner Größen keine entscheidende Rolle spielen…” (Urteilsbegründung Az: B 11b AS 1/06 R, Rz. 49, 52).
 

Inwieweit die Sozialgerichte, die in den oben genannten Entscheidungen ja bereits deutlich an der Bemessungsgrundlage der Regelleistung gerüttelt haben, regionale Unterschiede bei den Energiekosten und die hierdurch verursachte Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern in ihre Entscheidungen mit einbeziehen werden bleibt abzuwarten.
 
Das Thema Energiekosten und die daraus resultierende chronische Unterdeckung der Bezieher von Sozialleistungen bergen jedoch sozialpolitischen Sprengstoff, der die Sozialgerichte auch weiterhin beschäftigen wird.
 

Fazit
Auch in der Systematik einer starren Regelleistung, die sich aus einem Set pauschalierter Bedarfsabteilungen zusammensetzt, muss im „typisierten Massenverfahren” gewährleistet sein, dass einzelne Positionen bedarfsgerecht abgebildet werden. Solange dies im Falle der Energiekosten – wie übrigens auch in anderen Bereichen – noch nicht durch eine deutliche, an der tatsächlichen Preis- und Verbrauchsentwicklung orientierten Erhöhung der entsprechenden „Pauschale” geschieht, bleibt nur die Berücksichtigung der Energiekosten nach den Besonderheiten des Einzelfalles.
 

Müssen die Regelleistungen individuell angepasst werden, um tatsächlich sicherzustellen, dass der schmale Grenzbereich zwischen der Möglichkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und der Unterschreitung des Existenzminimums nicht bewusst überschritten wird, so ist der Differenzbetrag zunächst individuell einzufordern. Im Ergebnis bedeutet das, dass Leistungsbezieher die Übernahme des angemessenen Energieverbrauchs oberhalb von 21,75 Euro im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II beantragen und diesen Anspruch notfalls auch vor Gericht durchsetzen.
 
Nur eine klare Rechtsprechung, die die Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums aufzeigt, wird den Gesetzgeber zum Handeln zwingen.
 
 Die oben dargestellten Urteile sind deshalb aus Betroffenensicht erfreulich und richtungsweisend.
 

Eher als Notwehr ist dagegen die Übernahme der Energieschulden als Darlehen nach § 23 Abs. 1 heute § 24 Abs. 1 SGB II  und § 22 Abs. 5 SGB II anzusehen, denn von der Möglichkeit die Ansprüche nach § 44 SGB II zu erlassen, werden die Leistungsträger auch in Zukunft kaum Gebrauch machen.
 
 Die Erfahrungen mit der Darlehensvergabe für unabweisbaren Bedarf machen jedoch deutlich, dass auch die Aufrechnung der Tilgung mit der Regelleistung immer wieder zu Bedarfsunterdeckung führt, selbst wenn die Tilgungsrate auf maximal zehn Prozent der Regelleistung begrenzt ist.
 

Um die Stromfresser und die mit ihnen verbundenen Mehrkosten mittelfristig aus den Haushalten von Leistungsbeziehern zu verbannen, wird es nötig sein die gängige Gewährungspraxis bei notwendigen Anschaffungen und Erstausstattungen (§ 23 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu korrigieren.
 
Die müsste folglich derart ausgestaltet sein, dass die gewährten Beträge ausreichen, um Geräte zu beschaffen, die mindestens die Voraussetzungen der Stromeffizienzklasse A erfüllen.
 
Zudem bestünde die Möglichkeit, Leistungsbezieher im Rahmen einer Beihilfekampagne mit energiesparenden Haushaltsgeräten auszustatten. Solange Energiekosten jedoch nur als gedeckelte Pauschale erstattet werden, fehlen für die Träger der Leistungen jedoch jegliche Anreize solche Investitionen in die Zukunft zu tätigen.
 

Schließlich stellt sich in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz die Frage, ob angesichts der gravierenden Preisunterschiede für Haushaltsenergie von über 50 %, die Bemessung der Energiekosten als Pauschale in der Regelleistung noch vertretbar ist. Denkbar wäre z.B., analog zum regionalen/lokalen Mietspiegel einen regionalen Preisindex für Haushaltsenergie zu erstellen und angemessenen Energieverbrauch dementsprechend bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen.
 

Explodierende Energiekosten führen regelmäßig zur Bedarfunterdeckung.
 
Sie sind aber nur eine Ursache unter vielen, die dazu führen, dass es mit dem staatlich definierten Existenzminimum vorn und hinten zum Leben nicht mehr reicht. Nur eine sofortige drastische Erhöhung der Regelleistung kann hier wirksam Abhilfe schaffen.
Fußnoten
 

1) Quelle (Tabelle 1-3): www.energiesystem.de/Auswahl/Kompetenzen/Elektro/Stromkosten/Stromverbrauch/hauptteil_stromverbrauch.html
 

2) Quelle: www.strom.de/vdew.nsf/id/DE_Verbraucher_koennen_Stromkosten_senken
 

3) Eine Reihe von Vorschlägen, wie Energiesparpotentiale ausgeschöpft werden können, finden sich u.a. auf den folgenden Seiten:
 

• www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromsparen/Haushalt_wird_zur_Spardose/site__762/
• www.gas-strom-waermepumpe.de/strom_energie_elektroenergie_sparen.php
• www.swr.de/ratgeber/bauen/stromsparen/-/id=1808/nid=1808/did=719978/exof4b/index.html
• www.swr.de/ratgeber/bauen/energiesparende-haushaltsgeraete/-/id=1808/nid=1808/did=1380770/sp2xjq/index.html
 

4) Vgl. Der Regelsatz nach Hartz IV, Zusammenstellung von Frieder Claus, Diakonisches Werk Württemberg, 2007
 

5) Quelle: www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,461345,00.html
 

6) Quelle: www.wirtschaft.nrw.de/2000/2100/2110/070405/index.php, hier findet sich außerdem eine Übersicht zur Energiepreisentwicklung: www.wirtschaft.nrw.de/zAblage_PDFs/Tabelle_Strompreise_2007_.pdf

Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den Leistungsgrundsätzen zuwider:
 


Das hängt auch mit den höheren Stromverbrauch zusammen.



Erstausstattung nicht neu bei Haushaltsgeräten und die Folgen der nicht effizienten Einsparmöglichkeiten.


Obendrein ist bei alten Haushaltsgeräten ein effizientes Stromverhalten nicht möglich und deshalb müssen auch bei der Erstausstattung immer neue Haushaltsgeräte Bewilligt werden was ja nie der Fall ist und dadurch kommt zusätzlich ein höherer Strombedarf zwangsläufig auf was nicht das verschulden des Hilfsbedürftigen ist da auch der Leistungsbezieher angehalten wird sparsam mit seinem Regelsatz zu wirtschaften kann dies auch Praktisch nicht umgesetzt werden.


Das trifft auch auf den Leistungsträger zu.


Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den Leistungsgrundsätzen zuwider:


Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (§ 23 Abs. 3 Nr.1 SGB II)
Geldleistung vorrangig.


Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden (§ 23 Abs. 3 S. 5
SGB II).Geldleistung hat Vorrang (LPK SGB II,2. Aufl. ,§ 23 Rz 16; EicherlSpellbrink 2.Auß. § 23, Rz37),
Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II,2. Aufl.,§ 4 Rz 9)


Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach § 33 S. 2 SGB I)begründet werden.


Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei

auf dem allgemeinen Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten Verkäufen seinen Bedarf decken

können muss VG Stuttgart 24.0 .02 - 8 K 40/01).


Der Verweis auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz da.


In der Regel neu oder neuwertig


Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig.


Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den Leistungsgrundsätzen zuwider:


SGB lI-Leistungen sind darauf auszurichten. dass
Hilfebedürftigkeit vermieden, reduziert und verringert wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).


Durch
die Gewährung von gebrauchtem Schrott wird Hilfebedürftigkeit aber "produziert", sei es durch Darlehen bei unabweisbaren Bedarf und erhöhte Energieabrechnungen.


Sofortige Bedarfsdeckung
Der Anspruch auf Deckung des Bedarfs besteht ab AntragssteIlung (§§ 40, 41 SGB I),
Wochen- oder monatelanges Warten und Verweis auf regionale Vergaberichtlinien ist willkürlich und rechtswidrig ( 31 SGB I ).


Besteht ein akuter Bedarf hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass er sofort gedeckt wird.


Rechtslage:


ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.


Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.


Lt. § 41 SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig


§ 17 SGB I bestimmt, dass das Jobcenter verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.


Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im voraus zu erbringen.


Kommt das Amt trotz Antrag/Mahnung seiner Leistungspflicht nicht nach, oder verweigert sogar rechtswidrig die Antragsbearbeitung und/oder Zahlung, kann Strafanzeige und -Antrag wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) erstattet werden.


Gegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -Antrag wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt in Betracht.


Gründe genug vorhanden sein Recht wahr zu nehmen.


Siehe:
Betreuungspflicht Fürsorgepflicht / Auskunft Aufklärungspflicht und Beratungspflicht.


In solch einem Fall durch die Deckelung des Singlehaushaltstrom entsteht auch automatisch eine Zwangspflicht zur Zahlungsgemeinschaft die bindend für das Jobcenter gegenüber dem Arbeitssuchenden so auch wie dem Stromanbieter ist und damit der tatsächliche verbrauchte Strom bezahlt werden muss.


Den Anteil von ca. 24  € bezahlt der Leistungsbezieher den vollen Rest das Jobcenter.
 


Nun zu den Erwägungen die ich dadurch machen muss für einen Singlehaushalt und dafür geschützten Bedarf.


DARF DAS JOBCENTER AUS DEM REGELSATZ DER JA FÜR FEST BESTIMMTE BEDARFE EINEN DAFÜR GESCHÜTZTEN GELDBETRAG VORSCHREIBT DAVON MEHR ALS CA. 24, €  ENTNEHMEN UND FÜR ANDERE ZWECKE BENUTZEN WIE MONATLICHE STROMVORAUSZAHLUNGEN/PAUSCHALEN?


Nein: Diese BEARFE SIND UNANTASTBAR.


§ 12 Abs. 1 SGB II
Zu berücksichtigendes Vermögen


Vermögen das auch geschützt ist und auch unantastbar.


im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles
das, was jemand vor Antragstellung wertmäßig bereits
hatte, auch dann, wenn es im Leistungsbezug zur Auszahlung
gebracht wird (BSG v. 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R, Rn.
23; BSG v. 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, Rn. 18).


Willi S



Zwang zum Strom-Darlehen durch das Jobcenter wie ich das Darlehen umwandeln lasse in eine einmalige Hilfe nach § 44 SGB II

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