hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Die Annahme des Hilfebedürftigen, vor Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt hätte es zunächst weiterer Verhandlungen bedurft, ist insoweit rechtsfehlerhaft.

Nach unten

Die Annahme des Hilfebedürftigen, vor Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt hätte es zunächst weiterer Verhandlungen bedurft, ist insoweit rechtsfehlerhaft.  Empty Die Annahme des Hilfebedürftigen, vor Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt hätte es zunächst weiterer Verhandlungen bedurft, ist insoweit rechtsfehlerhaft.

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 09, 2013 10:31 pm

Leitsätze:

Denn dem Grundsicherungsträger steht die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes zur Ersetzung einer EGV schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheint. Dies folgt aus Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs. I Satz I SGB II (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 22.09.2009 -B 4 AS 13/09 R).

SG Stuttgart, Beschluss vom 27.09.2013 - S 24 AS 4816/13 ER


Der Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, weil er keine ausreichend konkreten Bestimmungen nach § I5 Abs. l Satz 2 Nr. 1 SGB II enthält. Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind.

Diese Anforderungen gelten nach § 15 Abs. I Satz 6 auch für den Eingliederungsverwaltungsakt. Erfordern die Bemühungen des Leistungsberechtigten zusätzliche finanzielle Aufwendungen (etwa für Bewerbungsunterlagen oder Fahrtkosten), ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung (Zusage von Leistungen nach §§ 45 ff. SGB III) zu regeln. Kostenträchtige Eingliederungsbemühungen, deren Aufwendungen der Leistungsberechtigte zumutbar nicht mehr aus den Regelleistungen bestreiten kann, sind ohne Finanzierungsregelung unzumutbar. Unzumutbar sind insbesondere auch anderweitig nicht gedeckte Fahrtkosten, bei deren Übernahme die Direktive des § 39 SGB I ermessensleitend zu berücksichtigen ist.

Bei einem Eingliederungsverwaltungsakt handelt es sich - nicht um einen teilbaren Verwaltungsakt.

Quelle: http://s7.directupload.net/images/131201/d8k65jwz.pdf


Anmerkung: Vgl. dazu - Bayrisches LSG, Beschluss vom 05.06.2013, L 11 AS 272/13 B ER, Rn. 13

Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes, wenn die Übernahme von Bewerbungskosten nicht konkret betragsmäßig geregelt wird.

Anmerkung: Anderer Auffassung - SG Stuttgart, Beschluss v. 06.11.2012 - S 23 AS 5701 /12 ER und Beschluss vom 24. Januar 2013 - S 4 AS 6914/12

Das Gericht geht entgegen der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 (L 15 AS 77 /12 B ER ) davon aus, dass es sich auch bei einem Eingliedrungsverwaltungsakt um einen grundsätzlich teilbaren Verwaltungsakt handelt.

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2236

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt - Der vereinbarungsersetzende Verwaltungsakt hat grundsätzlich den gleichen Inhalt aufzuweisen, wie die - nicht zustande gekommene - Eingliederungsvereinabrung.
» Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt - Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt - Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, da der SGB II- Leistungsträger hinsichtlich der Frage, ob eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden soll, kein Ermessen
» Zu der Frage, anhand welchen Maßstabs die Erforderlichkeit ergänzender Lernförderung zu beurteilen ist, namentlich ob insoweit eine Förderung allein bei einer konkreten Versetzungsgefährdung in Betracht kommt.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten