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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet

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Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet  Empty Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 02, 2013 9:02 pm

(BSG, Beschl. v. 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R).
Das erteilte Hausverbot ist nicht frei von Ermessensfehlern in Bezug auf die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, denn es genügt nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die getroffene Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen sein. Ein Hausverbot ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt.

Quelle: Hausverbot der letzte Weg - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau, hier nachlesbar: Hausverbot der letzte Weg - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau und Hausverbot im ER-Verfahren gekippt - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau , hier nachlesbar: Hausverbot im ER-Verfahren gekippt - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau


Anmerkung: Vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2013 - 3 So 119/13

Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (entgegen BSG, Beschl. v. 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R).

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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