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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Weder aus dem AsylbLG noch aus dem SGB XII geht – anders als aus dem SGB II (§ 39 SGB II – “Sofortige Vollziehbarkeit”) – eine Vorschrift hervor, wonach die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt.

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Weder aus dem AsylbLG noch aus dem SGB XII geht – anders als aus dem SGB II (§ 39 SGB II – “Sofortige Vollziehbarkeit”) – eine Vorschrift hervor, wonach die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt.  Empty Weder aus dem AsylbLG noch aus dem SGB XII geht – anders als aus dem SGB II (§ 39 SGB II – “Sofortige Vollziehbarkeit”) – eine Vorschrift hervor, wonach die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt.

Beitrag von Willi Schartema Di Nov 19, 2013 8:16 am

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. September 2013 (Az.: L 8 AY 58/13 B ER):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel

Ein gegen die Ablehnung der Weiterzahlung der bislang gemäß § 3 AsylbLG gewährten Grundleistungen erhobener Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG).


LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. Oktober 2013 (Az.: L 8 AY 38/13 B):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gelangt bei chronischen Erkrankungen, welche die Durchführung einer Arthroskopie erforderlich machen, nicht zur Anwendung.

„Leistungen bei Krankheit“ können nach dieser Bestimmung nur bei unvermutet auftretenden, rasch und heftig verlaufenden, regelwidrigen Körper- oder Geisteszuständen, die aus medizinischen Gründen unverzüglich der ärztlichen Behandlung bedürfen, erbracht werden.

Wenn die streitige Maßnahme aber für die „Sicherung der Gesundheit“ als unerlässlich im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG aufzufassen ist, hat eine entsprechende „sonstige Leistung“ erbracht zu werden.

In diesem Sachzusammenhang sind auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 zum menschenwürdigen Existenzminimum zu berücksichtigen.

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
 
Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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