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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Höhe der Regelleistung und des Sozialgeldes ist nicht verfassungswidrig.

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Die Höhe der Regelleistung und des Sozialgeldes ist nicht verfassungswidrig.  Empty Die Höhe der Regelleistung und des Sozialgeldes ist nicht verfassungswidrig.

Beitrag von Willi Schartema Di Nov 19, 2013 5:51 am

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.10.2013 - L 5 AS 644/12 B rechtskräftig

Die Regelleistung für die Leistungsbezieherin liegt mit 364 EUR/Monat deutlich über der vom BVerfG gezogenen Grenze der evidenten Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums.

Die Festsetzung des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2011 genügt den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (so auch: BSG, Urteile vom 12. Juli 2012, B 14 AS 189/11 R, B 14 AS 153/11 R; Urteile vom 28. März 2013, B 4 AS 47/12 R, B 4 AS 12/12 R für alleinstehende Erwachsene und unter 6jährige Kinder).

Auch die Ermittlung des Sozialgeldes für das 6-jährige kind ist.verfassungskonform. Die Wahl von drei Altersstufen für Kindern ist nicht zu beanstanden (zur Stufung der tatsächlichen Kosten nach Altersgruppen vgl. etwa Münnich/Krebs: "Ausgaben für Kinder in Deutschland", in: Wirtschaft und Statisitk 2002, 1080 f., so auch: BSG, Urteil vom 28. März 2013, B 4 AS 12/12 R).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165155&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: so auch für alleinstehende Erwachsene: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. März 2013 - L 2 AS 606/12 B.

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
 
Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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